einstweilige Einstellung der Vollstreckung mit Sicherheitsleistung

2. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nicolechen
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Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)
einstweilige Einstellung der Vollstreckung mit Sicherheitsleistung

Hallo,
ich habe einmal eine Verständnisfrage und hoffe ihr könnt mir helfen, der Fall an sich macht mir keine Probleme, es ist ein kleines Detail bei welchem ich jetzt kapituliere... also folgender Fall:
A hat eine Rechnung aus einem Kaufvertrag nicht beglichen. B hat daraufhin einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und gibt den Einzug der Forderung an ein Inkassobüro ab.
A hat weitere Schulden und gibt mehrere Jahre die EV (Vermögensauskunft) ab, zahlt also an das Inkasso oder den B kein Geld.
Etliche Jahre später hat A sein Leben wieder im Griff und bittet das Inkasso des B um eine Forderungsaufstellung. Die Forderungsaufstellung wird dem A übersendet, erscheint diesem aber viel zu hoch.
A infomiert sich über rechtmäßige Gebühren und bestreitet zunächst die verjährten Zinsen, Kontoführungsgebühren etc.
Da auch sehr hohe Gerichtsvollzieherkosten aufgeführt sind, bestreitet A diese auch und bittet diesbezüglich um entsprechende Nachweise. Das Inkassobüro sendet A eine bereingte Forderung, allerdings erhält er weiterhin keine Nachweise zu den Gerichtsvollzieherkosten.
A bezahlt den Vollstreckungstitel, als auch die zulässigen Zinsen und Gerichtsvollziehergebühren mit Verwendungszweck "nur auf Vollstreckungstitel 25sz546..."..."nur auf zulässige Zinsen blabla"
Die ihm schleierhaften Gerichtsvollzieherkosten lässt A aus.
Die bereinigte Forderung betrug 466,xx Euro, A überwies im Gesamten 287,xx Euro und teilte dem Inkassounternehmen mit, das der strittige Betrag von 178,xx bei Nachweis der Kosten überwiesen werden würden.
Das Inkasso meldete sich nicht bei A, allerdings der Gerichtsvollzieher mit einem Pfändungbetrag von 400 Euro.
A ist überrascht zumal der strittige Betrag nur 178,xx Euro betrug und reicht sodann eine Vollstreckungsabwehrklage, nebst einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung beim 1. Prozessgericht ein.
Der A wohnt allerdings schon lange nicht mehr in der Stadt des 1. Prozessgericht und erhält als Antwort auf die Klage nach 767 ZPO direkt den Hinweis das dieses Gericht sich nicht zuständig fühle. A klärt dies mittels Meldebescheinigung.

Das Gericht übersendet dem A eine einstweilige Einstellung mit Sicherheitsleisung von 110% des zu vollstreckenden Betrages

und hier kommen meine Fragen:

1.) Der Vollstreckungsbescheid in diesem Fall hat eine Höhe von 108 Euro, das Gericht hat den Streitwert auch auf 108 Euro festgelegt. Die Pfändung soll aber 400 Euro sein.
Muss hier 112% von 108 Euro oder tatsächlich 112% von 400 Euro (Gerichtsvollzieherbetrag) hinterlegt werden?
Bei letzterem wären ja der Gier mancher Inkassos keine Grenzen gesetzt, man könnte ja dann auf einen Betrag von 500 Euro einfach mal 1000 Euro mehr beim Gerichtsvollzieher angeben, der Kläger muss dann erst für die 767 ZPO Gerichtsgebühren
in Vorkasse gehen und danach nocheinmal 112% von 1500 Euro bezahlen, das Geld muss einer erst einmal herumliegen haben....

2.) Der Gerichtsvollzieher des A kommt aus Stadt C, in dieser wohnt A jetzt....aber die Klage wurde in Stadt D eingereicht.
Wenn die Sicherheitsleistung nun an den Gerichtsvollzieher gezahlt wird, muss dieser die Zahlung ja eigentlich bei Gericht hinterlegen, dies wäre hier also Stadt C und nicht Stadt D bei welcher das Verfahren liegt.
Wohin muss die Sicherheitsleitung hinterlegt werden?

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6 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die Gerichtsgebühren unterscheiden sich in diesem konkreten Fall ja nicht. Da die unterste Kategorie ja sowieso "0 bis 500€" ist.

Das Hauptproblem ist hier wohl, dass A zwar in der Sache von ihm zu begleichende Gebühren angreift, die aber in der Höhe unsinnig erscheinen bzw. für die es mutmasslich keine Belege gibt. Sprich: Es geht hier nicht um Kontoführungskosten o.ä. Insofern würde ich persönlich vermuten, dass die 112% des angeblich offenen Betrages durchaus der Sache nach OK ist. Das Gericht kann nicht schon von Anfang an Position beziehen, daher ist die Sicherungsleistung gedacht. Natürlich kann das zu Extremfällen führen, aber bei wirklich absolut offensichtlichem Unfug würde ein gericht von sich aus schon von Anfang an Position beziehen und dem Inkasso nahe legen, die Klage anzuerkennen ohne weitere Sicherheitsleistung. Kommt aber aufs Gericht drauf an. Sachlich gesehen ist das IMHO nicht verkehrt.

