Hallo.
Ein eBay-Mitglied hatte vor 6 Tagen bei mir etwas ersteigert (120 €) und meldet sich nicht.
Zahlungsinformationen hatte ich bereit 2x versandt.
Jetzt kann ich im Prinzip schon jetzt einen Fall wegen eines nichtbezahlten Artikels eröffnen und nach ein paar Tagen dem nächsten unterlegenen Bieter den Artikel anbieten.
Nur, wie trete ich wirksam vom Kaufvertrag zurück? Nicht dass der Höchstbieter in zwei Wochen meint er hätte noch einen Anspruch auf den Artikel.
Grundsätzlich denke ich dass ein Einwurfeinschreiben mit Fristsetzung (3 Tage) und Rücktrittserklärung ausreichen sollte. Oder ist das zu unsicher?
Per eMail reicht sicherlich nicht ....
P.S.
Der Spaß geht ja anschließend weiter wenn ich weniger bekomme als der säumige Käufer geboten hat.
Kann ich die Differenz z.B. 5 Euro sowie den Schreibaufwand (Mahnschreiben) geltend machen?
Z.B. im Online-Mahnverfahren?
Ich würde das schon aus Prinzip machen .... solche Käufer machen eBay kaputt.
-- Speedy
-- Editiert Speedy Gonzales am 17.08.2011 19:48
eBay Käufer meldet sich nicht, wirksamer Rücktritt
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
quote:
Jetzt kann ich im Prinzip schon jetzt einen Fall wegen eines nichtbezahlten Artikels eröffnen
Korrekt
quote:
und nach ein paar Tagen dem nächsten unterlegenen Bieter den Artikel anbieten.
DAS würde ich lassen, da man sonst nicht unerhebliche Probleme bekommen könnte. Denn dann würde man 2 Kaufverträge erfüllen müssen - was naturgemäß etwas problematisch ist.
Da bliebe nur den Käufer in Verzug zu setzen.
Man sendet ein Einschreiben-Rückschein in dem man zur Zahlung des geschuldeten Betrages auffodert.
Dafür setzt man eine Frist nach Datum bestimmt (von 14-20 Tagen).
Für den fruchtlosen Fristablauf kündigt man den Rücktritt vom Kaufvertrag an.
Ist die Frist verstrichen, sendet man ein weiteres Einschreiben-Rückschein in dem man den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:<hr size=1 noshade>Man sendet ein Einschreiben-Rückschein in dem man zur Zahlung des geschuldeten Betrages auffodert.
Dafür setzt man eine Frist nach Datum bestimmt (von 14-20 Tagen).
Für den fruchtlosen Fristablauf kündigt man den Rücktritt vom Kaufvertrag an.
Ist die Frist verstrichen, sendet man ein weiteres Einschreiben-Rückschein in dem man den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. <hr size=1 noshade>
Der Ablauf ist mir grundsätzlich bekannt.
Nur würde der Spaßvogel bis zum endgültigen Rücktritt Kosten in Höhe von 2xEinschreiben/RS verursachen und ich will in einem solchen Fall nicht dass er kostenlos davon kommt.
edit: Ich habe mir mal §286 BGB "(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist." angeschaut, ein privater Käufer gerät nicht automatisch nach 30 Tagen in Verzug sondern erst nach konkreter Inverzugsetzung.
Ich habe dahingehend meine Auktionen abgeändert (Zahlungsziel 5 Tage nach Auktionsende).
Und es besteht die Gefahr dass das Einschreiben nicht zugestellt werden kann und er die Abholung nicht vornimmt.
Noch Ideen?
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-- Editiert Speedy Gonzales am 18.08.2011 07:07
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich habe über eBay einen Fall eröffnet und eine erneute Rechnung geschickt und das Abwicklungsziel (Abholung und Barzahlung innerhalb der nächsten 7 Tage, Zahlungsverzug ab dem 25.08.2011) genannt.
Dieser Zugang ist schwer bis gar nicht beweisbar.
Interessantes thema.
> "Ich habe dahingehend meine Auktionen abgeändert (Zahlungsziel 5 Tage nach Auktionsende)."
Kann man diesen Passus noch erweitern, das nach dieser Frist der kaufvertrag autom. hinfällig ist, oder muß man dann noch per Einschreiben vom Kaufvertrag zurücktreten?
Oder muß ich trotzdem per Einschreiben frist setzen und dann per Einschreiben vom Kaufvertrag zurücktreten?
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" "
quote:<hr size=1 noshade>Kann man diesen Passus noch erweitern, das nach dieser Frist der kaufvertrag autom. hinfällig ist, ... <hr size=1 noshade>
Ja, "erzieherische" Wirkung hätte das aber nicht.
Eine Spassbieterklausel schon eher. Es gibt einige, allerdings amtsgerichtliche Urteile, die 30% Vertragsstrafe abgesegnet haben.
Beispiel: 16 C 168/05 ,
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quote:
Und es besteht die Gefahr dass das Einschreiben nicht zugestellt werden kann und er die Abholung nicht vornimmt.
Dann schickt man noch ein Einwurfeinschreiben hinterher. Das (also der erneute Zustellungsversuch) genügt auch den strengsten Gerichten.
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Warum nicht gleich per Einwurfeinschreiben?
Ich habe hier noch etwas zum Thema der richtigen Mahnung gefunden.
