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Erschleichen

Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB): Wer die Leistung eines Automaten, Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung erschleicht mit der Absicht, kein Geld zu entrichten, macht sich strafbar

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