außergewöhnliche Belastungen

3. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Teasy1
Status:
Student
(2054 Beiträge, 225x hilfreich)
außergewöhnliche Belastungen

Hallo ihr Lieben,

bei uns geht das leidige Thema Unterhalt auch im Jahr 2007 nicht zu Ende, sondern in die nächste Instanz :(

Mein Ex soll den noch ausstehenden Unterhalt zahlen oder noch in diesem Monat die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Wie ich schon öfter schrieb, will ich ihn nicht in den kompletten Ruin treiben (das schafft er ganz alleine) - ich habe ihm daher schon einige Angebote gemacht, wie ich mir die Zahlungen in Zukunft vorstellen könnte.
Darauf geht er jedoch nicht ein, ist aber auch nicht in der Lage mal selbst einen Vorschlag zu machen :(

Aber lassen wir das. Ich will ihm noch eine letzte Chance geben und ihm mehrere Modelle zur Unterhaltszahlung (und auch der Rückstände) anbieten.
Hierzu bräuchte ich allerdings eine Info, die mir der ein oder andere hier sicherlich geben kann :)

Welche Kosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, die mein Ex mit tragen 'muss'?
Soweit mir bekannt ist, zählen dazu Schulbücher, Kosten für Kommunnion, bzw. Konfirmation und auch die Kosten für Vereine.
Kann mir da jemand eine genaue Auflistung geben?
Ein Link, wo ich mich selber durchwuseln kann wäre auch in Ordnung :)

Danke und liebe Grüße

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"Manchmal, aber nur manchmal...
...hilft es, erst das Hirn einzuschalten ;) "

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Google unter Sonderbedarf, dort steht einiges, auch darüber, dass die Gerichte dies unterschiedlich sehen.

Hier aus dem Intranet:

§ 6 Sonderfragen Autor: Scholz Wendl/Staudigl,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
6. Auflage 2004 Rn 1-9


