eBay-Verkauf: Kein Gewährleistungsausschluss bei bestimmter Sollbeschaffenheit der Kaufsache (hier Zahngold)

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Wird über die Verkaufsplattform eBay im Internet Zahngold unter näherer Bezeichnung verkauft und stellt sich heraus, dass das Material nicht verwendbar ist, so gilt der gemäß Vertragsbedingungen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht, da eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde (Landgericht München, Urteil vom 15.11.2007, 30 S 5413/07).

Er kann nur für solche Mängel gelten,die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag ansonsten vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (so auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06, dort für die Sollbeschaffenheit eines Motorrads aufgrund Angabe der km-Laufleistung).

Ob der Gewährleistungsausschluss eingreift, ist also anhand der Art des verkauften Gegenstands mit den gemachten Angaben des Verkäufers zu ermitteln. Entsprechend vorsichtig haben Verkäufer das Angebot zu formulieren; Käufer müssen dementsprechend genau abwägen, ob eine Sollbeschaffenheit vereinbart wurde oder nicht.