123recht.de rechtliches Wörterbuch
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Nachrede
Üble Nachrede (§ 186 StGB): Beleidigungen, die durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten erfolgen und diesen verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können, fallen unter die "üble Nachrede". Während die Beleidigung an sich also Werturteile verlangt, kommt es hier auf Tatsachenbehauptungen an. Die behaupteten Tatsachen dürfen nicht erweislich wahr sein (im Gegensatz zur Verleumdung, bei der UNWAHRE Tatsachen verlangt werden...)
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