1. Anspruchsvoraussetzungen
Das Gesetz regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen Sonderbedarf neben dem laufenden Unterhalt verlangt werden kann. Es enthält lediglich in § 1613 II Nr. 1 BGB , der den Verwandtenunterhalt für die Vergangenheit betrifft, eine gesetzliche Definition. Danach ist Sonderbedarf ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Auf § 1613 II BGB wird beim Familienunterhalt (§ 1360a III BGB ), beim Trennungsunterhalt (§ 1361 IV 4 BGB ), beim nachehelichen Unterhalt (§ 1585b BGB ), beim Unterhalt der nichtehelichen Mutter bzw. des nichtehelichen Vaters (§ 1615l III 1, 4, IV BGB ), beim Unterhalt zwischen getrennt lebenden Lebenspartnern (§ 12 II LPartG , § 1361 IV 4, 1360a III BGB) und beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 II 2 LPartG , § 1585b BGB ) verwiesen. Daraus folgt, dass Sonderbedarf neben dem laufenden Unterhalt bei allen Unterhaltsarten geschuldet ist, auch beim nachehelichen Unterhalt nach §§ 58, 59 EheG1 und beim Verwandtenunterhalt. 1
Sonderbedarf ist Teil des Lebensbedarfs im Sinne des § 1610 II BGB . Er dient nicht der Finanzierung unnötiger Vergnügungen. So rechtfertigt er nicht den Ersatz unnötiger Fernsprechgebühren, die ein minderjähriges oder volljähriges Kind durch die Anwahl sog. Servicenummern, die Telefonsex anbieten, verursacht hat.2 Im Übrigen können Kosten für Telefon, Internet und Handy in unserer hoch technisierten Zeit zum Bedarf gehören; sie sind aber als regelmäßige Ausgaben aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Sonderbedarf ist dagegen ein unregelmäßiger außerordentlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann (vgl. Rn. 2/138). Er ist zu unterscheiden einerseits vom Regelbedarf (Rn. 2/122), andererseits vom Mehrbedarf (Rn. 2/133, 317 ff., 401 ff., 4/437 ff.). 2
Unregelmäßig ist der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs (einschließlich des regelmäßigen Mehrbedarfs) und damit des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden kann.3 Selbst eine im Verhältnis zum laufenden Unterhalt ungewöhnlich hohe Einzelausgabe stellt keinen Sonderbedarf dar, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar war (vgl. aber Rn. 4). Ausgaben, auf die sich der Berechtigte hätte einstellen können, sind durch den laufenden Unterhalt auszugleichen. Dieser ist so zu bemessen, dass sämtliche voraussehbaren Ausgaben abgedeckt werden und genügend Spielraum für eine vernünftige Planung verbleibt.4 Ggf. ist der sich aus den Tabellen und Leitlinien ergebende Regelbedarf um Mehrbedarf angemessen zu erhöhen.5 Dies bedeutet allerdings, dass der zusätzliche Unterhalt - anders als Sonderbedarf (vgl. dazu Rn. 9) - nur unter den Voraussetzungen der §§ 1613 I, 1585b II BGB (vgl. dazu Rn. 100 ff.), also in der Regel bei Verzug, geschuldet wird.6 Liegt über den laufenden Unterhalt bereits ein Titel vor, muss wegen des Mehrbedarfs Abänderungsklage erhoben werden.7 Sonderbedarf ist dagegen durch Zusatzklage geltend zu machen. 3
Viele außerplanmäßige Ausgaben zeichnen sich jedenfalls eine gewisse Zeit vorher ab. Dies gilt - von akuten Krankheitsfällen abgesehen - selbst für Operationen und Kuren (vgl. Rn. 14). In solchen Fällen darf das Erfordernis der Nichtvorhersehbarkeit des Zusatzbedarfs nicht dazu führen, unabweisbare Ausgaben von der Unterhaltspflicht auszunehmen. Entscheidend ist, ob der Berechtigte sich noch auf die Zusatzausgaben einstellen und sie bei seinen Planungen berücksichtigen kann.8 Derartige Kosten können danach als Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu tragen sein,
- wenn sich die Notwendigkeit der zusätzlichen Kosten so kurzfristig abzeichnet, dass aus dem laufenden Unterhalt keine ausreichenden Rücklagen mehr gebildet werden können,
- wenn die laufende Unterhaltsrente so niedrig ist, dass sie die Bildung ausreichender Rücklagen von vornherein nicht erlaubt.9
4
