e-Zigaretten und Markenrecht: Egot gegen eGoT

Mehr zum Thema: Markenrecht, e-Zigaretten, Markenanmeldung, bösgläubig, Vorbenutzung, Mitbewerber
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Markeneintragung bei Vorbenutzung durch Mitbewerber noch möglich?

LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2012, Az. : 2a O 122/12

Die Frage, ob  bereits für Produkte fremder Händler benutzte Kennzeichen als Marke eingetragen werden können, beleuchtete das LG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung.

Die Klägerin hatte für die Warenklasse 34 (u.a. Tabak- und Rauchartikel) die Wortmarke Egot eintragen lassen.

Anschließend wandte sie sich gegen einen Online-Händler, der auf seiner Homepage unter der Bezeichnung eGoT e-Zigaretten anbot und ließ diesen wegen Markenrechtsverletzung abmahnen und eine einstweilige Verfügung erwirken.

Diese griff der beklagte Händler nun vor dem LG Düsseldorf an und verteidigte sich unter anderem damit, dass die Klägerin die Marke bösgläubig angemeldet habe.

Die Buchstabenkombination e g o t werde bereits seit mehreren Jahren von verschiedenen Händlern für e-Zigaretten verwendet. Der Klägerin sei es bei der Markenanmeldung nur um die Monopolisierung dieses Begriffes und um die Behinderung von Mitbewerbern gegangen. Die zeige sich daran, dass die Klägerin die Marke selbst gar nicht verwende, aber gegen 17 weitere Mitbewerber durch Abmahnungen vorgehe.

Das Gericht folgte diesem Einwand nicht.

Zunächst stellte es in Übereinstimmung mit des EuGH und des BGH fest, dass es grundsätzlich kein ausreichendes Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung sei, wenn unter der eingetragenen Bezeichnung bereits Produkte im In- oder Ausland vertrieben werden.

 Hinzu kommen müssten weitere Anhaltspunkte.

 „Solche besonderen Umstände können etwa darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie können sich auch daraus ergeben, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt,“ so das Gericht.

Erforderlich ist also, dass die Mitbewerber durch frühere Nutzung des Kennzeichens schon einen gewissen Marktanteil erreicht haben und die Anmeldung als Marke in erster Linie mit dem Ziel erfolgt, diesen zu zerstören.

Alternativ ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn die Marke als Waffe gegen Mitbewerber zweckentfremdet wird.

Dem beklagten Händler gelang es vor dem LG Düsseldorf jedoch nicht, diese Voraussetzungen ausreichend darzulegen und zu beweisen.

Der Vortrag, das Kennzeichen sei von einer Vielzahl von Mitbewerbern bereits genutzt worden, reiche nicht, denn das Markenrecht kenne kein „Vorbenutzungsrecht“. Dies ist nachvollziehbar, denn andernfalls würde der markenrechtliche Grundsatz unterlaufen, dass erst ab Eintragung einer Marke Rechte an einer Bezeichnung entstehen können.

Es sei auch nicht dargetan, dass die Klägerin die Markeneintragung als Waffe im Wettbewerbskampf zweckentfremdet habe. Andere Mitbewerber von der Nutzung des geschützten Kennzeichens auszuschließen liege gerade in der Natur des Markenrechtes als Monopolrecht. Diese Folgen hätten Mitbewerber jedenfalls solange hinzunehmen, wie nicht erkennbar sei, dass es dem Markenrechtsinhaber allein um die Behinderung der Mitbewerber gehe. Da die Klägerin die Bezeichnung Egot jedoch auch nachweislich für eigene Produkte verwendet habe, sei zu folgern, dass sie die Bezeichnung selbst zweckentsprechend für den eigenen Vertrieb genutzt habe und nicht nur, um Konkurrenten in der wirtschaftlichen Betätigung einzuschränken.

Fazit : Festzuhalten ist daher, dass die Nutzung eines Kennzeichens durch Dritte der Eintragung einer Marke in der Regel nicht entgegen steht, wenn dies aktiv zur Kennzeichnung der eigenvertriebenen Produkte genutzt wird.