Gefährdungshaftung

Mehr zum Thema: Haftpflicht, Schadensersatz, Haftung, Haftungsform, Deliktsrecht
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

In einigen gesetzlich geregelten Fällen wie bei Straßenverkehrsunfällen und Unfällen mit Luxustieren greift der Grundsatz der Gefährdungshaftung. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Schädigung durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten herbeigeführt worden ist. Die Gefährdungshaftung knüpft bei der Schadenszurechnung an die besonderen Gefahren für andere an, die von dem Verantwortlichen geschaffen werden, indem er bestimmte Tätigkeiten ausübt oder Sachen nutzt.

Der Schädiger haftet in der Regel also für jeden Schaden, der im Zusammenhang mit der von ihm geschaffenen Gefahr steht.
Für den Tierhalter bedeutet dies, dass er für einen Schaden haftet, der auf die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr zurückzuführen ist. Typische Tiergefahren sind z.B. Anspringen und Bisse durch Hunde und Ausschlagen von Pferden.

Von seiner Haftung kann sich der Verantwortliche nur befreien, wenn es ihm gelingt nachzuweisen, dass es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handelte. Ein vergleichbarer Schaden wäre also auch dann eingetreten, wenn er sich vorbildlich verhalten hätte.

Der Haftungsumfang hängt vom Schadensbereich ab und ist gesetzlich geregelt.
Der Tierhalter von Luxustieren haftet unbegrenzt für alle von seinem Tier verursachten Schäden.
Anders ist es bei der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr. Hier muss der Verantwortliche dem Geschädigten nur Schadensersatz für die Vermögensschäden leisten. Dieser Schadensersatz ist zusätzlich auf eine Höchstsumme begrenzt.
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen beschränkt sich die Schadensersatzsumme auf eine Einmalzahlung von 600.000 Euro oder Rentenzahlung bis 36.000 Euro jährlich. Bei Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis liegt die Haftungsgrenze bei 3.000.000 Euro bzw. der jährlichen Rentenzahlung von 180.000 Euro.
Für Sachschäden haftet man bis zum Betrag von 300.000 Euro.

123
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Haftungsformen
Seite  2:  Verschuldenshaftung
Seite  3:  Gefährdungshaftung
Das könnte Sie auch interessieren
Allgemein Streitpunkt Kampfhund