[color=red]Unterlagen beglaubigen???!!!! HILFE!!!!

12. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
DiWe
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 1x hilfreich)
[color=red]Unterlagen beglaubigen???!!!! HILFE!!!!

:sad: Hallo,
wegen meiner bevorstehenden Scheidung bin ich nun aufgefordert sämtliche (FA-Zeugnisse, SV- Ausweis aus DDR Zeiten, Geb-Urkunden) Unterlagen in Original einzureichen. Da ich keine Originale rausgebe bin ich gezwungen die Kopien beglaubigen zu lassen. Wo um himmels Willen mache ich soetwas???!!! Die erwarten jetzt nicht wirklich mit jeder Unterlage zur entsprechen Insitution zu rennen. (Schulabgangszeugnis= Schule 150km weg von mir), Geb-Urkunde aus Berlin = Standesamt Berlin usw. Kann man diese nicht bei einer Behörde beglaubigen lassen???!!!!
Möchte das am 14.9. in Angriff nehmen, bitte schnell helfen.
DAAAAANKEEEE!

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20 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2009 12:29:58
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 140x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

wenn Dir da die beglaubigten Kopien wirklich weiterhelfen, kann auch der Pastor Deiner Kirchengemeinde, nach Vorlage des Originals, die Kopie beglaubigen. Der macht das sogar kostenlos. Erhofft sich aber vermutlich etwas in´s Beutelchen.

Aber ob man sich mit geblaubigten Kopien zufrieden gibt, wenn mann Original fordert?

LG Nero

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Eventuell hilft dir auch ein Notar, der darf ja beglaubigen. Wenn er die Originale vor sich hat, Kopien fertigt und beglaubigt, dass es sich dabei um eine Kopie des Originals handelt....Ob es klappt, weiß ich nicht.#
Na sicher klappt das!

Allerdings darf er pro Beglaubigung EUR 11,90 verlangen (Mindestgebühr + UST).

#wenn Dir da die beglaubigten Kopien wirklich weiterhelfen, kann auch der Pastor Deiner Kirchengemeinde, nach Vorlage des Originals, die Kopie beglaubigen. Der macht das sogar kostenlos. Erhofft sich aber vermutlich etwas in´s Beutelchen.#
Dass ein Pastor beglaubigte Kopien erteilen kann/darf, wäre mir neu bzw. diese haben keinen rechtlichen Bestand.

-- Editiert am 12.09.2009 23:51

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#4
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Wikipedia sagt dazu:

Zitat:
Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB ) vollzieht ein Notar. Er vermerkt auf der Urkunde, welche Person die dortige Unterschrift oder das Handzeichen vollzogen oder anerkannt hat. Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden.

Seit 1. Juli 2005 sind ebenfalls die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde für die Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig (§ 6 BtBG).

Für Unterschriftsbeglaubigungen sind in einigen Bundesländern nach Landesrecht auch weitere Personen bestellt, z.B. die Ortsgerichtsvorsteher in Hessen (§ 13 OGG) und die Ratschreiber in Baden-Württemberg (§ 32 Abs. 4 LFGG) sowie Ortsbürgermeister und Gemeindeverwaltungen in Rheinland-Pfalz (§ 2 BeglG).

Von der öffentlichen Beglaubigung ist die amtliche (Unterschrifts-) Beglaubigung zu unterscheiden. Diese ist jeweils nur für die Vorlage bei einer Behörde gültig, die in dem Beglaubigungsvermerk genannt werden muss.


Beglaubigte Abschrift
Unter dem Begriff Beglaubigung wird aber auch eine andere amtliche Bestätigung verstanden. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist nicht möglich. Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass geglaubt wird, eine Beglaubigung bescheinige zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage.

Der Beglaubigungsvermerk enthält

die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht),
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
Zur Beglaubigung von Kopien sind folgende Personen berechtigt:

[color=blue]Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird
[/color][color=blue]Notare[/color]
[color=blue]sonstige Urkundspersonen (z.B. Urkundsperson des Jugendamtes, vgl. § 59 SGB VIII ) [/color]
[color=blue]Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte [/color]
[color=blue]Stellen staatlich anerkannter Kirchen[1] [/color]
Falls der Bürger einer öffentlichen Verwaltung oder einem Anbieter von öffentlichen Diensten eine beglaubigte Kopie eines Dokumentes vorlegen muss, kann jeder öffentlich Bedienstete, der dazu ermächtigt ist, die Dokumente entgegen zu nehmen, die Beglaubigung der Kopie vornehmen, sofern das Original vorgelegt wird.

Bei mehrseitigen Dokumenten genügt es, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter aufgefächert (bzw. schuppenartig) übereinandergelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.

Die Rechtsgrundlage für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften ist in den § 33 und § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes bzw. in den Parallelbestimmungen der Bundesländer zu finden. Im Sozialrecht sind die Parallelbestimmungen die § 29 , § 30 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).




