eBay-Händler aufgepasst: Abmahnung bei Werbung mit Herstellergarantie

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eBay-Händler, die ihre Angebote unter Verwendung des Begriffs „Herstellergarantie“ bewerben, laufen Gefahr, Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu werden. So lässt etwa gegenwärtig ein Herr Roger Laube aus Berlin eBay-Händler von der Berliner Kanzlei von Stein abmahnen. Die Abgemahnten sollen durch Bewerbung ihrer Angebote mit der Bezeichnung „Herstellergarantie“ unlauter im Sinne des § 3 UWG („Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“) gehandelt haben.

Rechtslage:

Jörg Halbe
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Nach § 477 BGB muss eine seitens des Verkäufers oder Herstellers erteilte Garantie einfach und verständlich sein. Neben allen wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, muss die Garantieerklärung insbesondere den Hinweis enthalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die entsprechenden Angaben und Hinweise hat der eBay-Händler – will er seine Ware mit einer Herstellergarantie bewerben – bei Erstellung der betreffenden Angebotsseite unbedingt zu erteilen. Die Werbung unter Verwendung des Begriffs „Herstellergarantie“ ist nämlich, so denn die nach § 477 BGB erforderlichen Angaben und Hinweise fehlen, nach Ansicht zahlreicher Gerichte unlauter und damit grundsätzlich geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu rechtfertigen.

Die mit der Abmahnung verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung setzen freilich neben dem Vorliegen eines erwiesenen Wettbewerbsverstoßes ein zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden bestehendes Wettbewerbsverhältnis voraus. Erweisen sich hieran bestehende Zweifel als berechtigt, hätte eine Abmahnung allenfalls von einem Verbraucherschutzverband ausgesprochen werden dürfen.

Achtung:

Selbst bei einem im Einzelfall begründeten Unterlassungsanspruch sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorangegangene anwaltliche Prüfung abgegeben werden. Die der Abmahnung des Herrn Laube beigefügte Unterlassungserklärung etwa begründet eine selbständige Verpflichtung zur Erstattung der Kostenerstattung, sieht für jeden Fall der auch versehentlichen Zuwiderhandlung eine starre Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR vor und beinhaltet noch dazu einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

All dies sind Kröten, die der Abgemahnte zur Erfüllung des im Einzelfalls durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs nicht zu schlucken hat. Stattdessen kann die Unterlassungserklärung, solange sie strafbewehrt ist, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben werden. Die für den Fall der Zuwiderhandlung anfallende Vertragsstrafe ist in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers zu stellen. Die Vertragsstrafe hat dann der Höhe nach den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und unterliegt insoweit der gerichtlichen Kontrolle. Keinesfalls sollte der Abgemahnte auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhangs verzichten. Nur dann lassen sich gegebenenfalls mehrere im Nachgang zur Abgabe der Unterlassungserklärung versehentlich begangene Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen.

Die Abmahnkosten, zu deren Erstattung sich der abgemahnte eBay-Händler im Rahmen der Unterlassungserklärung nicht verpflichten sollte, bestimmen sich nach dem für die Angelegenheit anzusetzenden Gegenstandswert. Dieser wird von der Gegenseite nicht selten zu hoch angesetzt. Die Abmahnkosten lassen sich daher häufig unter Hinweis auf unverkennbare Tendenzen innerhalb der Rechtsprechung der Höhe nach angreifen.

Fazit:

Wer auf eBay Waren zum Verkauf anbietet und diese unter Verwendung des Begriffs „Herstellergarantie“ bewirbt, hat hierbei unbedingt die von § 477 BGB geforderten Informationen an den Verbraucher weiterzugeben. Die Angebotsseiten sind entsprechend zu erstellen und gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt auf andere abmahnrelevante Inhalte hin zu überprüfen. Hierdurch lassen sich schon im Vorfeld Abmahnungen und kostspielige Gerichtsprozesse vermeiden.

Wer bereits eine Abmahnung erhalten hat, sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern – soweit erforderlich - modifiziert abgeben lassen. Hierbei sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Nur ein Fachmann kann beurteilen, ob die Abmahnung im konkreten Einzelfall berechtigt ist und inwieweit sich der Abgemahnte gegenüber dem Mitbewerber per Unterlassungserklärung unterwerfen muss.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
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