Wann ein unregelmäßiger Bedarf außergewöhnlich hoch ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Entscheidend sind die Höhe des laufenden Unterhalts, die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, der Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie Art und Umfang der besonderen Aufwendung. Unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen wird eine unvorhergesehene Ausgabe eher außergewöhnlich hoch erscheinen als bei gehobenem Lebenszuschnitt. Ausschlaggebend ist das Verhältnis der in Frage stehenden Aufwendung zu den Mitteln, die dem Berechtigten für seinen laufenden Unterhalt zur Verfügung stehen.10 5
In der Wortwahl des Gesetzes, das nur einen „außergewöhnlich“ hohen Bedarf als Sonderbedarf gelten lässt, kommt zum Ausdruck, dass es im Zweifel bei der laufenden Unterhaltsrente, die den gesamten regelmäßigen Bedarf einschließlich etwaigen Mehrbedarfs abzudecken hat, sein Bewenden haben muss und nur in Ausnahmefällen die gesonderte Ausgleichung unvorhergesehener Ausgaben erfolgen soll. Die Pauschalierung des laufenden Unterhalts soll im Interesse einer Befriedung und Beruhigung des Verhältnisses von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner die Berücksichtigung bedarfserhöhender Umstände nach Möglichkeit vermeiden.11 Vgl. dazu Rn. 2/125, 2/212 ff. 6
Sonderbedarf wird nur geschuldet, wenn und soweit der Pflichtige leistungsfähig ist. Ihm muss beim Kindesunterhalt mindestens der notwendige Selbstbehalt nach den Tabellen und Leitlinien verbleiben (vgl. Rn. 2/264 ff.). Denselben Maßstab wird man vielfach beim Trennungsunterhalt anlegen können. Beim nachehelichen Unterhalt ist § 1581 BGB zu beachten. Die Leistungsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Fälligkeit des Sonderbedarfs bestehen.12 Wird der Schuldner erst zu einem späteren Zeitpunkt leistungsfähig, entsteht eine Nachzahlungspflicht nicht.13 Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner innerhalb der Jahresfrist des § 1613 II Nr. 1 BGB zu höherem Einkommen gelangt, das ihm nunmehr die Befriedigung des Sonderbedarfs erlauben würde.14 Andererseits wird man nicht verlangen können, dass der Schuldner in der Lage sein muss, den Sonderbedarf gerade aus dem Einkommen des laufenden Monats aufzubringen. Der Berechtigte hat die Obliegenheit, den Schuldner rechtzeitig auf die Entstehung von Sonderbedarf hinzuweisen, damit dieser die erforderlichen Rücklagen bilden und den Anspruch bei Fälligkeit (Rn. 8) erfüllen kann.15 Zudem ist ggf. der Berechtigte, beim Kindesunterhalt der andere Elternteil, an der Finanzierung des Sonderbedarfs zu beteiligen; vgl. dazu Rn. 10 ff. 7
Der Anspruch auf Erstattung des Sonderbedarfs wird fällig, sobald der besondere Bedarf entsteht, in der Regel also, wenn die Kosten dem Berechtigten in Rechnung gestellt werden. Dies kann zu Schwierigkeiten führen, da der Berechtigte dann den Bedarf vorfinanzieren muss. Jedoch steht ihm die Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO offen; hierfür ist nur notwendig, dass der Schuldner seine Leistungspflicht ernstlich, wenn auch gutgläubig bestreitet.16 Einer Feststellungsklage bedarf es nicht. Im Übrigen darf das Problem nicht überbewertet werden. Werden für längere Zeit Aufwendungen erforderlich, die über den Regelbedarf hinausgehen, liegt im Zweifel kein Sonderbedarf, sondern Mehrbedarf vor, der durch Erhöhung des laufenden Unterhalts auszugleichen ist (vgl. Rn. 2/317 ff., 4/437 ff.). 8
Sonderbedarf kann für die Vergangenheit auch dann verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1613 I BGB nicht vorliegen, insbesondere der Schuldner nicht in Verzug gesetzt worden ist. Der Anspruch erlischt jedoch spätestens ein Jahr nach seiner Entstehung, wenn nicht vor Fristablauf Verzug oder Rechtshängigkeit eingetreten sind (§ 1613 II 1 BGB ). Zur Obliegenheit, den Schuldner rechtzeitig auf bevorstehenden Sonderbedarf hinzuweisen, vgl. Rn. 7; zum Unterhalt für die Vergangenheit vgl. Rn. 6/100 ff. 9