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"LG KuschelbaerR

Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"

-- Editiert am 13.09.2009 00:27

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#5
 Von 
guest-12315.09.2009 12:29:58
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 140x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Das sollte man auch immer mal tun, bevor mal solche Klopfer wie den zitierten raushaut.#
Du solltest erst mal den von dir zitierten § 132 KostO . lesen! :grins:

Dieser § bezieht sich auf vom Gericht erlassene oder verwahrten Urkunden.

Das ist aber er nicht der Fall, wenn jemand z.B. mit einem Zeugnis zum Notar kommt und davon eine beglaubigte Abschrift benötigt.

Der Notar darf die Mindesgebühr von EUR 10,-- gem. § 55 KostO . pro Beglaubigung verlangen!



-- Editiert am 13.09.2009 13:10

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#7
 Von 
guest-12315.09.2009 12:29:58
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 140x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#illst du mich ärgern?#
Nein, wir reden (schreiben) aneinander vorbei!

#Der Notar darf für jede angefangene Seite, die er beglaubigt, sofern es sich nicht um Dinge handelt, die beim Gericht erlassen und/oder verwahrt werden, 0,50 € berechnen.#
Das bezieht sich nur auf die Kopien der Notar macht (Schreibauslagen). Wenn die Kopien bereits mitgebracht werden, fallen gar keine Schreibauslagen an.

#Die Mindestgebühr von 10,00 € ist das, was der Name sagt.#
Die Mindestgebühr fällt pro Beglaubigungsvermerk an
.
#Wenn jemand mit 5 Kopien kommt, darf der Notar 10,00 € nehmen, dies aber nur ingesamt und nicht PRO Seite.#
Wenn 5 Kopien mit einem Beglaubigungsvermerk beglaubigt werden, darf der Notar nur EUR 10,-- verlangen.

Wenn man aber 5 einzelne beglaubigte Abschriften z.B. für verschiedene Ämter benötigt, bezahlt man 5 x die Mindestgebühr + UST.

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#9
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

quote:
Das bezieht sich nur auf die Kopien der Notar macht (Schreibauslagen). Wenn die Kopien bereits mitgebracht werden, fallen gar keine Schreibauslagen an.


Also ich interpretiere das genauso wie @dromedar.

Da steht auch nichts von Schreibauslagen sondern von "Der Notar darf für jede angefangene Seite, die er beglaubigt....."

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#§ 55 KostO .:
(1) Für die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben. #

#Da steht auch nichts von Schreibauslagen sondern von "Der Notar darf für jede angefangene Seite, die er beglaubigt....."#
Du solltest auch den zweiten Satz lesen!

#Also ich interpretiere das genauso wie @dromedar.#
Ich interpretiere das nicht, sondern ich weiss, dass es so ist, da ich beruflich damit zu tun habe. ;)



-- Editiert am 13.09.2009 14:36

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#11
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

Das würde ja bedeuten, dass der Notar für eine einfache Kopie 10 EUR bekommt.

Kann ich mir so nicht vorstellen, kriegen Anwälte ja auch nicht.

quote:
Du solltest auch den zweiten Satz lesen!


Dann finde ich das auch nicht in der Form, wie du es beschreibst. ;)

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Das würde ja bedeuten, dass der Notar für eine einfache Kopie 10 EUR bekommt.#
Ein Notar bekommt nicht für eine einfache Kopie 10 EUR, sondern für eine beglaubigte Abschrift , also für die Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Dazu wird ein entsprechender Vermerk angebracht werden, der vom Notar unterschrieben wird. Das Ganze muss dann noch mit dem Siegel versehen werden und ggf. verbunden werden (bei mehreren Seiten).

#Kann ich mir so nicht vorstellen, kriegen Anwälte ja auch nicht.#
Ein Anwalt kann auch keine beglaubigte Abschrift erstellen.

#Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33 KostO .) erhoben.#
Was ist daran missverständlich?

-- Editiert am 13.09.2009 15:03

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

@crunch

quote:
Für die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben.


Wenn das so ist, wie du es schreibst und das pro Beglaubigung (Blatt) anfällt, warum wird dann überhaupt erwähnt, dass je angefangene Seite 0,50 EUR erhoben wird. Mindest aber die Gebühr nach § 33 erhoben wird?

Vorhin hast du es noch als Schreibauslagen betitelt. ;)

Wieso stellt ein Anwalt keine beglaubigten Abschriften her? Das stimmt so nicht. Die Zweitschrift von Schriftsätzen ist immer eine beglaubigte Abschrift. Weiter werden auch Vollmachten z.b. ständig anwaltlich beglaubigt und versandt. ;)

Es ist natürlich eine andere Beglaubigung. Bei der Bewerbung für meine Fortbildung habe ich z.b. auch anwaltlich beglaubigte Kopien meiner Zeugnisse eingereicht. Wird dort ständig gemacht.

