Abmahnung - AU nicht zur Krankenkasse

13. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Yailoo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Abmahnung - AU nicht zur Krankenkasse

Guten Tag,

Ich bin Azubi im 3. Lehrjahr und war im Septmeber 2 Wochen krankgeschrieben. Leider habe ich vergessen die AU zu meiner Krankenkasse zu schicken Mein Arbeitgeber wusste natürlich unverzüglich Bescheid und die haben fristgemäß die AU erhalten.

Nun sollte ich heute eine Abmahnung unterschreiben aufgrund dessen ich die AU nicht zur Krankenkasse geschickt habe. Unterschrieben habe ich diese noch nicht weil ich mich erst erkundigen wollte.

Nämlich habe ich dies zum ersten Mal gehört das ich das dahin schicken muss (sonst habe ich es immer getan, aber trotzdem) und sonst habe ich keine Vereinbarung unterschrieben oder sonstiges.

Muss ich die Abmahnung so hinnehmen oder nicht ?


Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.10.2017 21:10:35
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Yailoo):
Unterschrieben habe ich diese noch nicht weil ich mich erst erkundigen wollte.


Muss man nie unterschreiben. Man kann den Empfang bestätigen, aber muss das auch nicht.

Zitat (von Yailoo):
Nämlich habe ich dies zum ersten Mal gehört das ich das dahin schicken muss


Steht auf den Zetteln drauf: Eine Ausfertigung für die KK. Kann wichtig für den Anspruch auf Krankengeld sein.

Zitat (von Yailoo):
Muss ich die Abmahnung so hinnehmen oder nicht ?


Nein, da es nicht das Arbeitsverhältnis betrifft, siehe oben. Indirekt vielleicht insofern als dass der AG ggf. auf die Erstattung aus der Umlage 1 warten muss oder zunächst keine Vorerkrankungszeiten geprüft werden können. Wie groß ist der Betrieb?

Sollte der AG die Abmahnung aufrecht erhalten, würde ich zur Schlichtungsstelle bei der zuständigen IHK/HWK gehen.


-- Editiert von Stiftgrün am 13.10.2017 14:45

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119096 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von Yailoo):
Nämlich habe ich dies zum ersten Mal gehört das ich das dahin schicken muss

Nö, muss man auch nicht, man kann es bei denen auch selbst vorbeibrigen.



Zitat (von Yailoo):
Muss ich die Abmahnung so hinnehmen oder nicht ?

Da man verpflichtet ist diese Bescheinigung der KK immerhalb einer Woche im Original vorzulegen (evntuell mal die vertraglichen Vereinbarungen mit der KK lesen?), wäre die Abmahnung berechtigt.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Yailoo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

@Stiftgrün
Danke für die Antwort!

Betrieb ist ein Großkonzern, und ich weiß auch das es auf der AU drauf steht, allerdings wusste ich nicht das es Pflicht ist.

Ich werde mich mal an die IHK wenden.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Ich habe meiner Krankenkasse noch nie eine AU eingereicht bzw. der Krankenkasse die für sie bestimmte Ausgfertigung der AU geschickt. Mir ist bewusst das dies relevant ist für etwaige Krankengeldansprüche aber wenn ich eine Erkältung habe und abschätzen kann, dass ich in 2-3 Tage wieder gesund bin spielt das keine Rolle.

Noch weniger hat es meinen Arbeitgeber zu interessieren.
Ich würde mich auch ernsthaft wundern wenn hier irgendeine Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse stattfinden würde. In deinem Fall hätte der AG ja der Krankenkasse mitgeteilt, dass Du eine AU vorgelegt hast worauf die Krankenkasse erwidert hätte das ihnen diese noch nicht vorliegt. Das findet meines Wissens in der Realtität nicht statt. Warum auch...

