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Verwahrungsbruch

(vgl. § 133 StGB) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden ..., zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

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