außergewöhnliche Außentemperatur

6. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
außergewöhnliche Außentemperatur

Bei derzeitigen A.O. Minus-Außenstemperatur schafft die Heizungsanlage, die seit Jahren problemlos Wärme liefert, nicht mehr, für die ausreichende Raumtemperatur zu sorgen.

Gehört dies nun zur Folge einer höheren Gewalt ?
Hat Mieter Recht auf Mietminderung ?
Welche Versicherung springt ein ?


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Die Fragen sind jetzt nicht wirklich ernst gemeint ?

Wenn überhaupt, dreht es sich um wenigen Stunden oder Tage, wo dann vielleicht die Raumtemperaturen nicht optimal sind.

Wenn dann ein Mieter wegen 24 h die Miete mindert, dem würde ich den Schuh aufblasen !

MFG

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Schon seit fast 1 Woche ist ja draußen minus.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

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Schon seit fast 1 Woche ist ja draußen minus.
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Aber das ist doch nicht außergewöhnlich!.
Je nach Region ist in D gibt's das jedes Jahr.

Sicher sind nicht jeden Tag, andauernd und überall -30° C.

Aber reguläre Innentemperaturen bei -15° C dauerhaft muss eine Heizung einfach bringen in unseren Breitengraden!
Und die -15°C die gab es in den vergangenen Jahren immer!

JJ


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#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Eine Wohnung, in welcher keine ausreichende Raumtemperatur erreicht wird, ist auch angesichts der derzeitigen Außentemperaturen mangelhaft. Das sehe ich so wie JJ. Der Mieter ist grundsätzlich zu Minderung berechtigt. In Fällen, in denen Gerichte eine Mietminderung akzeptiert haben, ging es aber um längere Zeiträume. Daher teile ich auch Barnis Auffassung, wonach ein Minderungsverlangen bei nur kurzfristigem Unterschreiten der ausreichenden Wohntemperatur den Mieter nicht zur Minderung berechtigt

Das Recht des Mieters zur Mietminderung ist nicht durch „höhere Gewalt“ ausgeschlossen. Ohnehin liegt hier „höhere Gewalt“, die etwa bei einer NATURKATASTROPHE vorliegen könnte, nicht vor. So schlimm sind die derzeitigen Temperaturen dann doch nicht. Im Übrigen berechtigt „höhere Gewalt“ den zur Leistung verpflichteten nur zur Verweigerung der Leistung, er verliert dann aber auch seinen Gegenanspruch, denn die Gegenseite hat die „höhere Gewalt“ sicherlich ebenso wenig zu vertreten.

Beispiel:
Stürzt das Mietshaus infolge eines Erdbebens ein, dann wird der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung frei, kann aber für das zerstörte Haus auch keine Miete mehr verlangen.

Wenn im vorliegenden Fall die Wohnung tatsächlich aufgrund „höherer Gewalt“ nicht mehr richtig warm werden würde, dann bräuchte der Vermieter diesen Mangel nicht zu beseitigen, aber der Mieter könnte mindern. Will der Vermieter dies nicht hinnehmen, dann muss er vortragen, die Wohntemperatur sei noch ausreichend. Da die******rungsbedingung sich auch wieder besseren werden und aus meiner Sicht ohnehin allenfalls eine moderate Minderung in Betracht käme, könnte ein Vermieter, dem an einem guten Verhältnis mit seinem Mieter gelegen ist, diese Minderung hinnehmen, zumal dieses den Mieter auch von grundsätzlichen Überlegungen zur ausreichenden Wärmedämmung des Hauses und seiner gegebenenfalls zu hohen Heizkosten abhalten könnte. Ein Haus, in dem es bei einer Außentemperatur von -15 Grad nicht mehr ausreichend warm wird, ist nämlich wahrscheinlich mangelhaft.

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