1 BGH, FamRZ 1983, 29 =R138
2 Scholz, FamRZ 2003, 1900; a.A. AG Nordenham, FamRZ 2003, 629 mit zust. Anm. Melchers
3 BGH, FamRZ 1982, 145 =R095; vgl. auch BGH, FamRZ 2001, 1603 , 1605
4 BGH, FamRZ 1982, 145 =R095
5 OLG Hamm, FamRZ 1994, 1281
6 OLG Hamm, FamRZ 1996, 1218
7 OLG Hamm, FamRZ 1994, 1281
8 OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1226
9 Ähnlich OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1349 ; NJW-RR 1998, 1226
10 BGH, FamRZ 1982, 145 =R095; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1226 ; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1999, 1342
11 BGH, FamRZ 1982, 145 =R095; BGH, FamRZ 1984, 470 , 472
12 OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1226
13 KG, FamRZ 1993, 501 = NJW-RR 1993, 1223 ; OLG Köln, FamRZ 1986, 593
14 Anders Schwab/Borth, Scheidungsrecht, 4. Aufl., IV 134
15 OLG Hamburg, FamRZ 1991, 109 mit Anm. Henrich, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1994, 1281
16 BGH, NJW 1978, 1262

§ 6 Sonderfragen Autor: Scholz Wendl/Staudigl,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
6. Auflage 2004 Rn 14-19


3. Einzelfälle
Als Sonderbedarf kommen vor allem Kosten in Betracht, die durch eine Krankheit oder eine Behinderung entstehen, insbesondere Aufwendungen für ambulante oder stationäre Behandlung, eine Kur, für Hilfsmittel, z.B. ein Behindertenfahrzeug, Prothesen, Brillen usw., auch für die Anschaffung geeigneter Matratzen und Bettwäsche bei einer Hausstauballergie.20 Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht von einer Krankenkasse getragen werden. Sie müssen im Übrigen angemessen sein. So ist ein aufwändiges Brillengestell für ein Kind, das nur einen geringen Tabellenunterhalt bezieht, in der Regel nicht angemessen. Andererseits muss sich der Pflichtige, sofern er leistungsfähig ist, auch an außergewöhnlich hohen, aber unvermeidbaren Behandlungskosten eines krebskranken Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Sonderbedarfs beteiligen.21 Erfordert die Krankheit eine längere Behandlung, deren Dauer sich nicht absehen lässt, insbesondere einen Heimaufenthalt oder zahlreiche psychotherapeutische Behandlungen,22 liegt kein Sonderbedarf, sondern Mehrbedarf (Rn. 3, 2/133, 4/437 ff.) vor. Die Vergütung, die für die rechtliche Betreuung eines Behinderten an den Betreuer oder an die Staatskasse zu zahlen ist (§§ 1835 ff., 1836d Nr. 2 , 1836e , 1908i BGB ), kann Sonderbedarf, bei längerer Betreuung auch Mehrbedarf sein.23 Dasselbe gilt für die Vergütung eines Vormunds oder Pflegers für ein minderjähriges Kind. Vgl. Rn. 2/317, 405, 3/23. 14
Die Erstausstattung eines Säuglings ist in angemessenem Rahmen Sonderbedarf.24 Zwar sind die Geburt und die damit verbundene Notwendigkeit von Anschaffungen für die Mutter voraussehbar. Das Kind hat jedoch erst mit der Geburt Anspruch auf Unterhalt und konnte daher Rücklagen für die erforderlich werdenden Anschaffungen nicht machen (vgl. Rn. 4). Dies schließt freilich eine Beteiligung der Mutter an den Kosten der Erstausstattung nicht aus, wenn sie über Einkünfte oder Vermögen verfügt (vgl. Rn. 13). Auf eheliche oder uneheliche Geburt des Kindes kommt es nicht an.25 15
Kosten aus Anlass der Kommunion oder Konfirmation können Sonderbedarf sein. Die aufwändige Bewirtung einer Vielzahl von Gästen in einer Gastwirtschaft gehört, jedenfalls wenn die Wohnung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ausreichend Platz für eine angemessene Zahl von Verwandten und Freunden bietet, nicht zum Bedarf des Kindes, sondern ist der Lebenshaltung des Elternteils zuzurechnen.26 Die Kosten müssen sich in einem angemessenen Rahmen halten und sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern, insbesondere des barunterhaltspflichtigen Elternteils orientieren (vgl. Rn. 13). An der Voraussehbarkeit des Festes und damit der Aufwendungen sollte dagegen eine angemessene Beteiligung des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht scheitern (vgl. dazu Rn. 3 f.). Im Einzelnen ist vieles streitig. Die Sonderbedarf befürwortenden und ablehnenden Entscheidungen halten sich etwa die Waage.27 16
Urlaub begründet keinen Sonderbedarf, ebenso wenig die Teilnahme an einer Jugendfreizeit. Die dadurch entstehenden Kosten sind aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Anders kann es dagegen bei einer Klassenfahrt liegen.28 Vorübergehender Nachhilfeunterricht, der nicht aus dem laufenden Unterhalt finanziert werden kann, ist in der Regel Sonderbedarf. Ist das Kind dagegen ständig auf Nachhilfe angewiesen, besucht es eine Privatschule, die Schulgeld erhebt, oder ein Internat, handelt es sich um regelmäßigen Mehrbedarf29 (vgl. dazu Rn. 2/133 ff., 317). Zu Kindergartenkosten vgl. Rn. 2/275. Die Kosten eines längeren Auslandsstudiums sind Mehrbedarf, nicht Sonderbedarf;30 anders kann es bei einem Schüleraustausch sein.31 Vgl. dazu im Einzelnen Rn. 2/67. Dagegen können die Kosten der Anschaffung eines teuren Musikinstrumentes für ein begabtes Kind oder einen Musikstudenten u.U. als Sonderbedarf anerkannt werden; jedoch ist das Kind ggf. darauf zu verweisen, ein besonders kostspieliges Instrument, wie ein Klavier oder einen Flügel, zu mieten oder außerhalb der elterlichen Wohnung in einer Musik(hoch)schule zu üben.32 Der Berechtigte hat den Pflichtigen rechtzeitig auf eine zu erwartende besonders hohe Ausgabe hinzuweisen, damit dieser Rücklagen bilden kann.33 Vgl. dazu Rn. 7. 17
Umzugskosten und die Kosten der Einrichtung einer neuen Wohnung können Sonderbedarf sein und vor allem neben laufendem Ehegattenunterhalt zu erstatten sein.34 Vgl. zum Umfang des Anspruchs Rn. 10 f. 18
Für Prozesskosten besteht die Spezialregelung der §§ 1360a IV, 1361 IV 4 BGB. Danach kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Prozesskostenvorschuss (vgl. Rn. 20 ff.) verlangt werden. Der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte infolge eines verlorenen Rechtsstreits oder infolge anwaltlicher Beratung Kosten zu tragen hat, begründet keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf. Denn die Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Schulden des Berechtigten zu tilgen.35 Dagegen hat der BGH36 die Kosten des nichtehelichen Kindes für den Ehelichkeitsanfechtungsprozess als Sonderbedarf anerkannt, für den der als Vater festgestellte Erzeuger aufzukommen hat. Zur Prozesskostenvorschusspflicht des Scheinvaters vgl. Rn. 30. 19


