bzgl: Baugenehmigung Terrasse nicht vorhandener / doch vorhandener Bauschein

22. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
basingwa
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
bzgl: Baugenehmigung Terrasse nicht vorhandener / doch vorhandener Bauschein

Schönen guten Abend.

Ich habe im Ende des Jahres 2015 einen Pachtvertrag über 10 Jahre unterschrieben. Darin betreibe ich nun ein Cafe Letztes Jahr habe ich diesen bis Ostern für ca ~40000€ umgebaut, dann Ostern geöffnet. Der Verpächter ist eine von der Stadt ausgegliederte GmbH.
Die Saison verlief ordentlich, ich verkaufe nur Speisen,unalkoholische Getränke und Bier 2go.
Nun wollte ich dieses Jahr eine Terrasse auf dem Grundstück bauen und beantragte zudem die Konzession, um auch offene alkoholische Getränke anbieten zu können. Beides wurde abgelehnt, der Grund: es würde keine Baugenehmigung für das eigentliche Gebäude existieren, dadurch kein Anbau der Terrasse, keine Konzession, im Endeffekt dürfte eigentlich nichts in dem Gebäude betrieben werden. Der Bauschein wäre nicht auffindbar, weder im Stadtbauamtarchiv, noch im Kreisbauamtarchiv. So weit, so doof.
Jetzt habe ich allerdings durch ein Zufall den ehemaligen Eigentümer kennengelernt, besser: Sohn und Frau, der Mann ist mittlerweile leider tot. Aber der gute hat genialerweise alle Unterlagen aufbewahrt. Gefunden haben wir zwar nicht den eigentilchen Bauschein des Gebäudes, sondern nun von einem genehmigten Anbau, hier wollte er damals noch weitere Schließfächer einbauen. Von dem eigentlichen Gebäude existieren nur noch die Zeichnungen vom damaligen Zeichner, der gute Mann ist leider seit 30 Jahren tot. Bei dem Bauschein dabei war noch ein Text dabei, der einige Konkretisierung (maximale Fläche, Höhe usw) enthielt. Ausserdem wurde auf den Bauschein von dem Ursprungsgebäude hingewiesen, Nr des Bauscheins, sowie Datum wurden aber freigelassen. Jetzt habe ich im Internet gelesen, dass ein Bauschein nur 3 Jahre gültig ist, danach müsste ein neuer beantragt werden. Hab ich durch diesen Bauschein irgendwelche neuen Möglichkeiten, Einspruch einzulegen?

Ich bin sehr dankbar für jegliche Hilfe!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von basingwa):
Hab ich durch diesen Bauschein irgendwelche neuen Möglichkeiten, Einspruch einzulegen?

m.E. nein, denn weil mit dem damals beabsichtigten und genehmigten Vorhaben ja nicht begonnen wurde, ist die entsprechende Baugenehmigung tatsächlich verfallen

Selbst wenn Aktenzeichen und Datum der ursprünglichen Baugenehmigung bekannt wären, würde sich kein grundsätzlicher Anspruch auf Erweiterung/Umbau daraus ergeben.

Außerdem muss ja nicht nur das Bauamt mitspielen, sondern auch der Eigentümer - das Wesen eines Pacht-/Mietvertrags besteht in [u]Nutzung/Gebrauch[/u der baulichen Gegebenheiten und nicht in baulichen Veränderungen/Umbauten/Anbauten.

Allerdings ist der Verpächter/Vermieter dafür gewährleistungspflichtig, dass das Pacht-/Mietobjekt auch für den vereinbarten Vertragszweck geeignet ist - u.A. also dafür dass für das betreffende Gebäude und für den Nutzungszweck auch eine Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung vorliegt.
Das kann noch wichtig werden, falls das Bauamt aufgrund der fehlenden Genehmigung eine Nutzungsuntersagung ausspricht ...

http://www.deutscheranwaltspiegel.de/nutzungsaenderungen-bei-gewerbeimmobilien/
http://www.iww.de/mk/archiv/kuendigung-fehlen-der-behoerdlichen-nutzungsgenehmigung-mangel-der-mietsache-f17310


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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