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Holschuld

(§ 269 Abs. 1 BGB) Der Gläubiger, also derjenige, der einen Anspruch auf eine Sache hat, muss diese abholen: So muss der Käufer, wenn eine Holschuld besteht, zu dem Verkäufer gehen und die Kaufsache dort abholen. Der Verkäufer hat dem Käufer vorher mitzuteilen, dass die Kaufsache da und abholbereit ist. Leistungsort und Erfolgsort liegen also beim Schuldner (hier: beim Verkäufer)

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