20 OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 850
21 BGH, FamRZ 1992, 291 =R440
22 OLG Hamm, FamRZ 1996, 1218 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 1989, 1224
23 OLG Nürnberg, MDR 1999, 616
24 BVerfG, FamRZ 1999, 1342 ; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1685
25 BVerfG, FamRZ 1999, 1342
26 OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1349 , 1350; FamRZ 1995, 1009
27 Vgl. z.B. OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1988, 100 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 1144 einerseits, KG, FamRZ 1987, 306 ; OLG Hamm, FamRZ 1991, 1332; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1009 andererseits
28 OLG Köln, NJW 1999, 295 ; OLG Hamm, FamRZ 1992, 346 ; OLG Braunschweig, FamRZ 1995, 1010 ; Vogel, FamRZ 1991, 1134 mit weiteren Nachweisen
29 OLG Köln, NJW 1999, 295 ; vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 770 , 771
30 OLG Hamm, FamRZ 1994, 1281 ; vgl. auch BGH, FamRZ 1992, 1064 =R446
31 OLG Naumburg, FUR 1999, 476, das einen Anspruch auf Sonderbedarf bei einem schlechten Schüler verneint
32 BGH, FamRZ 2001, 1603
33 Vgl. OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1995, 631 , dem ich nur teilweise folgen kann; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 967
34 BGH, FamRZ 1983, 29 =R138; OLG München, FamRZ 1996, 1411
35 BGH, NJW 1985, 2265 ; anders OLG München, FamRZ 1990, 312 , das offenbar unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Sonderbedarf bejahen will
36 FamRZ 1988, 387 ff. = NJW 1988, 2604 ff.; OLG Dresden, FamRZ 1999, 303 ; OLG München, FamRZ 1997, 1286

