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Ansprüche bei Verletzung

Fühlen Sie sich in Ihren Markenrechten durch eine andere Marke verletzt, der absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, dann können Sie nach § 50 Markengesetz einen Löschungsantrag beim DPMA stellen.

Wenn Sie sich in Ihren Markenrechten durch eine andere Marke verletzt fühlen, der relative Schutzhindernisse entgegenstehen, dann können Sie vor einem ordentlichen Gericht auf Löschung klagen.

Ein Löschungsanspruch kann bestehen bei:

  • Ähnlichkeit
  • Verwechslungsgefahr
  • Rufausbeutung / Verwässerung einer bekannten Marke
  • Verstößen gegen zeitlich älteren notorisch bekannten Marken / geschäftlichen Bezeichnungen / Marken kraft Verkehrsdurchsetzung
  • Sonstigen älteren Rechten
  • Verfall oder Nichtigkeit einer Marke

Außerdem kann der Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Marke geltend machen, wenn er eine identische oder verwechselbar ähnliche Marke benutzt.

Der in seinen Markenrechten Verletzte kann gegen den Schädiger einen Schadenersatzanspruch haben. Der Schädiger muss dafür aber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig hat er z.B. gehandelt, wenn er eine Recherche nach identischen Marken unterlassen hat.
Der Schadensersatz kann in einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr oder in der Auszahlung des erzielten Gewinns bestehen.

Ein Anspruch auf Vernichtung der gekennzeichneten Gegenstände kann bestehen, wenn er im Einzelfall verhältnismäßig ist.

Der Markeninhaber hat weiterhin einen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer, d.h. er kann Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unrechtmäßig gekennzeichneten Waren verlangen.

Unrechtmäßige gekennzeichnete Waren können auf Antrag des Markeninhabers bei Einfuhr oder Ausfuhr durch die Zollbehörde beschlagnahmt werden.

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Seite  2:  Eintragung wird abgelehnt?
Seite  3:  Abmahnung erhalten?
Seite  4:  Sie fühlen sich in Ihren Markenrechten verletzt?
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Leserkommentare
von Drudel am 12.03.2009 21:04:56# 1
habe Privat bei einer Bekannten in der USA Tupperware Schlüsselanhänger gekauft. Leider habe ich ca nach 4 Wochen Post vom Zoll bekommen wegen Grenzbeschlagnahme. Eine Woche später bekam ich vom Anwalt Tupperware eine Abmahnung wegen Parallelimport Grauimport. Soll nun 1850€ zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben.
Fakt ist das ich in der USA gekauft habe und meine Bekannte es aber über Australien geschickt hat. Alles was über AU geht ist nicht für den deutschen Markt bestimmt. Konnte ja nicht wissen, dass meine Bekannte es wieder über eine andere Bekannte von AU sendet. Wie sieht die Situation nun aus. Da ich in US Dollar bezahlt und in der USA gekauft habe, was erlaubt ist.
    
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