Die Brandstiftung
Mehr zum Thema: Strafrecht, gemeingefährlich, allgemeinheit § 306 StGB [Brandstiftung]
(1) Wer fremde- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Ein Gebäude ist ein mit dem Erdboden verbundenes, mit Wänden und Dach versehenes Bauwerk, auch der Rohbau ohne Türen und Fenster (BGHSt 6, 107).
- Hütte entspricht der Definition des "Gebäudes", nur sind die Anforderungen an Festigkeit und Dauerhaftigkeit nicht so hoch (RGSt 17, 179).
- In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn sie derart von Feuer erfasst ist, dass sie ohne weiteres Zutun des Täters bzw. ohne Fortwirken des Zündstoffs aus eigener Kraft weiterbrennen kann.
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