eBay ist zum Ausschluss des Handels von Kleidung der rechtsextremen Szene berechtigt

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Einstweiliger Rechtsschutz dient der Sicherung von Ansprüchen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren und darf nicht die Hauptsache vorwegnehmen

Die Sperrung des Handels von Kleidung der rechtsextremen Szene durch das Internetauktionshaus eBay ist nicht zu beanstanden. Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 17. Mai 2013 (Az.: 4 HK 1975/13).

Was war passiert ?

Die Marken der Klägerin waren von bestimmten Medien als "Erkennungsbekleidung" der rechtsextremen Szene beschrieben worden. Daraufhin sperrte eBay alle laufenden Auktionen und schloss auch zukünftige Auktionen mit dem beschriebenen Produkt aus. Die Markeninhaberin beantragte sodann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, eBay den Ausschluss des Verkaufs ihrer Produkte zu verbieten.

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Die Markeninhaberin legte dar, dass sie mit der rechtsextremen Szene in keiner Weise verbunden sei und die Sperrung durch eBay als rechtswidrige Benachteiligung eines marktbeherrschenden Unternehmens und als ein unzulässiger Boykott zu werten sei.

Die Gründe des angerufenen Gerichts für die Zurückweisung des Antrags

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil bereits die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgelegen haben. Die Hauptsache würde vorweggenommen werden, wenn eBay einstweilen gezwungen werden würde, den Handel mit den Produkten der Klägerin bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren freizugeben. Diese Entscheidung könne dann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der vorläufige Rechtsschutz diene indes lediglich der Sicherung von Ansprüchen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Darüber hinaus wiege im Rahmen einer Abwägung der eBay drohende Schaden, durch den Handel mit "Erkennungsbekleidung" der rechtsextremen Szene mit diesen Kreisen in Verbindung gebracht zu werden, ungleich schwerer als ein möglicher Rückgang des Umsatzes seitens der Klägerin.

Ferner sei eBay gerade kein marktbeherrschendes Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne, weil es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht allein agiere, sondern hierzu auch noch andere Internetplattformen und Online-Shops zählen, auf denen die Klägerin in zumutbarer Weise ausweichen könne.

Fazit

Die Entscheidung der Kammer ist richtig, weil sie in nicht zu beanstandener Weise von der Prämisse ausgeht, dass im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil nicht rechtskräftig und für die Klägerin die Berufung zum Oberlandesgericht eröffnet ist.

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