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Fahrerflucht

Rechtsberatung und Informationen zu Fahrerflucht und Verkehrsrecht.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder auch Fahrerflucht / Unfallflucht ist eine Straftat:

Wer sich als Unfallbeteiligter im Straßenverkehr unerlaubt von dem Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht. Es muss eine angemessene Zeit am Unfallort verweilt werden, um die Feststellung der Personalien etc. zu gewährleisten. Bei Parkschäden reicht das alleinige Anbringen eines Zettels an der Windschutzscheibe nicht aus, um straffrei zu bleiben.

Die Fahrerflucht oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wie es im Juristendeutsch heißt, ist ein häufiges und in seinen Konsequenzen von vielen Verkehrsteilnehmern unterschätztes Delikt.

Insbesondere schließt sich an eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis oder jedenfalls ein Fahrverbot an.

Das sagt das Gesetz

StGB

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Häufige Fragen & Antworten

Wann ist man Unfallbeteiligter einer Fahrerflucht?

Der Begriff des Unfallbeteiligten umfasst alle Personen, die bei dem aktuellen Unfallgeschehen anwesend waren, soweit ihr Verhalten den Verdacht begründet, dass es für den Unfall mitursächlich war. Also auch ein Beifahrer, der dem Fahrer eine Schlagzeile aus einer Zeitung vor die Nase gehalten hat oder ähnliches.

Was ist ein Verkehrsunfall bei Fahrerflucht?

Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. (Bagatellschaden)

Dringend?

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Fahrerflucht - Wann ist es nur ein Bagatellschaden?

Die Wertgrenze für einen bei der Fahrerflucht relevanten Schaden liegt heute bei etwa 20,- Euro. Da selbst ein leichtes Anstoßen beim Einparken bei den heutigen Stoßstangen in der Regel einen höheren Schaden verursacht, gibt es nichtmehr viele Fälle, in denen ein Bagatellschaden tatsächlich ohne Zweifel angenommen werden kann. (von Rechtsanwalt Martin Kämpf)

Fahrerflucht - Was ist ein bedeutender Sachschaden?

Bei der Verkehrsunfallflucht wird neben der Strafe regelmäßig auch ein Fahrverbot verhängt. Ist bei dem Unfall ein Mensch getötet worden oder bedeutender Sachschaden entstanden, wird anstelle des Fahrverbots die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Von einem bedeutsamen Schaden ist ab EUR 1300,- auszugehen. (von Rechtsanwalt Volker Dembski)

Was ist das richtige Verhalten, um eine Fahrerflucht zu vermeiden?

Ausgehend vom wohl häufigsten Fall, dass beim Ein- oder Ausparken ein fremdes Fahrzeug angefahren wird, stellt sich die Frage, wie sich der Unfallbeteiligte richtig verhält.

Sofern kein völlig belangloser Schaden (bis etwa 20 €) vorliegt und sich keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort befinden, ist zunächst der Wartepflicht nachzukommen. Das Gesetz verlangt eine "den Umständen angemessene Zeit". Was darunter zu verstehen ist, hängt u.a. von den Umständen, wie Schwere des Unfalls und Höhe des materiellen Schadens, Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte ab.

30 Minuten Wartezeit dürften in den alltäglichen Fällen ausreichen. Als durchaus hilfreich kann sich erweisen, zwecks Beweissicherung Fotos vom eigenen und fremden Schaden zu machen.

Sollte die Wartezeit erfolglos verstrichen sein, empfiehlt es sich sofort die nächste Polizeiwache aufzusuchen und dort den Unfall zu melden. Nur so ist sichergestellt, dass der Tatvorwurf entfällt.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dem Unfallbeteiligten vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig Feststellungen zu ermöglichen. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten:

Der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs erfolgt sein. Es muss sich um einen nicht bedeutenden Sachschaden handeln. Die Feststellungen müssen freiwillig erfolgen. Risiken für den Unfallbeteiligten bestehen darin, dass die Schadenshöhe nicht richtig eingeschätzt wird oder dass die Feststellungen bereits auf anderem Wege erfolgt sind.

Tatbestandlich bleibt der § 142 StGB aber erfüllt. Das Gericht hat in diesen Fällen die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen. (von Rechtsanwalt Georg Calsow)

Fahrerflucht - was sind die Folgen?

Die Konsequenzen, die bei einem bewiesenen unerlaubten Entfernen vom Unfallort drohen, sind erheblich und oft existenzbedrohend. Zivilrechtlich gleicht der eigene Haftpflichtversicherer zwar die gegnerischen Schadenersatzansprüche aus, hat aber die Möglichkeit, den unfallbeteiligten Versicherungsnehmer für einen Teil der entstandenen Kosten in Regress zu nehmen.

Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen von den Umständen (u.a. Höhe des Schadens, eigener strafrechtliche Vorbelastungen etc.) ab. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die Beschlagnahme des Führerscheins, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus droht für Fahranfänger eine Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit, wenn nicht bereits die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Für alle anderen 7 bzw. 5 Punkte im Verkehrszentralregister. Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren und Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (= Fahrerflucht) hätte. Was bedeutet das für Sie?

