Die Anfechtung

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Anfechtungsgründe - Was berechtigt zur Anfechtung?

  • Der Erklärungsirrtum - Der Erklärende irrt über seine Erklärungshandlung und nimmt an, etwas anderes erklärt zu haben.
    Beispiel: Der Erklärende will seinen gebrauchten Wagen für 5400,- € verkaufen, verspricht oder verschreibt sich aber und bietet ihn seinem Vertragspartner für 4500,- € an.

  • Der Inhaltsirrtum - Hier irrt der Erklärende über den Bedeutungsinhalt und damit über wesentliche Folgen seiner Erklärung. Der Erklärende wollte genau das erklären, was er auch gesagt oder geschrieben hat, nur interpretiert er die Erklärung falsch.
    Beispiel: Der Erklärende irrt über die Mengenbezeichnung "Gros" und bestellt 12 "Gros" Toilettenpapier. Er weiß nicht, dass er 12 Dutzend(!) bestellt hat.

  • Der Identitätsirrtum - Hier verwechselt der Erklärende die Person des Geschäftsgegners.
    Beispiel: Der Erklärende verwechselt die Telefonnummer und richtet seine Vertragserklärung an eine Person, mit der er gar keinen Vertrag schließen will.

  • Der Eigenschaftsirrtum - Der Erklärende irrt über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
    Beispiel: Beim Kauf eines Autos geht man irrig davon aus, dass die Reifen im Preis mit inbegriffen sind.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Anfechtung
Seite  2:  Anfechtungsgründe - Was berechtigt zur Anfechtung?
Seite  3:  Was berechtigt nicht zur Anfechtung?
Seite  4:  Täuschung und Drohung
Seite  5:  Was genau ist eine Anfechtung und wie übt man sie aus?
Seite  6:  Was ist, wenn der Geschäftspartner den Irrtum durchschaut?
Seite  7:  Die Anfechtungsfrist
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