Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz

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Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werdendurch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheitdienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durchGesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigungregelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheitund der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalleder Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 14 Grundgesetz schützt grundsätzlich das Recht am Eigentum und am Erbe, zusätzlich untersagt er entschädigungslose Enteignungen.
Zum Eigentum im Sinne dieses Grundrechtes zählen z.B.

  • das Sacheigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken,
  • das Nutzungsrecht eines Mieters oder Pächters,
  • Patente oder Urheberrechte oder
  • dingliche Rechte wie die Hypothek oder das Pfandrecht.

In diese Eigentumsrechte besitzt der Staat außer in gesetzlich fixierten Fällen keine Eingriffsmöglichkeiten. An dieser Stelle ist zu betonen, dass z.B. Steuern oder Abgaben keine Verletzung des Artikel 14 Grundgesetz darstellen. Sie belasten das Vermögen einer Person als Ganzes, stellen aber nicht das Eigentum an einzelnen Vermögensgegenständen in Frage.

Neben dem eigentlichen Eigentum an einem Vermögensgegenstand schützt das Grundgesetz zusätzlich dessen Benutzung. Solange kein Recht eines Dritten beeinträchtigt oder ein Gesetz gebrochen wird, darf man mit seinem Eigentum praktisch nach Belieben schalten und walten.

Das Erbrecht soll grundsätzlich die Freiheit, sein Testament zu erstellen, sowie die Institution der Privaterbfolge schützen. Das Erbe stellt eine Art Sonderfall der Eigentumsgarantie dar, da beinahe alle Vermögensgegenstände vererbt werden können. Ausgenommen sind lediglich personenbezogene Rechte oder Vermögen, z.B. die Leibrente.

In einigen Fällen sind Eingriffe in die oben angeführten Rechte mit der Verfassung vereinbar. Einschränkungen beim Eigentum basieren letzlich auf dem Grundgedanken des Wohls der Allgemeinheit. Beispielsweise können Hauseigentümer ihren Mietern nicht nach Belieben kündigen, sondern sind an bestimmte Fristen gebunden. Einige ihrer Eigentumsrechte können sie folglich nur eingeschränkt ausüben. Ähnlich sieht es im Beruf aus: Arbeitnehmern ist in Unternehmen ein gewisses Mitbestimmungsrecht einzuräumen, z.B. über den Betriebsrat. Der Eigentümer einer Unternehmung darf also nicht frei über sein Eigentum bestimmen, sondern muss Beschränkungen hinnehmen.

Möglich ist zudem ein kompletter Verlust des Eigentums, was allerdings recht strengen Kriterien unterliegt. So genannte Enteignungen finden beispielsweise im Straßenbau Anwendung. Wenn jemand ein Grundstück besitzt, das im Verlauf einer geplanten Autobahn liegt, muss er es unter Umständen verkaufen. Wenn gerichtlich entschieden wird, dass das Allgemeinwohl über die Interessen des Einzelnen hinausgeht, kann sich der Eigentümer nicht mehr gegen eine Enteignung wehren. Das Gesetz, auf dem diese Maßnahme beruht, muss allerdings zwingend eine Regelung über die Entschädigung enthalten. Ansonsten wäre eine Enteignung nicht rechtmäßig - Man spricht von der so genannten Junktimklausel. Sollten sich der Staat und Eigentümer nicht über die Höhe der Entschädigung einigen können, steht der Weg zu ordentlichen Gerichten offen. Hier wird dann eine endgültige Entscheidung gefällt.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Art. 11 [Freizügigkeit]
Seite  2:  Art. 12 [Berufsfreiheit]
Seite  3:  Art. 12a [Dienstverpflichtungen]
Seite  4:  Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Seite  5:  Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
Seite  6:  Art. 15 [Sozialisierung]
Seite  7:  Art. 16 [Ausbürgerung]
Seite  8:  Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]
Seite  9:  Art. 17 [Petitionsrecht]
Seite  10:  Art. 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
Seite  11:  Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Seite  12:  Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]
Leserkommentare
von dasistso am 30.06.2017 14:50:49# 1
verstößt die Neufassung des Gesetztes zur Arbeitnehmerüberlassung nicht gegen Art. 12 GG???

    
von fb522676-38 am 14.08.2019 12:19:04# 2
von mein gartenachbarn hängt ein halber baum in mein garten rüber kann oder darf ich die früchte ernten danke

    
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