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Schenkung

Rechtsberatung und Informationen zu Schenkung und Erbrecht.

Mit der Schenkung vergrößern Sie freiwillig und unentgeltlich das Vermögen eines anderen. Die klassische Handschenkung ist ein Geburtstagsgeschenk. In Ausnahmefällen kann das Geschenk zurückgefordert werden (z.B. grober Undank oder Verarmung). Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor Todesfall können auf den Pflichtteil im Erbrecht angerechnet werden.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 516 Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

...

§ 518 Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

...

§ 530 Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Häufige Fragen & Antworten

Gibt es für die Schenkung bestimmte Formerfordernisse?

Damit ein Schenkungsvertrag wirksam ist (auch eine Schenkung stellt einen Vertrag dar), müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:

- Der Schenker und der Beschenkte müssen sich über die Schenkung einig sein
- Die Schenkung muss unentgeltlich erfolgen
- Das Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden

Grundsätzlich ist die Schenkung formbedürftig, denn ein Schenkungsversprechen erlangt seine Gültigkeit durch eine notarielle Beurkundung. So ist also ein Schenkungsversprechen, das Sie ganz lapidar "auf der Straße" abgegeben haben, nicht verbindlich. Dieses Formerfordernis kann jedoch dadurch überwunden werden, dass der Schenker die Schenkung tatsächlich bewirkt und somit die Schenkungssache wirklich übergibt. Hier spricht man auch von einer Handschenkung.

mehr dazu: Die Schenkung

Kann man eine Schenkung zurücknehmen oder widerrufen?

Eigentlich gibt es nur einen Grund, die Schenkung zu widerrufen:
Der Beschenkte zeigt groben Undank. Eine Schenkung kann daher widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers schuldig macht.

Die Anforderungen an eine widerrufsfähige Schenkung sind jedoch eher hoch, so dass der Undank und die Verfehlung wirklich eine gewisse Schwere aufweisen müssen. Schwere Verfehlungen sind zum Beispiel die körperliche Misshandlung, die Bedrohung des Lebens oder eine grundlose Strafanzeige gegenüber dem Schenker. Der grobe Undank muss dann der schweren Verfehlung zu entnehmen sein.

mehr dazu: Die Schenkung

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Können Schwiegereltern die Schenkung zurückverlangen?

Werden Zahlungen in Erwartung der späteren Ehe geleistet und wird diese dann später geschieden, dann entfällt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die ursprüngliche Geschäftsgrundlage für die Schenkung. Ferner ist es den Schwiegereltern auch nicht zuzumuten, auf dieses Recht zu verzichten, nur weil das eigene Kind eventuell über den Zugewinnausgleich von der Schenkung der Eltern profitiert. (von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel)

Kann man Schenkungen an den Ehegatten zurückfordern?

Eine "echte" Schenkung hat einen rein unentgeltlichen Charakter. Ihr liegt dabei das Prinzip der Freigebigkeit zugrunde, nach dem Motto:
"Ich bereichere Dich, ohne etwas dafür von Dir zu bekommen oder zu wollen!".
Anders kann es dagegen bei einer Schenkung unter Eheleuten aussehen. Bei Geschenken im Rahmen einer Ehe besteht die Möglichkeit, dass eine so genannte

ehebedingte oder auch unbenannte Zuwendung

vorliegt. Bei solchen Zuwendungen wird davon ausgegangen, dass deren Motivation eben nicht rein freigebiger Natur ist. Zwar erhält der schenkende Ehegatte auf den ersten Blick keine direkte Gegenleistung, jedoch nimmt man hier an, dass er die Zuwendung im Hinblick auf die individuelle Ausgestaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft vornimmt. Hier geht es somit eher nach dem Motto:

"Ich bereichere Dich, damit unsere Ehe blüht und gedeiht!".

Auswirkungen hat die Feststellung, dass keine echte Schenkung sondern eine ehebedingte Zuwendung anzunehmen ist beispielsweise, wenn ein Ehegatte das "Geschenk" zurück fordert.

mehr dazu: Die Schenkung

Kann eine Schenkung Auswirkungen auf das Erbe haben?

Vielfach versuchen Personen, die Regelungen zu ihrem Nachlass treffen wollen, ihr Vermögen schon zu Lebzeiten – meist ganz oder überwiegend unentgeltlich – auf andere zu übertragen, um Pflichtteilsberechtigte zu enterben und insgesamt auszuschließen. Der jeweilige Vermögensteil soll gar nicht erst zum Nachlass gehören und damit auch keine Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch bilden.

Allerdings muss eine Frist von zehn Jahren zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers liegen, damit nach diesem Todesfall nicht ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch eingreift.

Dieser Anspruch bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter sein Pflichtteilsrecht so berechnen kann, als wäre die Schenkung nicht ausgeführt worden (vgl. § 2325 BGB). Wenn z. B. der Nachlass aus mehreren Häusern besteht, und ein Haus ist im Wege der Schenkung zu Lebzeiten, aber kürzer als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers, weggegeben worden, wird die Immobilie zum Nachlass wertmäßig noch hinzugezählt, obwohl sie dem Erblasser zum Schluss gar nicht mehr gehört hat.

Bei der 10-Jahres-Frist (§ 2325 III BGB) kommt es aber auch wieder auf Einzelheiten an:

Diese läuft möglicherweise gar nicht, obwohl ein Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Schenkungsvertrag muss nämlich so abgefasst sein, dass nicht nur rechtlich – durch Eigentümerwechsel, Umschreibung im Grundbuch -, sondern auch wirtschaftlich ein Vermögensverlust beim Erblasser eingetreten ist, indem er den Gegenstand weggeschenkt hat. (von Rechtsanwalt Eckart Jakob)

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