Ich bin berufsbedingt umgezogen (daran bestehen keine Zweifel ...). Am ursprünglichen Wohnort bewohnte ich eine Eigentumswohnung, die ich nach dem Umzug verkaufen wollte. Dies hat trotz erheblicher Bemühungen über ein Jahr gedauert.
Laut §8 BUKG, der nach den Lohnsteuerrichtlinien auch auf "normale" Arbeitnehmer entsprechend angewendet wird kann ich zumindest für ein Jahr eine ortsübliche Vergleichsmiete als Werbungskosten geltend machen.
Hierzu finde ich im Internet sehr viele Artikel, die dem zustimmen, aber diese Auslegung leider nicht belegen.
Das Finanzamt weigert sich nun, eine "fiktive Miete" anzuerkennen, mit Verweis auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg, EFG 1991/20.
Leider kann ich diese Urteil im Internet nicht finden.
- kann mir jemand sagen, wo ich dieses Urteil finde?
- kann mir jemand Belege, idealerweise Urteile für meine Auffassung nennen, dass ich auch bei einer Eigentumswohnung Mietentschädigungen als Werbungskosten geltend machen kann?
- Oder liege ich da tatsächlich völlig falsch?
Vielen Dank!
Grüße
Marvin
fiktive Miete für ETW bei berufsbedingtem Umzug
27. Mai 2009
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Frage vom 27. Mai 2009 | 16:38
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
fiktive Miete für ETW bei berufsbedingtem Umzug
Haben Sie sich versteuert?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 28. Mai 2009 | 16:28
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo,
wenn ich beim berufsbedingten Umzug für eine beschränkte Zeit doppelte Miete zahlen muss (weil die alte Wohnung nicht rechtzeitig gekündigt werden konnte), dann kann ich die Miete für die alte Wohnung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Ist die alte Wohnung aber keine Mietwohnung sondern eine Eigentumswohnung, dann fällt keine reale Miete an. Das BUKG sagt aber, dass in diesem Fall eine entsprechende Mietentschädigung bezahlt wird.
Als Nicht-Beamter möchte ich eine solche "fiktive Miete" für die nach dem Umzug vorübergehend leerstehende Eigentumswohnung von der Steuer absetzen.
Grüße
Marvin
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