BGB § 1613 [Unterhalt für die Vergangenheit] Autor: Born Münchener Kommentar zum BGB,
4. Auflage 2002 Rn 72-74
Verweise



dd) Einzelfragen.
Wann ein zunächst plötzlich aufgetretener Bedarf regelmäßig zu werden beginnt, ist nur schwer zu beantworten. Bei aller Kasuistik243 sollte sozusagen als „Testfrage“ im Auge behalten werden, ob die Ausgabe bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hätte berücksichtigt werden können. Der Berechtigte würde doppelt benachteiligt, wenn ihm bei der aktuellen Geltendmachung des Sonderbedarfs entgegenhalten würde, er habe sie schon bei der Bestimmung des laufenden Unterhalts in Ansatz bringen können, dies aber dort abzulehnen mit der Begründung, die Kosten stünden nicht hinreichend sicher fest.244 Dies spricht für eine eher weite Auslegung des Begriffs der Unregelmäßigkeit; unangemessene Ergebnisse können durch die zusätzlichen Kriterien der außergewöhnlichen Höhe (s. RdNr. 75-78) und der angemessenen Lastenverteilung (s. RdNr. 79-81) vermieden werden.245
72


So wird kein Sonderbedarf angenommen bei langfristig notwendigen oder durch Nachlässigkeit selbst verschuldeten Nachhilfestunden,246 ebenso bei dauerhaftem Besuch einer Kindertagesstätte.247 Altersbedingter Dauerzustand schließt die Anerkennung von Altenpflegekosten als Sonderbedarf aus,248 während die Betreuervergütung nach plötzlicher Notwendigkeit einer Betreuerbestellung Sonderbedarf sein kann.249 Wegen Voraussehbarkeit werden Umgangskosten,250 Kosten für Schüleraustausch251 und Kosten für ein Auslandsstudium252 nicht als Sonderbedarf berücksichtigt.
73


Als Sonderbedarf anerkannt werden Nachhilfestunden dann, wenn ihre Notwendigkeit auf einem plötzlichen Leistungsabfall des Kindes beruht253 oder nur eine vorübergehende Inanspruchnahme notwendig ist.254 Gleiches gilt bei schwankenden schulischen Leistungen, weil dann Nachhilfestunden nicht kalkulierbar sind.255 Klassenfahrten256 hängen nach Art und Ausgestaltung von Entscheidungen im jeweiligen Schuljahr ab,257 so daß ihre Kosten nicht im voraus eingeplant werden können. Dies kann bei Studienfahrten, die im jeweiligen Fach typisch sind, anders sein.258 Kommunion und Konfirmation sind zwar im Grundsatz vorhersehbar, liegen aber regelmäßig in weiter Ferne, so daß die entsprechenden Kosten nicht im Rahmen der laufenden Unterhaltsrente berücksichtigt werden können (s. RdNr. 72); deshalb ist Sonderbedarf zu bejahen.259 Zur Notwendigkeit der kumulativen Betrachtung des Merkmals der Unregelmäßigkeit mit den weiteren Kriterien s. RdNr. 79-81, zur Darlegungs- und Beweislast s. RdNr. 92.
74





