Die Erpressung

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§ 253 [Erpressung]

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.

  • Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die unmittelbar oder mittelbar ein körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird. Dieser Zwang muss nach der Vorstellung des Täters geeignet sein, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder auszuschließen.
  • Drohung mit einem empfindlichen Übel ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
    Das Übel ist empfindlich, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten zu veranlassen.

Bei der Erpressung erkauft sich das Opfer sozusagen die Beendigung der unmittelbaren Zwangseinwirkung und die zukünftige Freiheit.

In Literatur und Rechtsprechung wird heftig gestritten, welche Anforderung an die Opferreaktion bei der Erpressung zu stellen sind. Mit der Rechtsprechung kann das Opferverhalten des Erpressten sowohl in einem aktiven Tun bestehen ("ich gebe dir mein Geld"), als auch in einer passiven Duldung ("OK, dann nimm es dir doch"). Die Rechtsprechung lehnt die Erpressung demnach stark an den Tatbestand der Nötigung an.
Die meisten Literaten sehen dagegen eine Vergleichbarkeit mit dem Betrug, da durch die Tat das Vermögen eines anderen verschoben werden soll, mit dem Ziel der Bereicherung. Der Eintritt des Schadens (Minderung des Vermögens) tritt bei der Erpressung aufgrund einer Nötigung ein, während beim Betrug die Täuschung maßgeblich ist. Die Literaten verlangen, mit Verweis auf den Betrug, auch bei der Erpressung ein aktives Tun des Opfers, zumindest aber einen notwendigen Mitwirkungsakt. Ein bloßes Dulden oder Nichtstun des Opfers genügt ihnen nicht, um wegen Erpressung bestraft werden zu können.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Straftaten gegen das Vermögen - Worum es geht
Seite  2:  Der Diebstahl
Seite  3:  Die Unterschlagung
Seite  4:  Der einfache Diebstahl - Die einfache Unterschlagung
Seite  5:  Der besonders schwere Diebstahl
Seite  6:  Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
Seite  7:  Die Sachbeschädigung
Seite  8:  Der Betrug
Seite  9:  Der Subventionsbetrug
Seite  10:  Der Versicherungsmissbrauch
Seite  11:  Das Erschleichen von Leistungen
Seite  12:  Die Veruntreuung
Seite  13:  Der Raub
Seite  14:  Die Erpressung
Seite  15:  Der Kapitalanlagebetrug
Leserkommentare
von Felix3317 am 06.06.2020 01:19:58# 1
Unser Vermögen wurde um einen fast 6stelligen Betrag durch arglistige Täuschung durch den privaten Immobilienverkäufer, seinen Anwalt, der unsere Ausführungen im Prozeß vor dem Landgericht als „Vortrag ins Blaue" abgetan hat mit der Folge, uns komplett mundtot zu machen, die Richterin hat die Prozeßakte gefälscht, indem sie die Aussage des Hausverkäufers ins Gegenteil abgeändert und dessen Zeugen zur Falschaussage motiviert hat, ein weiterer Zeuge hat ebenfalls eine Falschaussage gemacht. Die Richter in der nächsten Instanz deckten ihre Vorgänger vom Landgericht, das der nächsten Instanz (OLG) eine unvollständige, aber normal paginierte Prozeßakte schickte, um den Anschein zu erwecken, alles sei in Ordnung.
Auch BGH und BVerfG deckten den Betrug der Vorinstanzen.
Natürlich haben wir zügig gemerkt, dass hier etwas faul war, wir haben einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin gestellt, der von der Kammervorsitzenden wortreich zurückgewiesen wurde.
Wir konnten unser Recht nicht durchsetzen, obwohl es zahlreiche Urteile gibt, wonach arglistige Täuschung immer als Straftat beurteilt wurde - dieses Mal entgegen des bis dato Rechts. In unserem Fall bewegten sich die Delinquenten mit und ohne Robe allesamt im rechts- und straffreien Raum.
Der deutsche „Rechtsstaat"?? Eine Farce!! Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens! Man kann seine Grundrechte nicht durchsetzen, weil dies leider nicht im GG vorgesehen ist (dank Relikte aus der Nazizeit).

Bloß: wie und wo können wir Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen?

Danke für Ihre Auskunft und freundliche Grüße

Felix3317
    
von sina50 am 27.10.2020 08:15:37# 2
Hallo habe auch einen Fall wo die Täter am Gericht sitzen - daher bitte um welches Gericht handelt es sich - bei mir ist es das Gericht Ludwigshafen und Frankenthal...hier gibt es systematische Vorgehen die einem wie in Ihrem Fall den Atem verschlagen..einzig mit der Absicht immer weiter GErichtskosten zu generieren..hier ist eine Band unterwegs die sich systematisch Vermögen erschleicht....wenden Sie sich auch an Menschenrechtsgruppen sowie Fernsehen und investigativer Jounalisten -
anders wird man hier nichts bewegen können
    
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