Die Artikel 1 bis 10 Grundgesetz

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Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Dieser Artikel steht unter dem Motto "Gleiches muss gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach ungleich behandelt werden." Der Sinn und Zweck der Sache ist, willkürliches Handeln bei Behörden und in der Justiz zu unterbinden. Vergleichbare Situationen müssen die gleichen oder zumindest ähnliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das kann bei Gerichtsverhandlungen sein oder auch nur bei einem behördlichen Verwaltungsakt .
Dieses Grundrecht soll eine angemessene und gerechte Behandlung aller Bürger gewährleisten.

Weiterhin garantiert Artikel 3 Grundgesetz die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das bezieht sich vor allem auf die Arbeit bzw. Arbeitsleistung von Frauen. So ist z.B. die Arbeit der Frau in Familie und Haushalt grundsätzlich der Leistung des Mannes im Beruf gleichzustellen. Weiterhin dürfen Frauen im Beruf gegenüber Männern nicht benachteiligt werden. Sollten sie beispielsweise bei der Besetzung von Stellen, bei der Entlohnung oder in Kündigungsfällen schlechter behandelt werden als männliche Kollegen, bestehen zum Ausgleich Entschädigungsansprüche.
Die gesetzliche Verpflichtung zum Abbau gesellschaftlicher Benachteiligungen der Frau hat daneben zu vielen Änderungen vor allem im Bereich des Sozialversicherungs- und Beamtenversorgungsrechts geführt. Zuvor hat auf diesem Gebiet gerade die häusliche Arbeit kaum Anerkennung gefunden. Diese Art von Diskriminierung ist nun durch den Gesetzgeber aufgehoben.

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau betrifft auch die Quotenregelung im Beruf. Mehr dazu finden Sie hier.

Der letzte Absatz in Artikel 3 Grundgesetz kann praktisch wortwörtlich interpretiert werden. Abstammung, Rasse, Sprache, Behinderungen sowie religiöse oder politische Anschauungen dürfen keine Gründe für Benachteiligungen irgendeiner Form darstellen.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
Seite  2:  Art. 2 [Allgemeines Persönlichkeitsrecht]
Seite  3:  Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Seite  4:  Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
Seite  5:  Art. 5 [Recht der freien Meinungsäußerung]
Seite  6:  Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
Seite  7:  Art. 7 [Schulwesen]
Seite  8:  Art. 8 [Versammlungsfreiheit]
Seite  9:  Art. 9 [Vereinigungsfreiheit]
Seite  10:  Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
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