243 S. dazu die tabellarische Übersicht bei Kalthoener/Büttner/Niepmann RdNr. 287.
244 Kalthoener/Büttner/Niepmann RdNr. 283.
245 Ausführlich Vogel FamRZ 1991, 1134.
246 OLG Hamm FamRZ 1991, 857 ; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 941; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 1010 .
247 OLG Bamberg FamRZ 1981, 992 ; AG München FamRZ 2001, 443 .
248 LG Hagen FamRZ 1989, 1330 ; AG Hamburg FamRZ 1991, 1086 ; aA AG Hagen FamRZ 1988, 755 .
249 OLG Nürnberg NJWE-FER 1999, 293 . Weil die Frage einer Pflegebedürftigkeit der Eltern im Alter regelmäßig nicht vorhersehbar ist, wird konsequenterweise auch eine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch entsprechende Kosten abgelehnt, OLG Hamm OLGR 1997, 277 . Zur Bestimmung des Bedarfs im Falle unerwarteter Entwicklungen Born FamRZ 1999, 541 ff., allgemein zu den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 s. Borth FamRZ 2001, 193 ff.
250 Kalthoener/Büttner/Niepmann RdNr. 277, 282.
251 Kalthoener/Büttner/Niepmann RdNr. 283; ausbildungsbedingte Notwendigkeit wird bezweifelt von OLG Naumburg FamRZ 2000, 444 .
252 OLG Hamm FamRZ 1994, 1281 ; s. § 1610 RdNr. 238; s. Kalthoener/Büttner/Niepmann RdNr. 311.
253 OLG Köln FamRZ 1999, 531 ; AG Viechtach FamRZ 1991, 1223 .
254 OLG Köln NJW 1999, 295 .
255 OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 75 .
256 Ausführlich dazu Vogel FamRZ 1991, 1134; die divergierende Rechtsprechung ist unter dem Stichwort „Ausbildungsbereich“ dargestellt bei Kalthoener/Büttner/Niepmann RdNr. 287. Zur aktuell divergierenden Rechtsprechung siehe bejahend OLG Köln FamRZ 1999, 531 ; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 1010 ; AG Detmold FamRZ 2000, 1435 (alle auch für den Fall eines hohen laufenden Unterhalts); dagegen verneinend OLG Hamm FamRZ 2001, 444 (Begründung: Vorhersehbarkeit); OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 444 ; OLG Thüringen FamRZ 1997, 448 (bei günstigen Einkommensverhältnissen des Schuldners).
257 In Nordrhein-Westfalen zB von einer Abstimmung der Eltern und einer Bereitschaft der Lehrer, die uU auf Reisekostenersatz verzichten müssen (A 2.2. und 8.6. des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. 7. 1992, GVBl. NW I 206.
258 LG Kleve DAVorm. 1973, 311 für ein Geographiestudium.
259 OLG Dresden FuR 2000, 122; OLG Hamm FamRZ 1993, 995 ; OLG Köln FamRZ 1990, 89 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1144 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1349 ; Kalthoener/Büttner/Niepmann RdNr. 283; Wendl/Scholz § 6 RdNr. 16; aA OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1009 ; NJW-RR 1991, 1348 ; OLG Hamm FamRZ 1991, 1332; 1989, 311; KG FamRZ 1987, 306 ; OLG München OLGR 1992, 59.

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#2
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
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--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Teasy1
Status:
Student
(2054 Beiträge, 225x hilfreich)

Hi groelli (ich sprech Dich immer noch am Liebsten so an :grins: )

Du fasst es wenigstens kürzer als meri (trotzdem danke liebe meri :) ).

Gütliche Einigungen sind bei mir und meinem Ex leider überhaupt nicht möglich :( und ich habe nach all den Jahren auch langsam keine Lust mehr auf seine Mitleidsheischerei und seine dummen Ausreden!
Wenn ich nicht mal für meine Erstgeborene Unterhalt zahlen kann, schaffe ich mir nicht zwei weitere Kinder an. Punkt.

