Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern

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Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Rahmengesetzgebungskompetenz ist ähnlich der konkurrierenden Zuständigkeit. Grundsätzlich haben die Länder das Sagen bezüglich der Gesetze. Der Bund ist dann zuständig, wenn für das betreffende Sachgebiet eine Rahmenkompetenz vorgesehen ist.

Die Länder dürfen hier tätig werden, wenn der Bund von seiner Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, oder wenn eine bundeseinheitliche Regelung nicht nötig ist.

Also auch hier muss eine bundesweite Regelung erforderlich sein, Artikel 72 II GG. Soweit der Bund in diesen Bereichen zuständig ist, darf er lediglich Rahmenregelungen erlassen, d.h. die Vorschriften müssen von den Ländern genauer ausfüllbar sein. Vollvorschriften sind nicht zulässig.

Die Rahmengesetzgebungszuständigkeit besteht beispielsweis für:

  • die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
  • die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
  • die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
  • das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
  • die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
  • das Melde- und Ausweiswesen;
  • den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Gesetzgebungskompetenzen - Worum es geht
Seite  2:  Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten
Seite  3:  Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Seite  4:  Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit
Seite  5:  Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes
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