Abfindung – Betriebszugehörigkeit

15. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
kabuki111
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 14x hilfreich)
Abfindung – Betriebszugehörigkeit

Abfindung – Betriebszugehörigkeit

Mein Arbeitgeber möchte mich gerne Loswerden und hat dies schon mehrmals deutlich gemacht.
Es hat gesagt er zahlt auch eine großzügige Abfindung, da er mich als Schwerbehinderten loswerden mochte, und ich ihn wegen den mehr als miesen Arbeitsklima mir gegenüber, was man schon Mobbing nennen muss. Über diese Probleme will er auch nicht reden, sondern hat gesagt „Ich solle die Vorwürfe zurückziehen, oder mir einen Anwalt suchen"
Ich arbeite seit 1982 in der Firma und bin jetzt von einer Entsprechenden Abfindung ausgegangen.
Unsere Firma hatte mehrere Betriebsübergänge nach §613a BGB
Vom Geschäftsführer kam jetzt die Aussage, er akzeptiert die Betriebszugehörigkeit erst ab 2010, den letzten Betriebsübergang. Die 28 Jahre davor interessieren ihn nicht, trotz § 613a

Welche Möglichkeiten habe ich jetzt, eine Abfindung ab 1982 zu bekommen?

Danke und Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ein Recht auf Abfindung gibt es so nicht. Wenn du also kündigst, tust du dem AG den Gefallen und er hat dich los.
Eine Abfindung wird er nur zahlen, wenn er damit etwas abwenden kann, was ihn sonst noch mehr kostet, oder allgemeiner: wenn er dadurch einen Vorteil sieht.
Ein Weg könnten gleichwohl die Mobbinghandlungen sein. Die hast du hoffentlich gut dokumentiert. Und wenn dein AG sich weigert, dies abzustellen, kannst du ihn ggf. deswegen verklagen und ihm Stress machen. Auch das sollte bestens nachzuweisen sein. Vielleicht rückt er dann mit einer Abfindung raus. Und wie hoch die dann ausfällt, wird am Ende wohl ein Richter entscheiden oder zumindest Vorgaben dafür machen.

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#2
 Von 
fb493165-89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

GELÖSCHT WEGEN VERSTOß GEGEN URHEBERRECHTE UND WEGEN VERSTOß GEGEN NUTZUNGRECHTE

-- Editiert von Moderator am 17.06.2018 16:53

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Hast du die Rechte komplette Seiten ohne Quellenangabe hier herein zu kopieren?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Abgesehen davon ist das alles zumindest mißerständlich. Blaubär hat es schon sehr zutreffend formuliert. Letztlich ist die Höhe der Abfindung eine Frage der freien Verhandlung. Es sei denn, es gibt einen Tarifvertrag oder eine Individualvereinbarung. In einem Tarifvertrag, mit dem ich sehr lange gearbeitet habe, ist z.B. die Summe nach oben gedeckelt und beträgt zusätzlich maximal 1/3 Gehalt pro 12 Monate der Beschäftigung. Und es gibt noch ganz andere Konstrukte.

Man muss also verhandeln und schauen, was raus kommt. Und vorher mit der Arbeitsagentur abklären, dass man keine Sperre bekommt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Zitat (von fb493165-89):
Grundlage über die Bestimmung der Höhe der Abfindung ist § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser Absatz legt die Höhe der seitens des Arbeitgebers geschuldeten Abfindung auf ein halbes monatliches Gehalt pro Beschäftigungs-Jahr des Arbeitnehmers fest.

Echt? Zeig mal wo genau?


...
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
...



@fb493165-89
1. Es ist nicht besonders klug in einem Rechtsforum illegale Handlungen wie Urheberechtsverstöße zu begehen.
2. Nicht jeder Text den einer ins Internet gestellt hat stimmt auch - man sollte die Inhalte also zumindest mal grob verifizieren bevor man sich blamiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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