Du solltest einmal Deinen Arbeitsvertrag prüfen. Ich kenne hier nur Regelungen in denen vereinbart wird bis wann man sich krank zu melden hat und bis wann die AU dem Arbeitgeber vorzuliegen hat. Noch nie habe ich gehört, dass vertraglich vereinbart wurde, dass die AU innerhalb einer Frist der Krankenkasse vorgelegt werden muss.

Frag deinen Arbeitgeber einfach mal ob er dir den Passus in deinem Arbeitsvertrag zeigen kann, gegen den du verstoßen hast.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.10.2017 21:10:35
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da man verpflichtet ist diese Bescheinigung der KK immerhalb einer Woche im Original vorzulegen (evntuell mal die vertraglichen Vereinbarungen mit der KK lesen?), wäre die Abmahnung berechtigt.


Durch den Arbeitgeber? Wohl kaum.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.10.2017 21:10:35
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Start4u):
Das findet meines Wissens in der Realtität nicht statt. Warum auch...


Doch schon, aber automatisiert. Umlage 1 (hier nicht, da Großkonzern) oder halt Vorerkrankungszeiten.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von Start4u):
Ich habe meiner Krankenkasse noch nie eine AU eingereicht bzw. der Krankenkasse die für sie bestimmte Ausgfertigung der AU geschickt


Sie werden Ihre Meinung noch anpassen, wenn Sie aufrund solchen Verhaltens mal wochenlang keine Krankengeldzahlungen bekommen mit all den "Nebenwirkungen", die das mit sich bringt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119096 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von Stiftgrün):
Durch den Arbeitgeber? Wohl kaum.

Wenn es Probleme mit Umlagen und Lohnfortzahlung gibt, es den AG also Geld kostet, sehr wohl.

Hier sorgt der AG vor, auch im Interesse des AN.

Denn wenn später dann später wegen des Versäumnis weder von AG noch von der KK Geld bzw. weniger Geld kommt, ist das Geheule groß ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12313.10.2017 21:10:35
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn es Probleme mit Umlagen und Lohnfortzahlung gibt, es den AG also Geld kostet, sehr wohl.


Da es die Krankenversicherung und nicht eine arbeitsvertragliche Pflicht betrifft, nein.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119096 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von Stiftgrün):
und nicht eine arbeitsvertragliche Pflicht betrifft, nein.

Du glaubst also ernsthaft es ist keine arbeitsvertragliche Pflicht des AN ist, dem AG nicht absichtlich Schäden zuzufügen?

Tja, in der Realität sieht es anders aus.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12313.10.2017 21:10:35
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Du glaubst also ernsthaft es ist keine arbeitsvertragliche Pflicht des AN ist, dem AG nicht absichtlich Schäden zuzufügen?


Welcher Schaden? Der AG nimmt vorliegend nicht an der Umlage teil und stellt bei Verdacht auf Ende der Lohnfortzahlung diese erstmal ein (bei 6 Wochen AU innerhalb einer bestimmten Zeit). Den Schaden und Stress hat allein der AN.

Zitat (von Harry van Sell):
Hier sorgt der AG vor, auch im Interesse des AN.


Mit einer Abmahnung? Eine Information wäre fürsorglich und ausreichend.

Zitat (von Harry van Sell):
Tja, in der Realität sieht es anders aus.


In dieser arbeite ich im Personalbereich und finde das Verhalten vom AG völlig daneben. Entweder hat da jemand keine Ahnung, weder von Personalrecht noch von Personalführung oder den Azubi auf dem Kicker.

-- Editiert von Stiftgrün am 13.10.2017 21:03

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

Ich frage mich gerade woher der AG die Info hat, dass der AN die AU nicht bei der KK eingereicht hat.

Wenn der AG, da Großkonzern, keinen Erstattungsanspruch der AAG hat, dann bekommt er das doch gar nicht mit.

Das würde ja nur ein kleines Unternehmen mitbekommen, dass den AAG-Antrag wegschickt und dann kein Geld bekommt und sich bei der KK deswegen meldet.

Ist es tatsächlich ein Großkonzern oder hat es nur den Anschein und ist es ein Franchise-Nehmer?

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