Ich habe eine Frage:
Ich habe heute einen Arbeitsvertrag eines Freundes durchgelesen in dem unter Punkt 12 steht:
Die Zulagen werden freiwillig unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit nach freiem Belieben (§319 Abs.2 BGB
) gewährt.
Was soll denn das bedeuten???? Übrigens steht im Arbeitsvertrag nirgendwo was über Zulagen, also welche es geben könnte ect.
Der ganzer Vertrag ist ziemlich lächerlich:
Es wird sich auf das Beshäftigungsförderungsgesetz berufen welches es nicht mehr gibt.
In der Probezeit (3 Monate) werden 3 Tage Kündigungsfrist genannt (gesetzlich sind es glaube ich 14?)
Und
folgende Angaben fehlen völlig:
- Anschrift der Firma
- Urlaub
- vereibarte Arbeitszeit (...wird im Bereich der Produktion in Wechselschicht eingestellt. Die Arbeitswoche geht von Mo-Sa und wird je nach Auslastung reguliert) fehlt da nicht von wann bis wann die Schichten sind?
- Zusammensetzung Arbeitsentgelt ( in Bezug auf die Zulagen), denn es muss doch erwähnt werden was es als Zulagen gibt.
Der Arbeitsvertrag ist mir höchst befremdlich. Bin gespannt über eure Kommentare - aber am wichtigsten ist mir dieser §319 BGB
Gruß
§319 Abs.2 BGB im Arbeitsvertrag?
26. Mai 2007
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Frage vom 26. Mai 2007 | 01:07
Von
Status: Beginner (79 Beiträge, 2x hilfreich)
§319 Abs.2 BGB im Arbeitsvertrag?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 26. Mai 2007 | 09:22
Von
Status: Bachelor (3594 Beiträge, 1142x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#2
Antwort vom 26. Mai 2007 | 12:27
Von
Status: Lehrling (1818 Beiträge, 509x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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