Mit Alkohol am Steuer erwischt! Und nun?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Trunkenheit im Verkehr, MPU, Führerscheinentzug, Alkohol, Straßenverkehr
4,82 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
17

Eine Flasche Bier oder ein Glas Wein ist schnell getrunken, doch oft werden die Folgen des Alkoholkonsums massiv unterschätzt

Gerade im Straßenverkehr kann der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Substanzen schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben.

I. Die einfache Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB

Die in § 316 StGB normierte Rechtsfolge sieht vor, dass jemand, der im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird (...). Es wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Doch ab wann ist man nicht mehr in der Lage sein Fahrzeug sicher zu führen?

Grundsätzlich wird bei einer Fahruntüchtigkeit unterschieden zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Von einer relativen Fahruntüchtigkeit spricht man bereits dann, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille vorliegt und gleichzeitig Ausfallerscheinungen (wie z.B. Schlangenlinien fahren) auftreten, welche die Vermutung nahelegen, dass aufgrund des Alkoholgenusses eine Fahruntüchtigkeit gegeben ist.

Dies hängt aber im konkreten Fall von einer Einzelfallentscheidung ab.

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit spricht man hingegen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. Dabei kommt es auch nicht mehr auf Ausfallerscheinungen an. Ab diesem Wert gilt der Betroffene als fahruntüchtig, ein Gegenbeweis ist unerheblich.

Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille wird zwingend eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet, die mit weiteren Kosten verbunden ist.

II. Die Trunkenheitsfahrt in Verbindung mit einem Verkehrsunfall, § 315 c StGB

Schwerwiegender gestalten sich die Rechtsfolgen aus einer Trunkenheitsfahrt, wenn im Straßenverkehr trotz alkohlbedingter Fahrunfähigkeit ein Fahrzeug geführt wird, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Die Gefährdung von Leib oder Leben erfordert eine konkrete Gefährdungssituation. Diese liegt bereits vor, wenn der Unfall beinahe eingetreten wäre. Sodann wird nicht mehr von einer „einfachen" Trunkenheitsfahrt gesprochen, sondern konkret von einer „Gefährdung des Straßenverkehrs". Der wesentliche Unterschied liegt dabei in der Sanktionierung:

Wer durch die Trunkenheitsfahrt Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bestraft wird auch, wer fahrlässig handelt und/oder die Gefahr fahrlässig verursacht.

Sowohl die einfache Trunkenheitsfahrt als auch die Gefährdung des Straßenverkehrs stellen Straftatbestände dar!

III. Entziehung der Fahrerlaubnis

Die mit von den Betroffenen am einschneidensten empfundene Maßnahme nach einer Trunkenheitsfahrt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wird die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen, so setzt das Gericht nach § 69a Abs. 1 StGB außerdem eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu 5 Jahren fest, in der die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist. Sofern gegen den Verurteilten in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, beträgt die Mindestdauer der Sperrfrist nach § 69 a Abs. 3 StGB ein Jahr. In besonders schweren Fällen kann das Gericht diese Sperre auch für immer anordnen.

Sofern der Fahrzeugführer nicht mehr als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen ist, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Aufhebung frühestens zulässig ist, wenn die Sperre 3 Monate gedauert hat. Ein Grund, der die vorgenannte Annahme rechtfertigt, besteht beispielsweise in der erfolgreichen Teilnahme an einem Verkehrsseminar für alkohlauffällige Täter.

In besonderen Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen. Als Nebenstrafe wird das Gericht in der Regel ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten gemäß § 44 Abs. 1 StGB anordnen. In diesen Fällen ist es dem Verurteilten ebenfalls untersagt, ein Kraftfahrzeug zu führen.

VI. Die Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG

Liegt keiner der oben genannten Straftatbestände vor, so besteht noch die ordnungsrechtliche Sanktion. Gem. § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Auch eine fahrlässige Begehung ist möglich.

Geahndet werden kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 3000€

V. Besonderheit Fahranfänger

Zu beachten ist bei Fahranfängern gem. § 24c StVG, dass grundsätzlich während der Probezeit und darüber hinaus bis zum 21. Lebensjahr die 0,0 Promille-Grenze gilt.

VI. Besonderheit Fahrrad

Vorsicht ist auch geboten, wenn man infolge des Genusses alkoholischer Getränke mit dem Fahrrad unterwegs ist. Bei der Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt im Verkehr wird auf das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr abgestellt. Ein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist aber auch ein Fahrrad.

Bei Fahrradfahrern liegt die absolute Fahruntüchtigkeit jedoch erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Bei einer darunterliegenden relativen

Fahruntüchtigkeit müssen wie bei Autofahrern zusätzlich Ausfallerscheinungen (oben bereits beschrieben) vorliegen.

Daher ist eine „einfache" Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB auch mit einem Fahrrad möglich, der Radfahrer macht sich somit strafbar.

Ebenfalls kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch eine Fahrradfahrt verursacht werden, dies zieht eine Strafbarkeit gem. § 315 c StGB nach sich.

VII. Schlussbemerkung

Sowohl bei den Straftatbeständen als auch bei der Ordnungswidrigkeit können nach Maßgabe der zuständigen Behörde weitere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU oder auch „Idiotentest") angeordnet werden. Auch können die Sperrfristen und der Zeitraum, über den sich die Führerscheinabgabe erstreckt, variieren.

Daher ist es ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann Ihnen helfen, das Verfahren taktisch klug abzuwickeln und ggf. die Rechtsfolgen zu mildern. Eine Rechtsberatung ist daher nahezu unerlässlich, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und so möglichst geringe Nachteile zu erleiden.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung und vertreten Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Autofahrern kann bei wiederholtem Telefonieren ein Fahrverbot drohen
Verkehrsrecht Der merkantile Minderwert von Altfahrzeugen
Verkehrsrecht Personenschaden nach Verkehrsunfall: Wer übernimmt meinen Haushalt?