Ansonsten: Die Sicherheitsleistung ist ans Prozess-Gericht zu zahlen bzw. wird dieses normalerweise Bankverbindung benennen, nicht an einen Gerichtsvollzieher. Der hat in diesem Moment nichts mehr damit zu tun.

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#2
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
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super danke dir :)
Das ist ohnehin alles etwas kurios.
Der A hat vom Gerichtsvollzieher eine Aufstellung der KOsten erhalten und hier ist die Zahlung des A auf die HF (so stand es in der Überweisung) einfach als "Zahlung" dargestellt. Der Titel an sich aber weiter als unbezahlt aufgeführt.
Gleichzeitig werden in der Gerichtsvollzieheraufstellung wieder Kontoführungsgebühren von 78 Euro geltend gemacht. In der Forderung an A waren diese bereits bereinigt.
Man darf gespannt sein, da das Gericht schriftlich entscheiden wird.
Die Antwort des B auf die Anweisung des Gerichts Nachweise und Urkunde vorzulegen lautete lediglich:
"Die Klage ist abzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen"
Da das Gericht auch die angefragten Nachweise mitgeschickt hätte, ist davon auszugehen das hierzu keine vorgelegt wurden oder? Es mangelt dem B ausserdem doch an Begründung zur Abweisung der Klage oder irre ich mich hier?


-- Editiert von Nicolechen am 08.01.2016 12:35

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ein Schelm...wer böses dabei denkt ;)

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ja, ich würde es auch so sehen, dass keine Nachweise vorgelegt wurden, wenn die wirklich nur diesen einen Satz geschickt haben.
Ein einfaches "Klage ist abzuweisen" geht natürlich nicht, denn dazu muss es eine Begründung geben. Die Begründung kann lauten "Die Forderung ist berechtigt". Aber wenn das Gericht schon die Nachweise verlangt, bringt die Behauptung "Ist berechtigt, also abweisen" gar nichts mehr... Denn die sekundäre Beweislast, dass die Kosten angefallen sind und ein GV tätig war, trifft natürlich erst mal das Inkasso.

Dass dort wieder Kontoführungskosten auftauchen, ist natürlich lustig. Ich würde hier sogar so weit gehen und Strafanzeige erstatten wegen Betruges oder Nötigung. Versuch, mittels vorsätzlich falschem GV-Antrag (Täuschung über die Berechtigung von Kontoführungskosten und Täuschung, dass noch alles komplett offen wäre) einen Vermögensschaden anzurichten und den Schuldner in eine Zwangslage zu bringen. Vielleicht auch mal im Nachgang zum Nachtreten machen.

Aber mal abwarten wie das Gericht entscheiden wird...

-- Editiert von mepeisen am 08.01.2016 13:03

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#4
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)

ja dann warte ich einmal ab :)
Ich bin auf alle Fälle geneigt danach eine Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht abzugeben. Das alles impliziert meiner Meinung nach, noch eine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung nach §826 BGB .
Fakt ist das vor kurzem die Rechtsanwälte des besagten Inkassos schon ihr Mandat niedergelegt haben.
Das Gericht hat allerdings den Gläubiger selbst angeschrieben, das Inkasso wurde von mir unter "vertreten durch" zwar angegeben, jedoch vom Gericht nicht mit einbezogen.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Was vom Gericht auch OK war, denn das Inkasso darf vor Gericht nur im Mahnverfahren den Gläubiger vertreten, in einem Prozess nicht.

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#6
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)

Ok,
dann habe ich noch ein Frage:
Die Vollstreckungsabwehrklage wurde von A schon Anfang November beim 1. Prozessgericht eingereicht, das Gericht gab den Hinweis das es nicht zuständig sei. Dies wurde von A durch eine Meldebscheinigung verdeutlicht, dennoch hat A vorsorglich das ehemalige Mahngericht angeschrieben, da ja eine Pfändung vorlag und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgesprochen werden musste. Das Mahngericht war ganz klar nicht zuständig, verlangte aber für die Rücknahme der Klage 35 Euro.
Das entsprechende Prozessgericht lies sich nun bezüglich seiner Zuständigkeit überzeugen und hat A den Beschluss der "vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung" am 29.12.15 zugesandt. Da der Gerichtsvollzieher sich Anfang November für 14 Tage vertrösten lies, der Beschluss jedoch nicht kam..hat dieser eine "nichtabgabe der Vermögensauskunft" an das heimische Amtsgericht weitergegeben, dies erscheint nun auch in der Schufa. Diese war eigentlich sauber.
Der A hat nun eine Stromerhöhung erhalten und einen anderen Stromlieferanten gefunden bei welchem er jährlich 450 Euro spart. Leider hat der A gerade die Absage erhalten, da die Bonität nicht stimmt, der A muss jedoch kündigen sonst verlängert sich der Vertrag.

Ich gehe davon aus das diese Vollstreckungsabwehrklage gewonnen wird, das Inkasso veranschlagt hier Posten, welche von Gerichten mehrfach nicht anerkannt wurden. Ebenso war der Titel zum Zeitpunkt der Pfändung inhaltslos, da dieser mit "nur zur verrechnung auf VB ...." zuvor bezahlt wurde.Ebenso Zinsen, GV Gebühren etc.

Aber dank der ungerechtfertigten Pfändung hat A nun einen Verlust von 450 Euro. + 35 Euro weitere Gerichtskosten.

Kann A dies gegenüber dem Inkasso geltend machen?

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