Auch einen herzlichen Dank an Palma, ich habe mir in den letzten Stunden etwas anderes überlegt: Ich werde mir gar nicht mehr die Mühe machen ihm einen oder mehrere Vorschläge zu unterbreiten - ich schreibe ihn gleich mal an, was er sich so denkt, wie er von den mittlerweile locker 5000 - 6000 Euro (keine Ahnung wieviel es genau sind) mal runterkommen möchte.
Warum soll ich mich weiter bemühen? Ich habe ihm mehr als einen (wie ich finde akzeptablen) Vorschlag gemacht, er hat keinen angenommen.

Ich werde ihn um eine Alternative seinerseits bitten, denn 100 Euro/Monat sind wirklich lächerlich (er meint, wir zahlen davon unser Haus ab, kopfschüttel).

Wenn er es schafft, sich seinen Kopf für seine Schulden bei unserer Tochter angemessen zu zerbrechen, pfeife ich den Gerichtsvollzieher zurück. Wenn nicht, Pech gehabt!

Denkt von mir was ihr wollt, aber kurz zur Info: Er hat sich letztes Jahr 4000 Euro bei seiner Ma geliehen, um sich ein neues Auto zu kaufen (welches nicht nötig war, da er jetzt 2 besitzt). Und jetzt teilt er mir ganz dreist mit, dass er sich von einer Ex weitere 5000 Euro geliehen hat. Wofür? Keine Ahnung!
Ich weiß auch nicht, was er mit der Kohle anstellt, die er ja in gewissem Sinne auch jeden Monat von unserer Tochter leiht.

Ich weiß nur, dass es mir langsam egal ist, ob er kaputt geht oder nicht; mir tut nur seine Familie Leid, die an dem Desaster genauso wenig Schuld ist, wie unsere gemeinsame Tochter oder ich.
Nur deshalb bemühe ich mich seit Jahren eine gütliche Einigung zu finden, aber wenn vom Gegenüber rein gar nichts kommt?????

Naja, wie gesagt, ich schreib ihn nachher mal an - mal sehen wie es weitergeht...

Danke erst mal an alle :)

LG

-----------------
"Manchmal, aber nur manchmal...
...hilft es, erst das Hirn einzuschalten ;) "

-- Editiert von Teasy1 am 03.01.2007 18:59:04

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#5
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Hallo Teasy...., und guten Morgen und frohes neues und so :-)

Soweit ich weiß, ist Sonderbedarf, wie Groeli schon schrieb, wenn er absehbar ist, nicht zusätzlich geltend zu machen.

Und wenn er 100€ zahlt, und ja scheinbar noch mehr Kinder hat, wird er eh am (zumindestoffiziellen) Selbstbehalt liegen. Heißt, selbst wenn er an Sonderbedarf was zahlen müßte, wäre es maximal soviel, das er seinen SB net unterschreitet.

Und ob er sich Geld von Muttern leiht, oder von Ex oder von Hempels unterm Sofa, egal wofür, ist alleinig sein Problem.

An Deiner Stelle würde ich mir darüber nur wegen eines einen Kopf machen. Und zwar den, falls ihm mal plötzlich was zustösst, Eure Tochter das Erbe antreten soll ;)

Weißt schon, wie ich es meine,.........so wie ich es sage :neck:

Boah weh.....bald sind die Blütezeiten Deines Lebens rum.....willst Du Dir die besten Jahre Deines Lebens wegen so einem Ex immer wieder vermiesen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hi Teasy,
deine Mühen sind umsonst, also vertane Zeit.
Finde es ja gut, wie du dir Gedanken machst und immer wieder nach Lösungsmöglichkeiten suchst.
Leider kannst du einen anderen Menschen aber nicht ändern, dass kann nur jeder selbst unternehmen.
Wo (offiziell) nix ist da holst auch nix.
Ich würde den Unterhalt nehmen den er zahlen kann und auch zahlen wird.
Schließe ab mit ihm, höre dir das Gejaule nicht mehr an, dass schadet am Ende nur.
Alles andere wurde hier schon geschrieben.
Geh schlafen:)

-----------------
"LG Anny D.Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt."

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