Die Erpressung
Mehr zum Thema: Strafrecht, Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten§ 253 [Erpressung]
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
- Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die unmittelbar oder mittelbar ein körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird. Dieser Zwang muss nach der Vorstellung des Täters geeignet sein, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder auszuschließen.
- Drohung mit einem empfindlichen Übel ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Das Übel ist empfindlich, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten zu veranlassen.
Bei der Erpressung erkauft sich das Opfer sozusagen die Beendigung der unmittelbaren Zwangseinwirkung und die zukünftige Freiheit.
In Literatur und Rechtsprechung wird heftig gestritten, welche Anforderung an die Opferreaktion bei der Erpressung zu stellen sind. Mit der Rechtsprechung kann das Opferverhalten des Erpressten sowohl in einem aktiven Tun bestehen ("ich gebe dir mein Geld"), als auch in einer passiven Duldung ("OK, dann nimm es dir doch"). Die Rechtsprechung lehnt die Erpressung demnach stark an den Tatbestand der Nötigung an.
Die meisten Literaten sehen dagegen eine Vergleichbarkeit mit dem Betrug, da durch die Tat das Vermögen eines anderen verschoben werden soll, mit dem Ziel der Bereicherung. Der Eintritt des Schadens (Minderung des Vermögens) tritt bei der Erpressung aufgrund einer Nötigung ein, während beim Betrug die Täuschung maßgeblich ist. Die Literaten verlangen, mit Verweis auf den Betrug, auch bei der Erpressung ein aktives Tun des Opfers, zumindest aber einen notwendigen Mitwirkungsakt. Ein bloßes Dulden oder Nichtstun des Opfers genügt ihnen nicht, um wegen Erpressung bestraft werden zu können.
Auch BGH und BVerfG deckten den Betrug der Vorinstanzen.
Natürlich haben wir zügig gemerkt, dass hier etwas faul war, wir haben einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin gestellt, der von der Kammervorsitzenden wortreich zurückgewiesen wurde.
Wir konnten unser Recht nicht durchsetzen, obwohl es zahlreiche Urteile gibt, wonach arglistige Täuschung immer als Straftat beurteilt wurde - dieses Mal entgegen des bis dato Rechts. In unserem Fall bewegten sich die Delinquenten mit und ohne Robe allesamt im rechts- und straffreien Raum.
Der deutsche „Rechtsstaat"?? Eine Farce!! Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens! Man kann seine Grundrechte nicht durchsetzen, weil dies leider nicht im GG vorgesehen ist (dank Relikte aus der Nazizeit).
Bloß: wie und wo können wir Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen?
Danke für Ihre Auskunft und freundliche Grüße
Felix3317
anders wird man hier nichts bewegen können
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