beleidigung eines polizisten

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
anna2004
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
beleidigung eines polizisten

ich habe mich leider auf eine Diskussion mit einem polizisten eingelassen, als dieser mir ein knöllchen erteilte, weil ich vor dem kindergarten meiner tochter falsch parkte. ich versuchte mit ruhigen worten zu erklären, dass ich lediglich meine tochter aus dem kindergarten abholen wollte und mich in zeitnot befand, da der kindergarten in wenigen minuten geschlossen hätte. der beamte gab mir den hilfreichen tipp, doch ca. 1 km weiter zu parken. hier gäbe es schließlich ausreichend parkplätze. darauf hin drehte ich mich um und sagte im gehen das wort "idiot". nun ist mir eine anzeige wegen beleidigung anhängig. kann mir jemnand sagen, wie hoch die geldstrafe aussehen könnte. mein anwalt verlangt für seine "mühe" ein honorar zwischen 930 und 1450 € ohne gewähr. ich überlege nun, ob ich es einfach darauf ankommen lasse und ohne anwalt der strafe entgegen sehe.

vielen dank

anna

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"anna"

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Beleidigungen gegen Polizeibeamte gehen - je nach Art der Beleidigung - immer so zwischen 400 und 800 EUR aus.
Wobei "Idiot" eher im mittleren Feld liegt, also 600 EUR können Sie da in etwa erwarten (Duzen liegt etwas darunter, Nazi-Vergleiche am oberen Rand).
Ob es Sinn macht, dagegen anzugehen, insbesondere wenn die behauptete Beleidigung den Tatsachen entspricht, müssen Sie allerdings selbst wissen. :)

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Eine Geldstrafe wegen Beleidigung wird -wie alle anderen Geldstrafen auch- in Tagessätzen bemessen. Für die Höhe des einzelnen Tagessatzes kommt es auf die Höhe Ihres Nettoeinkommens an.

Allerdings wäre auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage möglich (und hier auch wahrscheinlich, wenn Sie noch nicht vorbestraft sind). Bei deren Höhe können die von Mareike genannten Beträge schon hinkommen, wobei mir ein Fall bekannt ist, bei dem für die Einstellung bei "uniformierter Trottel" eine Auflage von 1.500,00 € fällig wurde.

Aber auch hier werden die Richter sich (zumindest für ihre individuelle Festlegung der Höhe) am Einkommen orientieren, auch wenn das im Gesetz so nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Einen Anwalt halte ich bei dieser Sachlage -zumindest in diesem Stadium- für entbehrlich. Sollte eine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden, kann diese immer noch (dann evtl. mit Hilfe eines RA) angefochten werden.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

ich schliesse mich hier an. Auch ich halte in dieser Angelegenheit einen Anwalt für entbehrlich.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -

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#4
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Ich kann es nicht unterlassen und füge hinzu, dass die "Mühen" Ihres Anwalts sehr teuer sind!

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://sevriens.net" target="blank">sevriens.net</a>

"Tu', was Du kannst und laß das andere dem, der`s kann (...)" (Rückert)

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#5
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

...tja, wer träumt nicht von so einem Stundensatz - dürfte bei dem Fall und den oben genannten Beträgen ("zwischen 930 und 1450 €") ja gut und gerne bei € 400,00 bis 500,00 liegen...

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#6
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Um keine Alpträume zu bekommen, müsste sich mein Spezialwissen vervierfachen, damit ich gutem Gewissen eine solche Rechnung ausstellen könnte.

Will sagen: derartige Stundensätze rechtfertigen sich m.E. nur durch sehr viel Spezialwissen, welches nur wenige Anwälte besitzen!

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
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"Tu', was Du kannst und laß das andere dem, der`s kann (...)" (Rückert)

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#7
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

...das sind dann die, die von sich selbst behaupten "High-End-Beratung für anspruchsvollste Mandanten" (O-Ton) zu liefern - aber: wer macht das nicht?

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#8
 Von 
Smeagel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie wäre es denn mit einer Aussage in der Form: "Wenn ich nicht wüsste, daß das strafbar ist, würde ich Sie jetzt "Idiot" nennen?" Oder bewege ich mich in dem Falle auf zu dünnem Eis? Ab und Zu muß man ja jemandem mal die meinung sagen ;-)

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Eine Beleidigung ist nicht unbedingt an eine bestimmte verbale Form gebunden. Wenn ich auf eine andere Weise meine "Mißachtung" zum Ausdruck bringe, reicht das auch. Wenn ich z.B. in entspr. süffisantem Ton sage: "Aber Nein, Sie sind doch kein Idoit" ist klar, was ich damit meine, und der TB erfüllt (Beweisbarkeit etc. ist die 2. Sache).

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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