Die Brandstiftung

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§ 306 StGB [Brandstiftung]

(1) Wer fremde
  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

  • Ein Gebäude ist ein mit dem Erdboden verbundenes, mit Wänden und Dach versehenes Bauwerk, auch der Rohbau ohne Türen und Fenster (BGHSt 6, 107).
  • Hütte entspricht der Definition des "Gebäudes", nur sind die Anforderungen an Festigkeit und Dauerhaftigkeit nicht so hoch (RGSt 17, 179).
  • In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn sie derart von Feuer erfasst ist, dass sie ohne weiteres Zutun des Täters bzw. ohne Fortwirken des Zündstoffs aus eigener Kraft weiterbrennen kann.
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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Gemeingefährliche Straftaten - Worum es geht
Seite  2:  Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Seite  3:  Die Brandstiftung
Seite  4:  Die schwere Brandstiftung
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