Sie befinden sich in einem Strafverfahren und eine Verurteilung kann diese Folgen haben:

  1. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe;
  2. Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis;
  3. 5 bzw. 7 Punkte in Flensburg;
  4. Verlust des Versicherungsschutzes bei der Rechtsschutzversicherung;
  5. Verlust des Versicherungsschutzes bei der Kaskoversicherung;
  6. Regress bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
(von Rechtsanwalt Carsten Meinecke)

Wartepflicht bei Fahrerflucht - Wann darf ich mich vom Unfallort entfernen?

Jedem Unfallbeteiligten, d.h. jedem, dessen Verhalten unabhängig seines Verschuldens zur Verursachung eines Unfalls beigetragen hat, obliegt eine passive Feststellungspflicht. Befinden sich keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort, genügt zunächst das bloße Warten. Sie können zwar Nachbarn oder andere Hausbewohner aufsuchen, sind dazu aber nicht verpflichtet (OLG Stuttgart VRS 73, 191).

Eine angemessene Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere des Unfalls, der Tageszeit, den Witterungsverhältnissen und der Frage, wann mit feststellungsbereiten Personen zu rechnen ist. Daher wird die Wartezeit beispielsweise bei nächtlichen Unfällen auf der Landstraße deutlicher kürzer sein als bei Unfällen im innerstädtischen Bereich.

Ansonsten ist für die Länge der Wartezeit auf die zu erwartende Sachschadenshöhe abzustellen. In der Regel ist eine Wartezeit von mindestens 30 min. zu empfehlen, da der Unfallverursacher die Schadenshöhe meistens nicht reell einschätzen kann. Um die Wartezeit abzukürzen, kann selbstverständlich sofort die Polizei verständigt werden. Sie machen sich aber nicht der Fahrerflucht strafbar, wenn sie zur Krankenhausbehandlung oder von der Polizei zur Blutprobe mitgenommen werden (OLG Köln VRS 57, 406). (von Rechtsanwalt Thomas Brunow)

Kann der Versicherungsschutz trotz Fahrerflucht nach einem Unfall bestehen bleiben?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht in jedem Fall, in dem ein Unfallbeteiligter sich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ("Fahrerflucht") schuldig gemacht hat, seinen Versicherungsschutz aus der Kfz-Versicherung verliert.

Beim aktiven unberechtigten Entfernen vom Unfallort scheidet von vornherein jeglicher Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung aus.

Es kann aber durchaus sein, dass die betreffende Person sich zunächst aus berechtigten Gründen vom Unfallort entfernt, danach aber unverzüglich den Unfall der Versicherung meldet. Wenn dann nicht auch eine entsprechende Kontaktaufnahme mit der Polizei oder den anderen Unfallbeteiligten erfolgt, wird zwar der Tatbestand der Unfallflucht im strafrechtlichen Sinne (§ 142 Abs. 2 StGB) verwirklicht, der Versicherungsschutz entfällt jedoch nicht unbedingt, da mit der Meldung an die Versicherung zumindest insoweit die diesbezügliche Obliegenheit erfüllt wurde.

(BGH, Az. IV ZR 97/11, Urteil vom 31.11.2012) (von Rechtsanwalt Martin Niklas)

Der Schadensfreiheitsrabatt und Regress der Versicherung bei Fahrerflucht

Eine Unfallflucht liegt nur dann vor, wenn durch den Betrieb Ihres Kraftfahrzeugs ein (Fremd-)Schaden entstanden ist. Das bedeutet, dass sehr wahrscheinlich Ihre Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird und dass Sie Ihren Schadensfreiheitsrabatt verlieren.

Bei "normalen" Unfällen haben Sie nach Abschluss der Regulierung des Schadens die Wahl, ob Sie Ihrer Versicherung den Schaden freiwillig zurückzahlen und damit Ihren Schadensfreiheitsrabatt (SFR) erhalten oder ob Sie den Versicherungsvertrag belasten wollen und damit Ihren Schadensfreiheitsrabatt verlieren.

Bei einer Unfallflucht haben Sie diese Wahl nicht. Ihre Versicherung wird Sie auf jeden Fall zur Rückzahlung auffordern. Wenn Sie der Versicherung den Schaden nicht freiwillig sondern als Folge eines Regresses erstatten, bleibt Ihr Versicherungsvertrag belastet und Sie verlieren Ihren Schadensfreiheitsrabatt. (von Rechtsanwalt Carsten Meinecke)

Fahrerflucht beim Einkauf durch Be- und Entladen?

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 liegt keine Fahrerflucht vor, wenn ein Einkaufswagen während des Ausladens von Einkäufen wegrollt und ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt und sich der Verursacher entfernt, ohne seine Personalien feststellen zu lassen. (von Rechtsanwalt Thomas Brunow)

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