erweitertes führungszeugnis - nach wie langer zeit Tilgung oder Löschung der einträge §64 Unterbrin

17. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
famont123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
erweitertes führungszeugnis - nach wie langer zeit Tilgung oder Löschung der einträge §64 Unterbrin

Ich habe einen super jobangebot bekommen und würde dies auch gern ausüben der ArbeitGeber ist die Gemeinde, riesig War die Freude als ich die zusage bekam. Jetzt ist die Enttäuschung noch größer die verlangen ein erweitertes führungszeugnis, iCh War in der Vergangenheit kein unschuldslamm vor einigen Jahren hatte ich beantragt mein führungszeugnis zu löschen dies wurde auch gemacht nach längerer überprüfung.

Ich wurde im Jahre 2002 verurteilt in eine Unterbringung nach §64 in einer Entziehungsanstallt.
Ich habe mal neugierig halber ein führungszeugnis 2015 beantragt und darin wurde nichts erwähnt von einer Unterbringung.
Meine sorge liegt nun darin ob und was in diesem erweiterten führungszeugnis steht oder ob dies dort auch getilgt ist.
Hat jemand darüber eine Ahnung wie lange das dauert? was ich tun kann wenn ich richtig informiert bin das zu beantragen wo es Dan zum Amtsgericht geht und dort einsehen kann. Was ich vermutlich auch machen werde.
Das ganze ist ca 15 Jahre alt nach meiner Verurteilung.



-- Editier von famont123 am 17.06.2017 16:01

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
ein erweitertes führungszeugnis


Sicher, dass es ein erweitertes ist, also Belegart OE, und nicht nur eines "für Behörden" (Belegart O) ?? Das erweiterte wird eigentl. nur verlangt, wenn es um Arbeit mit Kindern geht...

Was das erw. FZ angeht, kommt es erstmal darauf an um was für eine Tat es ging, und wie hoch die Strafe war (die parallel zum § 64 StGB ausgeurteilt wurde). Über oder unter 1 Jahr? Wahrscheinlich wohl über ?!? Die Aufnahmefrist betrüge dann 10 Jahre plus Strafdauer. Damit eine Verurteilung von 2002 noch drin ist, müssten Sie damals also 5 Jahre oder mehr bekommen haben.

Zitat:
wenn ich richtig informiert bin das zu beantragen wo es Dan zum Amtsgericht geht und dort einsehen kann


Richtig. Es wird dann -wenn es noch Einträge enthält- zunächst zum Amtsgericht übersendet. Nennt sich dann Belegart PE

Zitat:
PE: Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur
Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim
Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30 a Abs. 1 , 2 Satz 2 , § 30 Abs. 5
Satz 3 BZRG)


Wenn die Löschung aus Belegart N damals tatsächlich nach § 39 BZRG stattfand (und nicht, weil die Frist für N eh abgelaufen war), kann es sein, dass die Entscheidung auch für die anderen Belegarten mit gilt. Es muss aber nicht sein. Es handelt sich dabei um eine separate Entscheidung. Für die Belegarten NE und OE gilt die Nicht-Aufnahme oft nicht. Die werden dann erst nach ihrem normalen Fristablauf gelöscht.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.06.2017 19:22

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