decke, türen, heizung ect streichen bei auszug?

4. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)
decke, türen, heizung ect streichen bei auszug?

hallo erstmal,

vor knapp 2 jahren sind wir in diese wohnung eingezogen die wir durch den vormieter hatten der tapete und pvc drin gelassen hatte (nach absprache)

dieser vormieter hat wohl 3 jahre lang hier gewohnt.

nun haben wir uns getrennt und heute bei der vorabnahme wurde mir gesagt das alle heizungen, decken, fussleisten, türrahmen und türen neu gestrichen werden müssen (natürlich soll tapete runter und evtl boden raus, der wäre vllt noch brauchbar...)

ich meine mal gehört zu haben dass die klausel im mietvertrag ungültig sei, desweiteren sagen mir viele dass das garnicht mehr so üblich sei (auch in der letzten wohnung musste nicht neu gestrichen werden, hab da allerdings nich auf "nebenbedingungen" geachtet.

ich möchte mir einerseits weder die zeitkosten noch die kosten für die ganze farbe/schleifmittel ect aufhalsen, möchte aber auch nicht das man uns die kaution nicht zurückzahlt...

meine frage also, was MUSS ich wirklich machen?

liebe grüße

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
(nach absprache)



Was war denn der genaue Inhalt der Absprache ?



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#2
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Was sadt denn die Klausel im Mietvertrag genau?

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#3
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

mein exfreund hat den mietvertrag eingepackt *lach* ich werd´s besorgen und sobald es geht abtippen, nicht das iohr denkt ich antworte nicht mehr!!!

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

§18 Rückgabe der Mieträume

1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bei vorherigem Auszug hat der Mietr die Mieträume geräumt, in sauberem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzugeben. Die Mieträume sind in mangelfreiem Zustand unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Schönheitsreperaturen (§9) zurückzugeben. Dabei sind Löcher in Wänden, Decken und Holz handwerksgerecht zu schließen und bveschädigte Wandfließen zu ersetzen.

Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, nach Abmahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen, zu reinigen sowie neue Schlösser anbringen zu lassen..

...2. Wird die Rückgabe der Wohnung durch den Mieter verzögert oder sind nach Rückgabe noch Schönheitsreperaturen notwendig, so ist der Mieter verpflichtet, die Miete bzw. Nutzungsentschädigung bis zur vollständigen Räumung bzw. Fertigstellung der Arbeiten an den Vermieter zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

§ 9 Instanthaltung der Mieträume und Schönheitsreperaturen s. auch Ergänzungen

1. Der Vermieter hat die Wohnräume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungeen getroffen sind.

2 Die Durchführung der Schönheitsreperaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fussböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerk sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten. Teppichböden zu reinigen.
Im Allgemeinen (also bei normaler Abnutzung) sind die Schönheitsreperaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in
a)Küche, Bad und WC alle 3 Jahre
b)Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Arbeitszimmer alle 5 jahre
c)den übrigen Räumen alle 7 Jahre
sach und fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen.

3. Besteht das Mietverhältnis länger als die in Ziffer 2 erwähnten Fristen und hat der Mieter keine Schönheitsreperaturen ausgeführt, obwohl er gemäß Ziffer 2 dazu verpflichtet gewesen wäre, so hat der Miter die Schönheitsreperaturen spätestens zum Ende des Mietverhältnisses auszuführen oder ausführen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn auch bei Mietende aufgrund besonderer Umstände (zB kurzfristige Nutzung) kein Renovierungsbedarf besteht.

4. Endet das Mietverhältnis, bevo die in Ziffer 2 erwähnten Fristen - gerechnet ab Mietbeginn oder sonst ab dem Zeitpunkt der letztem vom Mieter selbst oder in seinem Auftrag ausgeführten Schönheitsreperaturen- ablaufen, so hat der Mieter die auf diese Mietzeit anteilig entfallenen Kosten der Schönheitsreperaturen zu tragen, es sei denn, er führt die Schönheitsreperaturen zum Ende der Mietzeit sach - und fachgerecht selbst aus oder lässt dies tun.


