Krankenschein entschuldigt nicht zwingend vom Hartz-IV-Termin

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BSG: Arbeitslose müssen gegebenenfalls trotzdem zur Behörde

Ein Krankenschein entschuldigt nicht automatisch von einem Termin bei der Hartz-IV-Behörde. Sie kann gegebenenfalls auch eine Bescheinigung dahin verlangen, dass der Arbeitslose auch keine Behördentermine wahrnehmen kann, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Bei Verstößen darf die Behörde Sanktionen aber nur in einzelnen Stufen verhängen. (Az: B 4 AS 27/10)

Ein Arbeitsloser aus Trier war mehrfach zu Gesprächsterminen der für das Arbeitslosengeld II zuständigen örtlichen Arbeitsgemeinschaft nicht erschienen und hatte stattdessen jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die Behörde lud den Mann erneut vor und erklärte, eine Krankmeldung müsse auch bestätigen, dass der Arbeitslose nicht nur Arbeits- sondern auch Behördenunfähig ist. Der Arbeitslose erschien zu diesem und auch zu weiteren Terminen nicht, ohne eine solche Bescheinigung vorzulegen. Daher kürzte die Arbeitsgemeinschaft die Leistungen mehrfach um zuletzt 40 Prozent.

Wie nun das BSG entschied, kann die Arbeitsgemeinschaft zumindest bei einem begründeten Missbrauchsverdacht mehr als eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Denn die bestätige "nicht automatisch das Unvermögen, zu einem Meldetermin zu erscheinen".

Einen Teilerfolg erzielte der Kläger aber bei den Sanktionen. Diese müssten immer nacheinander erfolgen, um Arbeitslose bei Bedarf an ihre Mitverantwortung zu erinnern, betonten die Kasseler Richter. Hier habe die Arbeitsgemeinschaft aber zwei Meldeverstöße unzulässig mit zwei am selben Tag verschickten Kürzungs-Bescheiden geahndet. Daher begrenzte das BSG die Kürzung auf insgesamt 30 statt 40 Prozent.

9. November 2010 - 15.41 Uhr

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