400,- Job - Feiertagsarbeit / Urlaub an Feiertagen

27. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
Kimba2006
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
400,- Job - Feiertagsarbeit / Urlaub an Feiertagen

Hallo !!

es gibt nun schon so viele Themen in dem Bereich Feiertagsarbeit, jedoch keiner passt so richtig zu unserer Branche.
Habe schon quer durchs Web gegoogelt, aber nichts richtiges gefunden, dass ich / wir dem Personalchef vorlegen kann.
Und zwar geht es bei uns darum:
Ich arbeite als 400,- EUR Kraft in einer medizinischen Einrichtung. Die Station ist immer von MO - FR in Früh- u. Spätschicht mit Patienten besetzt und somit muss auch immer Personal da sein, dies gilt auch an Tagen wenn ein Feiertag ist.
Jetzt ist es bei uns 400,- Kräften so, wir haben feste Arbeitstage MO / MI / FR und arbeiten somit auch wenn auf einen dieser Tage ein Feiertag fällt - somit gilt für uns ob Feiertag oder nicht - es wird gearbeitet. Das ist soweit ja auch so gut und recht und es wird auch ganz regulär ohne jegliche Zuschläge bezahlt - nur der normale Stundenlohn.
WER KANN MIR JEDOCH NUN HIER EINE ABSOLUT VERBINDLICHE AUSSAGE MACHEN; OB HIER DER TAG TROTZDEM ALS FREIZEIT ERSTATTET WERDEN MUSS ???????? Ich hatte nun schon öfters so was gelesen, aber konnte nie richtig zuordnen ob dies auch in unserem Bereich so sein muss.
DANN IST ES SO; WENN WIR Urlaub HABEN, UND EIN FEIERTAG FÄLLT AUF EINEN DER URLAUBSTAGE, DANN MUSS AUCH HIER 1 TAG URLAUB EINGETRGEN WERDEN.
Hier hatte ich aber wiederrum gelesen, das dies dann kein Urlaubstag wäre !?!?!?!? Hätte ich an dem Tag kein Urlaub hätte ich arbeiten müssen, von daher wäre verständlich, dass ein Tag Urlaub eingetragen werden muss für diesen Tag, dann kommt jedoch wieder die erwähnte Frage von Kapitel 1 in Kraft ...... Arbeit an Feiertagen = Erstattung eines Tages als Freizeit.
KANN jemand sagen was nun tatsächlich zutrifft ?????

Ich wünsche mir sehr, dass hier jemand 1000%ig Bescheid weis und mir helfen kann - DANKE

GLG
Kimba

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Eine 1000% und absolut verbindliche Antwort gibt dir der Anwalt deines Vertrauens. Das hier ist ein Diskussionsforum für Laien.

Hier trotzdem meine unverbindliche Laienmeinung:

quote:
OB HIER DER TAG TROTZDEM ALS FREIZEIT ERSTATTET WERDEN MUSS ?


Die gute Nachricht:

ja

Die schlechte:

Das kann auch einer der Tage sein, an denen du gar nicht arbeitest (z. Bsp. Dienstag oder Donnarstag)
Bringt dir also keinen Vorteil.

quote:
DANN IST ES SO; WENN WIR URLAUB HABEN, UND EIN FEIERTAG FÄLLT AUF EINEN DER URLAUBSTAGE, DANN MUSS AUCH HIER 1 TAG URLAUB EINGETRGEN WERDEN.


Das verstößt meines Erachtens gegen §3 Abs. 2 BurlG.


Gruß
AZ

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Kimba2006
Bekommen die vollzeitangestellten AN auch keine Feiertagszuschläge? Es wird kein Tarifvertrag angewendet?

quote:<hr size=1 noshade>OB HIER DER TAG TROTZDEM ALS FREIZEIT ERSTATTET WERDEN MUSS ? <hr size=1 noshade>


Als Ergänzung zur Antwort von Arbeits-Zorro: bezieht sich die Frage auf den § 11 Abs. 3 ArbZG ?

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html

"(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. "

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#3
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Ich kann arbeits-zorro in seiner Begründung des Feiertagsausgleichs nicht ganz folgen...

Beispiel:
AN hat zwei 400,- € Jobs
1. Job am Mo,Di,Sa bei AG A
2. Job am Mi,Do,Fr bei AG B
wenn AG B nun den AN am Do, Fronleichnam, arbeiten lässt, gibt er ihm den Ersatzruhetag am Mo, wenn AN bei AG A arbeitet???
Kann nach meinem Verständnis nicht sein!

Ich denke, AG B kann dem AN nur an den Tagen einen "Ersatzruhetag" geben, wenn er auch über seine Arbeitskraft vertraglich verfügen kann!

Im Fall des TN gibt es einen Arbeitsvertrag für Arbeit an bestimmten Wochentagen.

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#4
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Hallo nachtmieze

quote:<hr size=1 noshade>Ich kann arbeits-zorro in seiner Begründung des Feiertagsausgleichs nicht ganz folgen... <hr size=1 noshade>


Aber nur, weil ich im Gegensatz zu dir keinen zweiten, im Sachverhalt nicht geschilderten AG aus dem Hut zaubere.

quote:<hr size=1 noshade>Ich denke, AG B kann dem AN nur an den Tagen einen "Ersatzruhetag" geben, wenn er auch über seine Arbeitskraft vertraglich verfügen kann! <hr size=1 noshade>


Du verkennst, dass § 11 Abs. 3 ArbZG nicht den Zweck hat, dem AN einen bezahlten Freien Tag zu sichern (auch wenn es bei einer 6-tage Woche im Ergebnis darauf hinausläuft), vielmehr soll nur gesichert sein, dass der AN überhaupt einen Ersatzruhetag bekommt.

Du vermengst hier Arbeitszeitgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz.


quote:<hr size=1 noshade>Beispiel:
AN hat zwei 400,- € Jobs
1. Job am Mo,Di,Sa bei AG A
2. Job am Mi,Do,Fr bei AG B <hr size=1 noshade>


Das ist nicht der Normalzustand, den der Gesetzgeber im Sinn hatte. Der Gesetzgeber setzt als "Normalzustand" den Fall, das ein AN bei einem AG an 6 Tagen pro Woche arbeitet.

In deinem Beispiel kommt die Komplikation zum Tragen, dass beide AG sich gegenüber dem AN an das Arbeitszeitgesetz halten müssen.
Stell dir den Fall vor, dass ein AN an 6 Tagen in der Woche bei zwei verschiedenen AG arbeitet. Vormittags beim Einen und Nachmittags beim Anderen.
Hier müssten die Arbeitgeber m. E. sogar miteinander abstimmen, an welchem Tag sie den Ersatzruhetag gewähren. Denn es muss ja der gleiche Tag sein, damit §11 ArbZG erfüllt ist.

Ob das in der Praxis jemand so handhaben würde, ist natürlich die andere Frage.


Gruß
AZ

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-- Editiert am 27.06.2011 20:43

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