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

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#14
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist natürlich eine andere Beglaubigung. <hr size=1 noshade>


Ein Anwalt kann keine öffentliche Beglaubigung im Sinne des § 129 BGB vornehmen.

cruncc1 hat übrigens recht; es fallen pro Beglaubigungsvermerk 10,00 € an.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.09.2009 12:29:58
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 140x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

Also wenn das wirklich so ist, dann sollte man es zunächst mit einer anwaltlich beglaubigten Kopie probieren.

Wenn man nämlich einen kennt, machen die das meist aus Gefälligkeit und es kostet nichts. :grins:

Wenn ich daran denke, dass ich z.b. ein dreiseitiges Zeugnis beglaubigen lassen muss und dafür netto dann 31,50 EUR zahlen soll. Das wäre es mir echt nicht wert und kann schon fast als Wucher betrachtet werden für das bischen Arbeit.


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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

quote:
Wenn ich daran denke, dass ich z.b. ein dreiseitiges Zeugnis beglaubigen lassen muss und dafür netto dann 31,50 EUR zahlen soll.


Wie kommst du denn auf diesen Betrag?
Die Mindestgebühr wird - wie schon geschrieben - pro Beglaubigungsvermerk erhoben. Mehrere Seiten werden zusammengesiegelt. Eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses kostet 11,90 €, egal ob sie aus drei oder dreißig Seiten besteht.

quote:
Also wenn das wirklich so ist, dann sollte man es zunächst mit einer anwaltlich beglaubigten Kopie probieren.


Diese muss nicht akzeptiert werden.

-- Editiert am 13.09.2009 16:18

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

quote:
Die Mindestgebühr wird - wie schon geschrieben - pro Beglaubigungsvermerk erhoben - egal, ob es drei oder dreißig Seiten sind.


Genau das meinte ich doch die ganze Zeit.

Bei @cruncc las es sich so, als fiele diese Gebühr pro Seite/Kopie an.

quote:
Diese muss nicht akzeptiert werden.


Ich weiss. Aber gerade bei Bewerbungen etc. reicht das oftmals aus. Eigene Erfahrung.

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Genau das meinte ich doch die ganze Zeit.
Bei @cruncc las es sich so, als fiele diese Gebühr pro Seite/Kopie an. <hr size=1 noshade>


Das hat cruncc1 doch überhaupt nirgends behauptet.
Ich zitiere ihn mal:

quote:<hr size=1 noshade>Allerdings darf er pro Beglaubigung EUR 11,90 verlangen (Mindestgebühr + UST). <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Der Notar darf die Mindesgebühr von EUR 10,-- gem. § 55 KostO . pro Beglaubigung verlangen! <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Die Mindestgebühr fällt pro Beglaubigungsvermerk an <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Wenn 5 Kopien mit einem Beglaubigungsvermerk beglaubigt werden, darf der Notar nur EUR 10,-- verlangen.

Wenn man aber 5 einzelne beglaubigte Abschriften z.B. für verschiedene Ämter benötigt, bezahlt man 5 x die Mindestgebühr + UST.
<hr size=1 noshade>


Was ist denn der Unterschied zwischen diesen Ausführungen und meinem Statement

quote:<hr size=1 noshade>Die Mindestgebühr wird - wie schon geschrieben - pro Beglaubigungsvermerk erhoben - egal, ob es drei oder dreißig Seiten sind. <hr size=1 noshade>
?

:???:

-- Editiert am 13.09.2009 16:31

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DiWe
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo an Alle und erstmal vielen Dank für die wertvollen Tipps. So wusste ich zumnindest wo ich ansetzen muss.
Also ich bin heute bei uns ins Rathaus gestiefelt, natürlich mit meinen Originalen (Facharbeiterzuegnis, Nachweise der Arbeitslosigkeit, Geburtsurkunden der Kinder etc.) und den Kopien. Es wird hier bei uns vom Standesamt gemacht. Die nette Frau sah den dicken Ordner und sagte "ach lassen Sie nur die Kopien hier, die Originalen brauchen wir nicht". Das stimmte mich natürlich froh, so blätterte ich meinen Ordner durch und nahm alle Kopien, legte ihr diese auf den Tisch. Dann sagte sie, das geht ja dann zur Rentenkasse ich sagte ihr, dass ich diese ganzen Unterlagen zum Amtsgericht schicken muss, dort wird alles gewünscht. Hm, sagte sie, wenn es für die Rentenpunkte ist, ist es ja kostenlos. Ich sagte ihr, dass es genau darum ginge. Sie sah sich das Anschreiben genauer an und wunderte sich nur.
Fakt ist, dass ich alle meine Kopien morgen abgestempelt und beglaubigt abholen kann. Es geht auch mal relativ unbörokratisch hier!!! UNGLAUBLICH! :-)

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