Vorsatz und Fahrlässigkeit

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Die Fahrlässigkeit

Wenn ein Strafgesetz die Fahrlässigkeit voraussetzt, dann ist entscheidend, ob der Täter den Eintritt des Erfolges (z.B. Tod eines Menschen) hätte vorhersehen können und bei vernünftigem Handeln hätte verhindern können. Der fahrlässige Täter handelt also immer unvernünftig. Er überreizt das Risiko, fährt zu schnell, ist unaufmerksam oder ähnliches.
Der Gesetzgeber hat es wieder der Rechtslehre und der Rechtsprechung überlassen, den Begriff der Fahrlässigkeit mit Leben zu füllen und ihn zu definieren.

In Abgrenzung zum Vorsatz wird zunächst auf die allgemein anerkannte Definition der bewussten Fahrlässigkeit abgestellt. Bewusst fahrlässig handelt derjenige, der es für möglich hält, den gesetzlichen Tatbestand (z.B. den Tod eines Menschen) zu verwirklichen, aber dennoch pflichtwidrig darauf vertraut, dass dies nicht eintreten wird.

Beispiel: Ein Vater hat eine Pistole, die er gut verschlossen in einem Schrank hält. An einem Tag lässt er die geladene Waffe allerdings nach dem Säubern auf dem Wohnzimmertisch liegen. Er erkennt zwar, dass sein Sohn mit der Waffe spielen und jemanden verletzen könnte, holt aber trotzdem schnell Zigaretten und vertraut darauf, dass in der Zeit nichts passiert. Der Vater handelt bewusst fahrlässig.

Der Unterschied zu dem Eventualvorsatz liegt darin, dass der bewusst fahrlässige Täter fest darauf vertraut, dass alles gut gehen wird. Die Möglichkeit des Erfolgseintritts (z.B. Tod eines Menschen) wird sowohl bei der bewussten Fahrlässigkeit als auch bei dem Eventualvorsatz gesehen. Beim Vorsatz allerdings findet sich der Täter mit dem Risiko und dem Erfolg ab, während er bei der Fahrlässigkeit den Erfolg nicht billigt und darauf vertraut, dass nichts passiert. ( Wird schon schiefgehen. )
In der Praxis ist es natürlich ein hartes Stück Arbeit, den Richter entweder vom Eventualvorsatz oder von der bewussten Fahrlässigkeit zu überzeugen.

Unbewusst fahrlässig handelt derjenige, der die Möglichkeit des Erfolgseintritts (z.B. Tod eines Menschen) nicht kennt, dies aber hätte erkennen können und müssen.

Beispiel: Unser Vater vom obigen Beispiel vergisst schlicht und einfach, die Pistole wegzuschließen. Er hätte aber als Waffenbesitzer und Vater von einem kleinen Kind daran denken müssen. Der Vater handelt unbewusst fahrlässig.

Einige Strafgesetze verlangen auch die Leichtfertigkeit. Dies stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar und kann mit "grober Fahrlässigkeit" übersetzt werden. Bei der Beurteilung der Leichtfertigkeit eines Täters ist immer auf seine individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse abzustellen.

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Seite  2:  Die Vorsatzformen
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