Die Artikel 1 bis 10 Grundgesetz

Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, Grundrechte, Grundgesetz, Artikel
4,25 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
76

Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fürihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Ehe im Sinne dieses Artikels ist die auf lebenslange Verbindung gerichtete Gemeinschaft zwischen Mann und Frau. Die Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern stellt eine Familie dar. Diese beiden Institutionen bilden die Grundlage des menschlichen Zusammenlebens im Staat und bedürfen daher auch des besonderen Schutzes vor staatlichen Eingriffen. So ein Eingriff kann z.B. die Ausweisung eines Ausländers sein, der in Deutschland mit einer Deutschen verheiratet ist. Diese Ausweisung wäre im Vergleich zu einem "normalen" Ausweisungsverfahren nur unter wesentlich strengeren Voraussetzungen möglich.

Dem Staat kommt die Aufgabe zu, die Ehe bzw. Familie vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen. Eine Ehefrau hat beispielsweise ein Recht darauf, dass eine eventuelle Geliebte des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung "entfernt" wird und künftige Störungen der Ehe unterlässt.
Durch bestimmte steuerliche Vergünstigungen, in deren Genuss nur verheiratete Menschen kommen, fördert Vater Staat die Ehe zusätzlich. Diese finanziellen Gesichtspunkte müssen hauptsächlich vor dem Hintergrung der Förderung von Kindern durch die Eltern betrachtet werden.

Artikel 6 beschäftigt sich zudem mit dem Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern. Die Erziehung der Kinder ist ein prinzipielles Recht der Eltern und die "zuvörderst ihnen obliegende Pflicht". Das impliziert, dass auch dem Staat bestimmte Aufgaben bei der Kindererziehung zukommen, vor allem im Rahmen der schulischen Ausbildung. Die elterlichen Pflichen betrachtet er im Sinne eines Beobachters, der vor allem das Wohl des Kindes sicherstellen soll. Aus diesem Grunde kann das Kind im Fall der Verwahrlosung oder des Versagens der Erziehungsberechtigten (und nur in diesen Fällen!) von den Eltern durch behördliche Anordnung getrennt werden. Soll allerdings ein noch nicht volljähriger Junge zum Wehrdienst herangezogen werden, was eine Trennung von den Eltern bedeutet, ist dazu deren Zustimmung notwendig.

45678
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
Seite  2:  Art. 2 [Allgemeines Persönlichkeitsrecht]
Seite  3:  Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Seite  4:  Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
Seite  5:  Art. 5 [Recht der freien Meinungsäußerung]
Seite  6:  Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
Seite  7:  Art. 7 [Schulwesen]
Seite  8:  Art. 8 [Versammlungsfreiheit]
Seite  9:  Art. 9 [Vereinigungsfreiheit]
Seite  10:  Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
Das könnte Sie auch interessieren
Grundrechte, Verfassung Die Verfassungsbeschwerde
Grundrechte, Verfassung Die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland - Worum es geht
Grundrechte, Verfassung Einzelprobleme - Art. 3 GG