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#5
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

weiter gehts :D

Die Kostenbeteiligung des Mieters wird auf der Basis eines einzuholenden Kostenvoranschlages neines Fachunternehmens im allgemeinen wie folgt berechnet:

für Räume gem- Ziffer 2a 2b 2c
Länger als 1 Jahr 33% 20% 14%
Länger als 2 Jahre 66% 40% 29%
Länger als 3 Jahre 60% 43%
Länger als 4 Jahre 80% 57%
Länger als 5 Jahre 71%
Länger als 6 Jahre 86%

Die voranstehenden Prozentangaben beziehen sich auf den Endbetrag des Enbtsprechenden Kostenvoranschlages einschl. MwSt. Dem Mieter bleibt im Einzelfall der Nachweis vorbehalten, dass (zB nicht dauerhaftem wohnens) kein oder nur teilweiser Renovierungsbedarf besteht. In diesem Fall entfällt die Kostenbeteiligung oder ermäßigt sich entsprechend.




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#6
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

achso, und noch ne Frage hab ich
das is als zusatz ganz am ende im vertrag

"dem Interesse des Mieters an einer längerfristigem Bindung des Mietverhältnisses wird durch den zeitlich begrenzten beiderseitigen Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigen Rechnung getragen.

Mieter und Vermieter vereinbaren hiermit als pauschale kostenabgeltung ohne Einzelnachweis 245€ für Weitervermietungsaufwand, wie zB Inseration, Abrechnung, Buchungen, Wohnungsabnahme, ect. Diese Regelung gilt für alle Fälle einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund sowie für die Fälle einer Vertragsbeendigung im gegenseitigem Einvernehmen (Mietaufhebungsvertrag) auch dann, wenn dieser Vertrag nur durch richterliche Gestaltung zustande kommt"


Heißt das der Vermieter behält 245€ ein, so oder so?

-- Editiert am 07.03.2010 20:59

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#7
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen und die Abgeltungsklausel sind beide wirksam.

quote:
Heißt das der Vermieter behält 245€ ein, so oder so?


Was meinst Du mit "so oder so" ?

Nach Ablauf der Frist, für die die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wurde, könntet Ihr kostenfrei kündigen.





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#8
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

ohweh, d.h. alles streichen ect?
viele nachbarn und ehem. nachbarn haben mir gesagt das man hier keine kaution zurückbekommt, da der vermieter immer iwas findet (tropfende nasen ect) um das geld zu behalten :(

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Wo nichts ist, kann auch nichts gefunden werden.



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

na ich denke nicht das ich als laie das so gut hinbekomme wie ein fachmann (den ICH mir nicht leisten kann)


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
den ICH mir nicht leisten kann


Wer denn ?



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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

was soll´n das nu?



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0x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Schön, daß wir jetzt einen ausführlichen Exkurs zu starren Fristen vorliegen haben.

Allerdings hat Maralein nun mal keine starren, sondern flexible Fristen.

quote:
was soll´n das nu?


Da Du das ICH so betont hast, habe ich gedacht, Du hättest einen Alternativvorschlag.





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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

habe heute post bekommen mit 9 punkten was alles zu tun ist

in kurzform

1. innentüren, türrahmen, abschleifen, stoßschäden ausbessern, lackieren (empfohlen wird brillux)

2. heizkörper und nischen abschleifen und lackieren (uh zb mit brillux)

3. überall dübellöcher schließen und decken weiß streichen

4. bad decke streichen und ölsockel lackieren (ich weiß nichtmal was das sein soll)

5. überall tapeten entfernen

6. überall pvc raus

7. überall fußleisten abschleifen und lackieren

8. abstellkammer von innen weiß streichen

9. im keller weiß streichen

ich arbeite in der nähe im einzelhandel und JEDER sagt mitr das ich die kaution abschminken kann, egal was ich tue...

nun meine frage, wenn ich außer tapete abreißen nichts mache, kann man mir weitere kosten aufhalsen (kaution beträgt 900€)

ich weiß das es nicht die feine art ist, aber ich bin 1. blank und 2. hab ich angst wenn ich jetzt noch geld reinstecke und die kaution eh nicht bekomme das ich mich unnötig verschulde




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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Maralein
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

mein ex möchte die letzte miete nich bezahlen (da wir auch in vorkasse getreten sind für küchenfliesen die man uns nicht bezahlt hat)

wie gefährlich ist das?

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Die nichtgezahlte Miete könnte sich dann noch um Gerichts- und Anwaltskosten erhöhen.



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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Eluis
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 6x hilfreich)

Fall eignet sich nicht für Beurteilung im Internet, zumal der Mietvertrag weitgehend fehlt und es auf den gesamten Mietvertrag ankommt.

100 EUR für Mieterverein wären da gut investiert.

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