§319 Abs.2 BGB im Arbeitsvertrag?

26. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Sascha_1975
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 2x hilfreich)
§319 Abs.2 BGB im Arbeitsvertrag?

Ich habe eine Frage:

Ich habe heute einen Arbeitsvertrag eines Freundes durchgelesen in dem unter Punkt 12 steht:

Die Zulagen werden freiwillig unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit nach freiem Belieben (§319 Abs.2 BGB ) gewährt.

Was soll denn das bedeuten???? Übrigens steht im Arbeitsvertrag nirgendwo was über Zulagen, also welche es geben könnte ect.

Der ganzer Vertrag ist ziemlich lächerlich:

Es wird sich auf das Beshäftigungsförderungsgesetz berufen welches es nicht mehr gibt.
In der Probezeit (3 Monate) werden 3 Tage Kündigungsfrist genannt (gesetzlich sind es glaube ich 14?)
Und
folgende Angaben fehlen völlig:
- Anschrift der Firma
- Urlaub
- vereibarte Arbeitszeit (...wird im Bereich der Produktion in Wechselschicht eingestellt. Die Arbeitswoche geht von Mo-Sa und wird je nach Auslastung reguliert) fehlt da nicht von wann bis wann die Schichten sind?
- Zusammensetzung Arbeitsentgelt ( in Bezug auf die Zulagen), denn es muss doch erwähnt werden was es als Zulagen gibt.


Der Arbeitsvertrag ist mir höchst befremdlich. Bin gespannt über eure Kommentare - aber am wichtigsten ist mir dieser §319 BGB

Gruß

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guest123-1156
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