Hallo
muss man als ALG I - Empfänger eine Sperrfist akzeptieren, wenn man einen Job im Sicherheitsdienst (3 Schichten, teilweise Lebensgefahr) nicht annimmt, auch weil man keine entsprechende Ausbildung in diesem Job hat?
andi112
ALG I Sperrfrist wegen Nichtannahme Arbeitsangebot
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
kein arbeitrecht
>>> sozialrecht
Hallo, mit der Ausbildung hat das heutzutage kaum noch was zu tun.
Zumutbarkeitsregelung siehe hier (klicken)
MfG
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So nicht ganz richtig.
Zum Ausüben einiger Sicherheitsarbeiten benötigt man zwingend den sogenannten §34a Schein, ohne diesen ist die Ausübung z.B. als Ladendetektiv, Doorman, Wachmann usw. gesetzlich nicht erlaubt. Dieser Kurs der diesen Schein voraussetzt ist auch nicht ganz billig, wird aber bei Erfolgsaussichten auf einen Job vom Arbeitsamt oftmals getragen.
Vorraussetzung für diesen Schein ist jedoch eine fast "reine Weste" also, keine einschlägigen Vorstrafen o.ä im Führungszeugnis oder Akte. Also nicht jeder bekommt diesen "Schein".
Handelt es sich also bei der angebotenen Stelle um einen Job teils "unter Lebensgefahr" denke ich, ist es eine §34a" pflichtige Stelle.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/berufsbildung/ihk-bildungszentrum/zertifikat/sonstiges/bewachungsgewerbe/unterrichtung34a/index.html
-- Editiert am 30.06.2009 22:45
-- Editiert am 30.06.2009 22:49
Eigentlich müsste dich die Firma jedoch schon von sich aus ablehnen eben wegen der fehlender Sachkundeprüfung, denke das ein Einspruch erfolg hätte.
Was ist lebensgefährlich an dem Job?
Was waren denn die Voraussetzungen für den Job, die Ihnen mitgeteilt wurden?
Was wurde denn konkret zur Einarbeitung durch das Sicherheitsunternehmen mitgeteilt?
Es ist nicht unüblich, dass diese Unternehmen die Kosten für den §34a-Schein übernehmen.
quote:
Es ist nicht unüblich, dass diese Unternehmen die Kosten für den §34a-Schein übernehmen.
Auch die Arbeitsagentur lässt die Möglichkeit - eine Stelle nur miit dem §34a-Schein zu bekommen - nicht daran scheitern, dass der AG das vielleicht doch nicht bezahlen will/möchte, sondern einen Mitarbeiter mit vorhandenen Schein bevorzugt.
Auf deutsch: Auch die zahlen den Schein, bei Aussicht auf ne entsprechende Stelle.
Ganz gleich jedoch ob bei Erfolgsaussichten nun der Arbeitgeber oder das Arbeitsamt zahlt, ohne weiteres kann man einen solchen Job nicht annehmen.
Man kann einen Job ablehnen, der nicht zumutbar ist. Das ist genau im SGBII geregelt.
quote:
ohne weiteres kann man einen solchen Job nicht annehmen.
Nichtsdestortrotz kann man sich bewerben .
Wenn der AG sagt 'Was soll ich mit dir? Ich brauche jetzt sofort jemanden mit §34a-Schein.', dann erledigt sich der Fall meist schon von Seiten des AG ... und dann ist es ganz was anderes, als wenn man von vornherein sagt 'Da bewerbe ich mich erst gar nicht, weil ich diesen Schein nicht habe.'
Aber hängen wir uns nicht allein an dem Schein auf. Vom Fragesteller wurden ja noch andere Gründe angegeben (Zitat: '3 Schichten, teilweise Lebensgefahr'). @andi112 wie wärs, wenn du dich dazu nochmal ausführlicher äußerst?
quote:
Das ist genau im SGBII geregelt.
Jau. Und den entsprechenden § aus dem SGB III hab ich schon am 30.06.2009 22:35 Uhr verlinkt.
Hast ja recht, Venotis. Mehr Worte hätte es nicht gebraucht, noch dazu mit dem richtigen Gesetz
Und jetzt?
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