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Einstellung

Rechtsberatung und Informationen zu Einstellung und Strafrecht.

Ein Strafverfahren wird eingestellt, wenn nicht genügend Beweise vorhanden sind oder eine weitere Strafverfolgung aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann (z.B. Verjährung). Daneben kann eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen erfolgen.

Bei allen Einstellungen ist die Folge, das keine Hauptverhandlung stattfindet und nicht über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten entschieden wird. Wann ist die Einstellung möglich, wer entscheidet das und wird die Einstellung in ein Register oder ins Führungszeugnis eingetragen?

Das sagt das Gesetz

StPO (Strafprozessordnung)

§ 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 2Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 4Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


§ 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

(1) 1Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet

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sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
3Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. 4Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. 5Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. 6Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. 7§ 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. 8§ 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. 2Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. 4Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 5Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

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§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 2Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Häufige Fragen & Antworten

Wann kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden?

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat für den Beschuldigten viele Vorteile. Ihm bleibt eine belastende Hauptverhandlung erspart und es wird keine Vorstrafe eingetragen. Im Ermittlungsverfahren ist eine Einstellung wesentlich leichter zu erreichen als später - im Hauptverfahren - ein Freispruch.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung. Die drei Häufigsten sind:

1. Einstellung wegen fehlendem hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)

2. Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)

3. Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) (von Rechtsanwältin Alexandra Braun)

Wer entscheidet über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens?

Die Entscheidung über die Aufnahme der Ermittlungen, die Durchführung der Ermittlungen und die Anklageerhebung bei hinreichendem Tatverdacht bzw. die Einstellung des Verfahrens bei mangelndem Tatverdacht obliegen allein der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft bestimmt also das gesamte strafrechtliche Vorverfahren. Sie wird deshalb auch "Herrin des Vorverfahrens" genannt.

Auch wenn die Polizei Strafverfolgungstätigkeiten ausübt, ist sie nur Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft. Aufgrund ihrer personellen und technischen Ausstattung und ihrer kriminalistischen Erfahrung übernimmt die Polizei unterstützend Ermittlungstätigkeiten. Sind diese abgeschlossen, müssen die daraus gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der Staatsanwaltschaft zugesendet werden.

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Was ist die Einstellung wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht?

Nach Durchführung aller Ermittlungshandlungen legt die Polizei das Ergebnis der Staatsanwaltschaft vor. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen über die Behandlung des Ermittlungsergebnisses.

Das Ermittlungsergebnis kann unterschiedlich lauten und demnach auch unterschiedlich bewertet werden. Wenn der zunächst bestehende Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ausgeräumt oder kein hinreichender Beweis für strafbare Handlungen gewonnen werden konnte, wird das Ermittlungsverfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Was ist die Einstellung wegen Geringfügigkeit?

Die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO kommt nur bei Vergehen in Frage. Bei Vergehen handelt es sich um Straftaten, für die das Gesetz im Mindestmaß eine geringere Freiheitsstrafe als ein Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Den Gegensatz dazu bilden Verbrechen, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. In diesem Bereich ist für eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO kein Raum.

Eine Einstellung findet nur dann statt, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Es kommt also auf eine hypothetische Schuldbeurteilung an. Es findet keine endgültige Bewertung der Schuld des Täters statt. Die Staatsanwaltschaft trifft auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen eine Beurteilung.

Weitere Bedingung für eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO ist, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Auch hier liegt die Entscheidung allein bei der Staatsanwaltschaft. (von Rechtsanwalt Kerem Türker)

Was ist die Einstellung unter Auflagen?

Eine Einstellung nach Erfüllung von Auflagen kommt ebenfalls nur bei Vergehen infrage. Die Auflagen müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Dies ist häufig bei Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder den Geschädigten der Fall. Die Schwere der Schuld darf schließlich einer Einstellung nicht entgegenstehen. Bei dieser Einstellungsmöglichkeit muss der Beschuldigte zustimmen. (von Rechtsanwältin Alexandra Braun)

Was für Folgen hat die Einstellung?

Eine Einstellung des Verfahrens hat – selbst wenn sie unter Auflagen erfolgt – den Vorteil, dass keine Anklage und damit keine (öffentliche) Hauptverhandlung zu befürchten ist. Zudem wird auch eine Zustimmung zur Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) nicht als Schuldeingeständnis gewertet.

Der Beschuldigte gilt daher weiterhin als nicht vorbestraft, eine Eintragung ins Bundeszentralregister oder das polizeiliche Führungszeugnis erfolgen nicht. (von Rechtsanwalt Marko Liebich)

Steht die Einstellung im Führungszeugnis?

Mit einem Verfahrensabschluss nach § 153a StPO erfolgen weder ein Eintrag ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister (BZR). Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.

Dass ein vorschnell akzeptiertes "153a-Angebot" jedoch auch unangenehme Folgen haben kann, wissen viele nicht. Oft treten die negativen Folgen auch erst Jahre später zu Tage.

Das größte Problem, das meist erst bei einem Jobwechsel, bei ersten Bewerbungen nach Abschluss des Studiums in einer sicherheitssensiblen Branche (z.B. Luftfahrt, Schutz & Sicherheit, Geldwesen/Börse, Pharma/Medizin), bei turnusmäßigen Erklärungen über Strafverfahren im Bankbereich, bei bestehenden Beamtenverhältnissen (z.B. Polizisten, Lehrer), oder anstehenden Verbeamtungen bzw. Aufnahmen in ein Referendariat, bei gesetzlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen (bspw. ZÜP bei Piloten), bei Erforderlichkeit eines Visums für eine USA-Reise, bei einem Antrag auf eine Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis oder für Ärzte bei der Beantragung der Approbation entsteht, ist ein durch den Abschluss nach § 153a StPO bestehender entsprechender Eintrag in den Datenbanken der Justiz und ein dadurch ausgelöster Erklärungsbedarf.

Auch wenn durch die Einstellung nach § 153a StPO im Strafverfahren nicht über Ihre Schuld entschieden wurde, bleibt ein gewisser Makel bestehen, der bei den überprüfenden (behördlichen) Stellen durchaus Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit auslösen kann.

Eine Einstellung wegen nicht hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt vollkommen ohne Folgen!
(von Rechtsanwalt Thomas M. Amann)

Kann ein Verfahren in einer Jugendstrafsache auch eingestellt werden?

Erfahrungsgemäß lässt sich in einem Verfahren gegen Jugendliche leichter eine Einstellung erreichen als im Erwachsenenstrafrecht. So kommt eine Einstellung in Betracht, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits erfolgt ist. Sollten die Eltern beispielsweise ein Handyverbot ausgesprochen haben und das Taschengeld gestrichen haben, so ist wird ein Gerichtsverfahren nicht mehr unbedingt nötig sein. Hinsichtlich der Einstellungsmöglichkeiten sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. (von Rechtsanwältin Alexandra Braun)

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