bei Scheidung

22. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
meerschwein123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
bei Scheidung

Ich bin deutsche Staatsbürgerin und mein Mann ist Ausländer. Wir sind jetzt fast 2 Jahre verheiratet. Er müsste jetzt eigentlich mit mir zur Ausländerbehörde um sein Visum zu verlängern, ich möchte mich aber von ihm scheiden lassen und von daher nicht mit ihm dahingehen, weil ich damit ja bestätigen würde, dass ich mit ihm verheiratet bleiben möchte..oder?

Wie sieht das dann aus, wenn ich nicht dahin gehen würde? Wird er dann sofort ausgewiesen? Und wenn ja, wie lasse ich mich dann von ihm scheiden?

Hoffe auf baldige Antworten..danke

mfg

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie sieht das dann aus, wenn ich nicht dahin gehen würde? Wird er dann sofort ausgewiesen? <hr size=1 noshade>


Ausgewiesen würde er nicht. Die Beendigung einer Ehe ist schließlich kein Straftatbestand. Ein Anrecht auf einen Aufenthalt hat er aber allein, um hier "in ehelicher Gemeinschaft" zu leben. Er hat kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und vor der Ausländerbehörde müsste er vorbringen, weshalb ihm ein Aufenthalt in seiner Heimat nicht zuzumuten ist. Die ABH entscheidet dann, ob und wie lange der Aufenthalt verlängert wird. Selbst wenn er längerfristig nicht in Deutschland bleiben darf, erhält er natürlich eine angemessene Frist, um seine Angelegenheiten zu regeln, bevor er wieder in seine Heimat reist.

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn ja, wie lasse ich mich dann von ihm scheiden? <hr size=1 noshade>


Auf die Scheidung kommt es hier nicht an, sondern auf den Termin zu dem man sich getrennt hat (kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung geschehen). Ich warne davor, bei der ABH falsche Angaben zu machen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erschleichen - das kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. § 95 (2) AufenthG :

quote:<hr size=1 noshade>Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (...)

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen <hr size=1 noshade>


Wenn die Ehe nicht mehr gelebt wird, kann er daraus keinen Anspruch geltend machen. Wenn er hier bleiben will, muss er das mit der ABH aushandeln.

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