ebay Kaufrücktritt wegen Irrtum (119 BGB) ??

16. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
matkei
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay Kaufrücktritt wegen Irrtum (119 BGB) ??

Hallo,

Mich würde interessieren, ob jemand von einem Handel bei eBay wegen Irrtums (§119 BGB ) zurücktreten kann.

1.Angenommen die angebotene Ware wurde ausdrücklich als defekt beschrieben, und das Angebot an Bastler gerichtet.
2.Der Artikel wurde verkauft.
3.Käufer/in will den Artikel jetzt nicht mehr abnehmen (entschuldigt sich damit vorschnell gehandelt zu haben, und hätte im I-Net nachgesehen - der Artiekl wäre sehr oft mit Fehlern behaftet)
4.Verkäufer/in besteht auf der Abnahme.
5.Käufer/in erklärt darauf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§119 BGB )

Ist soetwas rechtens?

Problem bei eBay und Co?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Nein, hier liegt kein Irrtum im Rechtssinne vor.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

"Vorschnelles Handeln" ist kein Irrtum.

Daß dem K erst hinterher auffällt, daß er die Ware nicht gebrauchen kann oder nicht will, ist allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum.

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#3
 Von 
matkei
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich der Argumentation richtig folge, dann hat die gute Frau sich in ihrer Einschätzung darüber geirrt wie leicht man das Gerät reparieren kann.

wörtlich hieß es:

"Ich werfe nicht gerne mit Paragraphen um mich aber in Anbetracht ihres Bestehens auf ihrer Forderung erkläre ich hiermit nochmals ausdrücklich meine Anfechtung des Vertrags aufgrund § 119 BGB wegen Irrtums. In Unkenntnis der Sachlage ging ich irrtümlich davon aus, dass der Computer nur einen kleinen Defekt aufweist, der vermutlich leicht zu reparieren sei. Nun stellte sich aber heraus, dass dieses Computermodell häufig mit Fehlern behaftet ist und sich diese anscheinend auch nicht beheben lassen."

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#4
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Wie schon gesagt wurde: Kein Irrtum im Sinne des § 119 BGB.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#5
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Sehe ich auch so, kein Irrtum im genannten Sinne. Würde auch auf Vertragserfüllung bestehen...

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#6
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> dann hat die gute Frau sich in ihrer Einschätzung darüber geirrt wie leicht man das Gerät reparieren kann

Motivirrtum, unbeachtlich.

Wenn die Sachlage natürlich unvollständig dargestellt wurde (etwa behauptet wurde, es liege nur ein leicht behebbarer Mangel vor und in Wirklichkeit war das Gerät Totalschaden), kann es anders aussehen.

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#8
 Von 
matkei
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf Grund des letzten Beitrages bin ich mir nicht sicher nicht auch Fehler bei der Beschreibung gemacht zu haben. Deshalb füge ich hier mal den genauen Wortlaut ein:

Ich verkaufe das Gerät als defekt. Der Laptop ist gute zweieinhalb Jahre alt und es ist Windows xp installiert. Er hat mir bis vor Kurzem immer gute Dienste geleistet. In letzter Zeit schaltet sich das Gerät aber immer öfter ohne ersichtlichen Grund aus. Leider ist die Garantie grade abgelaufen, darum richtet sich das Angebot auch eher an Bastler. Es gibt sicher Leute die das Gerät wieder auf Vordermann bringen können. Mir fehlt leider das nötige Wissen über Computerhardware - ich habe mir desshalb einen neuen Laptop gekauf, und somit für diesen keine Verwendung mehr.

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#9
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> In letzter Zeit schaltet sich das Gerät aber immer öfter ohne ersichtlichen Grund aus.

Dann darf auch nur genau dieser Mangel vorliegen (aber nicht zum Beispiel der Bildschirm schwarz bleiben oder die Festplatte nicht mehr laufen oder ...).

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#10
 Von 
matkei
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist natürlich logisch, dass das Display dunkel wird und die Festplatte aufhört zu arbeiten - das Gerät schaltet sich ja ab.
Bedeutet dies, ich hätte besser darauf verzichtet die Symptome, welche sich zeigen, zu beschreiben? Denn so bockig wie die Käuferin sich mittlerweile zeigt, kann ich ja darauf warten, dass weitere Defekte an den Haaren herbeigezogen oder mutwillig verursacht werden.

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#11
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Es ist natürlich logisch, dass das Display dunkel wird und die Festplatte aufhört zu arbeiten - das Gerät schaltet sich ja ab.

Ich meinte damit, das Display darf nicht grundsätzlich im Eimer sein und die Festplatte nicht grundsätzlich defekt sein. Wenn nur der Selbstabschaltungsfehler beschrieben wurde, darf auch nur dieser vorhanden sein.

> oder mutwillig verursacht werden

Man kann sich seine Paranoia auch mit Gewalt basteln, wenn man noch keine hat.

> Bedeutet dies, ich hätte besser darauf verzichtet die Symptome, welche sich zeigen, zu beschreiben?

Es ist ja noch völlig unklar, was der K nun genau bemängelt und ob das aufgrund der Artikelbeschreibung erfolgversprechend ist oder nicht. D.h. man kann dazu auch nichts Substantiiertes sagen.

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