Haftungsgefahr - auch nach dem Ausscheiden aus einer GbR weiterhin Haftung möglich!

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, GbR-Gesellschafter, Haftung, Rechtsscheinhaftung, ausgeschiedener, Gesellschafter
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Haftung für Verbindlichkeiten einer GbR nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft - Urteil des Bundesgerichtshof vom 17.01.2012, Az. II ZR 197/10

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage zu entscheiden, ob ein bereits ausgeschiedener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Verbindlichkeiten haftet, die nach seinem Ausscheiden begründet wurden - Urteil vom 17.01.2012, II ZR 197/10.

Eine für die Praxis wesentliche Frage wurde nunmehr vom BGH entschieden – eine Haftung ist auch dann noch möglich, wenn der Gesellschafter aus der GbR bereits ausgeschieden ist.

Sandro Dittmann
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Im entschiedenen Sachverhalt wurde ein ehemaliger Gesellschafter von einem Gläubiger in Anspruch genommen. Die Forderung des Gläubigers resultierte jedoch aus einer Zeit, in der der Gesellschafter bereits aus der GbR ausgeschieden war. Anhaltspunkt für den Gläubiger - der Gesellschafter war auch nach seinem Ausscheiden auf dem Briefkopf der Gesellschaft als Gesellschafter benannt.

Die Vorinstanzen wiesen den Anspruch gegen den Gesellschafter noch zurück – eine Nachhaftung sei im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen, § 736 II BGB.

Der Bundesgerichtshof hat diese Aussage nicht gelten lassen und dem Gläubiger Recht gegeben.

Begründet hat der BGH seine Ansicht mit einer Rechtsscheinhaftung - der ausgeschiedene Gesellschafter ist weiterhin als Schein-gesellschafter zu behandeln, da er nach außen auf dem Briefkopf der Gesellschaft in Erscheinung getreten ist.

Der BGH hat es dabei nicht genügen lassen, dass der ausscheidende Gesellschafter den noch verbleibenden Gesellschaftern die Weiterverwendung des Namens oder des Briefkopfs untersagt.

Der Ausscheidende muss im Rahmen des ihm Zumutbaren selbst die notwendigen Handlungen vornehmen, die dazu führen, dass ein wie auch immer gearteter Rechtsschein auf eine Stellung als Gesellschafter zerstört wird.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für ausscheidende Gesellschafter einer GbR!

In der Praxis wird regelmäßig keine Vorsorge für diesen Fall getroffen – die Verträge sehen lediglich eine Untersagung der Weiternutzung des Namens vor, ohne dass der Ausscheidende weiter aktiv werden würde.

Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt - lediglich eine passive Untersagung der Weiterverwendung des Gesellschafternamens ist nicht ausreichend, einen gesetzten Rechtsschein zu zerstören. Vielmehr muss der ausscheidende Gesellschafter selbst aktiv werden und im Außenverhältnis dafür Sorge tragen, dass ein Rechtsschein für die Zukunft zerstört ist.

Praxistipp:

Prüfen Sie die Auseinandersetzungsvereinbarungen mit Ihren Altgesellschaftern – in diese ist zwingend eine Regelung zur Weiternutzung aufzunehmen. Des Weiteren sollte für den Fall der (vorübergehenden) Gestattung der Weiternutzung eine
Freistellungsvereinbarung getroffen werden.

Wird die Weiternutzung nicht gestattet, muss bei widerrechtlicher Nutzung hiergegen vorgegangen werden – notfalls mit gerichtlicher Hilfe! Nur so kann dauerhaft eine ungewollte Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters vermieden
werden.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Insolvenzverwalter sind wir häufig mit derartigen Sachverhalten und deren katastrophalen Auswirkungen bei Nichtbeachtung vertraut. Professionelle Hilfe ist hier unerlässlich!

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
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Gesellschaftsrecht

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