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-und-finanzen/tipps/finanzwesen/richtig-mahnen.html
Am 26.08. geht der Rücktritt zum 09. September per Einschreiben raus (@Harry: warum mit RS und kein Einwurfeinschreiben? Das Einwurfeinschreiben ist meiner Ansicht nach leichter zugestellt, d.h. im Briefkasten).
Den Artikel stelle ich dann am 10.09. wieder ein.
Ich halte Euch auf dem Laufenden ....
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Hallöchen,
mit den Ebay-Käufern ist das leider manchmal ganz schön ärgerlich. Ich kaufe und verkaufe bei Ebay recht regelmäßig Kleidung meiner Kinder bzw. für meine Kinder und hatte nun selber schon dreimal Theater mit Nichtzahlern. Habe Fristen gesetzt, irgendwann den Fall eröffnet und eine Frist gesetzt mit der der Kaufvertrag erlischt. Zur Absicherung habe ich telefonisch Rücksprache mit der Kundenhotline dort gehalten, weil ich danach den Artikel gerne wieder reinstellen wollte (es wurde zwischenzeitlich naja nach 5 1/2 Wochen gezahlt) aber die meinten dass das nicht so einfach gehen würde und man da doch bitte Rücksprache mit der Verbraucherschutzzentrale (?) halten solle. Würde für die Zukunft auch gerne wissen wie man das dann klärt, denn so hab ich keinen Spaß an Ebay, zumal ich nicht wochenlang Kartons im Flur lagern möchte weil ich auf irgendwelche Zahlungseingänge warte. Reicht dann tatsächlich dieses Einschreiben mit Fristsetzung damit der Kaufvertrag seine Gültigkeit verliert ?
LG
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quote:
Das Einwurfeinschreiben ist meiner Ansicht nach leichter zugestellt, d.h. im Briefkasten
Und ist daher auch sehr leicht anzugreifen.
Der Auslieferungsbeleg trifft keine Aussage darüber,
ob der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich erhalten hat, da keine persönliche Aushändigung erfolgt.
Von der Beweisbarkeit des Inhaltes ganz zu schweigen ...
Es geht halt nichts über Zustellung durch Boten/Postzustellungsurkunde ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:<hr size=1 noshade>Reicht dann tatsächlich dieses Einschreiben mit Fristsetzung damit der Kaufvertrag seine Gültigkeit verliert ? <hr size=1 noshade>
Das hängt davon ab.
Erst wenn Verzug vorliegt, kann man den Rücktritt erklären.
Das ist der Grundsatz, § 323 BGB :
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
...
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat ...
Also im Klartext: 1. in Verzug setzen, 2. Rücktritt, d.h. 2 Erklärungen.
Das in Verzug setzen kann man sich sparen. wenn man schon in der Auktion/im KV einen fixen Zahlungstermin vereinbart.
Dann müsste man nur den Rücktritt nach Fristablauf erklären, dann nur 1 Erklärung.
Vielleicht die beste Lösung: Eine auflösende Bedingung nach § 158 II BGB .
In etwa so: Der KP ist mit Ablauf des 7. (?) Werktages nach Auktionsende und Erhalt der ebay-Bestätigungsmail fällig. Maßgeblich ist dabei die Gutschrift auf dem Konto des VK. Nach fruchtlosem Fristablauf können die Parteien keine Rechte aus dem KV mehr herleiten (auflösende Bedingung i.S. des § 158 II BGB ).
Die AGB-Regularien dürften dem nicht entgegenstegen, die ebay-Gebühren sollte man wieder kriegen.
Dann wäre die Sache allein durch Fristablauf erledigt.
Daneben, s. mein Bsp. oben, ist eine Spaßbieterklausel sinnvoll, das könnte aber auch -seriöse- Bieter abschrecken, Geschmackssache.
Einwurfeinschreiben reicht i.Ü. ggf. völlig aus, wenn man Aufwand und Nutzen abwägt.
Das LAG Köln hat sich hier 10 Sa 84/09 die Mühe gemacht, den Streitstand zusammenzufassen. Nach menschlichen Ermessen ist das ausreichend sicher um den Zugang nachzuweisen.
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-- Editiert flawless am 18.08.2011 22:56
Nicht so gnädig mit dem Einwurf-Einschreiben waren folgende Gerichte:
OLG Koblenz, AZ: 11 WF 1013/04
LG Potsdam, AZ: 11 S 233/99
Aber da kann man stundenlang darüber streiten ...
quote:<hr size=1 noshade>Einwurfeinschreiben reicht i.Ü. ggf. völlig aus, wenn man Aufwand und Nutzen abwägt. <hr size=1 noshade>
Korrekt. Sofern es nur um ein paar EUR geht.
Aber das Risiko eines Schadensersatzes - der von Auktionswert stark abweichen kann - sollte auch bedacht werden ...
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Vereinbaren Käufer und Verkäufer nach Ende einer Ebay Auktion schriftlich andere Verkaufsbedingungen, wird dadurch der Kaufvertrag der Interentauktion aufgehoben ?
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quote:
wird dadurch der Kaufvertrag der Interentauktion aufgehoben
Das käme ganz auf den Inhalt der 'anderen Verkaufsbedingungen' an.
Wird z.B. eine Abrede über andere Zahlungsbedingungen getroffen(z.B. Nachnahme statt Vorkasse), berühert das den Rest des Kaufvertrage in der Regel nicht.
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