erbrecht nach fast 100 jahren?

22. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
bibabaluna
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
erbrecht nach fast 100 jahren?

2 brüder wandern 1920 nach brasilien aus. nach dem tot (30iger jahre) ihres vaters in deutschland gibt es ein grundstück zu erben welches in 6 teile (6 geschwister) aufgeteilt wurde. die 2 brüder waren mit ihren 4 anderen geschwistern zeitlebens im regen schriftverkehr wurden aber über das Erbe nie informiert. haben die nachfahren der 2 brüder noch anspruch auf das erbe ihrer urväter (sind den achtziger jahren verstorben)? das grundstück wurde 1972 gegen eigentumswohnungen getauscht welche immer noch im besitz der nachfahren sind.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Nun, welches Recht in den 30er Jahren in D angewandt wurde, wird sich nur noch schwer rauskriegen lassen. Das BGB existierte zwar schon, aber das wurde ja öfter mal geändert. Vermutlich war die Verjährungsfrist aber auch nicht länger als heute, und da beträgt sie 30 Jahre.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
das grundstück wurde 1972 gegen eigentumswohnungen getauscht welche immer noch im besitz der nachfahren sind.


Wie ging das denn ohne Mitwirkung der ausgewanderten Brüder?

Wer steht denn heute als Eigentümer in den Grundbüchern?

quote:
Vermutlich war die Verjährungsfrist aber auch nicht länger als heute, und da beträgt sie 30 Jahre.


Das ist richtig, aber Verjährung tritt in so einem Fall nicht ein.

Die Eigentumsumschreibung auf aktuell noch lebende Personen geht ausschließlich mit einem Erbschein. Zum Tod jeder Person in der Erbfolge nach den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern muss daher ein Erbschein beim Grundbuchamt vorgelegt werden und ggf. auch heute noch lange zurück liegende Todesfälle beantragt werden.

Zitat:
Nun, welches Recht in den 30er Jahren in D angewandt wurde, wird sich nur noch schwer rauskriegen lassen.


Das ist falsch. Die gesamte Historie des BGB seit dem Jahr 1900 ist soger frei zugänglich im WWW zu finden.



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-- Editiert hh am 23.05.2014 11:08

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gayluis
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Was soll den da verjähren? Wenn die Brüder mitgeerbt haben und das Erbe nicht ausdrücklich ausgeschlagen, haben, dann sind sie Miteigentümer.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Offenbar sind die 4 Brüder nach dem Tod des Vaters die rechtmäßigen Erben geworden (z.B. durch ein Testament), sonst hätten sie 1972 die Grundstücke nicht ohne Zustimmung der Brüder in Brasilien abgeben können.
Vielleicht hat es ja 1972 eine Zustimmung der 2 Brüder gegeben, z.B. gegen Zahlung eines Geldbetrages.


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