So wehren sich Unternehmer gegen Spam / Junk-Mails

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Wie kann man gegen die Versender von Spam-Mails vorgehen?

Viele Unternehmer kennen das Problem: unerwünschte Werbe-Mails, die ständig im geschäftlich genutzten E-Mail Postfach eingehen und dadurch den Betriebsablauf erheblich stören. Sie sind nicht nur ärgerlich, sondern auch kostspielig, da es Zeit braucht, sie zu überprüfen und zu löschen. Für Unternehmer besteht kein Interesse daran, dass relevante Mails, aufgrund der hohen Spam-Rate, untergehen. Aus diesem Grund ist es hilfreich, gegen die Versender vorzugehen. Im Folgenden erhalten Sie hilfreiche Tipps, wie Sie Spam-Mails stoppen können.

Wie gehe ich gegen Spam-Mails vor?

Das Zusenden von unerwünschten E-Mails erklären Gerichte für grundsätzlich rechtswidrig. Sofern keine Einwilligung zur Zusendung besteht und auch keine geschäftliche Beziehung ersichtlich ist, kann nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB Unterlassung verlangt werden. Als Unternehmer können Sie den Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend machen. Das Zusenden von Werbe-Mails ohne das ausdrückliche oder zumindest stillschweigende Einverständnis des Unternehmers stellt für diesen eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt ihn in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus § 823 Abs. 1 BGB. Dies hat auch bereits der Bundesgerichtshof in diversen grundlegenden Urteilen herausgestellt. Weiterhin stellt das Versenden der Werbe-Mails gem. § 7 II Nr. 3 UWG eine unlautere Wettbewerbshandlung dar und ist wettbewerbswidrig.

Felix Hoffmeyer
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Bei Wiederholung werden bis zu 5.000,00 € als Vertragsstrafe fällig

Sollten Sie trotz einer abgegebenen Unterlassungserklärung weitere Spam-Mails erhalten, winken pro Email bis zu 5.000,00 € an Vertragsstrafe, die Ihnen in voller Höhe zusteht.

Die Anwaltskosten trägt der Spammer

Die Bußgeldhöhe für den Absender wird hochgetrieben, sofern Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und das werbende Unternehmen abmahnen. Das Landgericht Lübeck hat im Urteil vom 06.03.2006 (Az: 5 O 315/05) die Streitwerte festgelegt. Es handelt sich zwar um unverbindliche Richtlinien, allerdings orientieren sich andere Gerichte häufig daran. Das Gericht setzt folgende Streitwerte fest:

  • Einmalige Zusendung: 4.000 €
  • Mehrfache Zusendung: < 7.000 €
  • Bei mehr als 5 Zusendungen: 8.000 € - 12.500 €

Daraus ergeben sich Anwaltskosten von 400 bis 800 €, die vom Versender getragen werden müssen. Wird die Abmahnung ignoriert, besteht nach höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr, aufgrund derer ein einstweiliges Verfügungsverfahren und ein Anstieg der Kosten droht. In solch einem Fall kann der Versender durch ein gerichtliches Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung gestoppt werden.

Fazit:

Insgesamt ist festzuhalten, dass Sie den Spammer nicht wehrlos entgegenstehen. Im Gegenteil, die Aussichtschancen sind in der Vergangenheit äußerst positiv gewesen, da die Rechtsprechung diesbezüglich eine eindeutige, unternehmerfreundliche Ansicht vertritt.

Kostenfreie Rechtsberatung

Gerne kann unsere Kanzlei Ihnen kostenfrei diesbezüglich eine Ersteinschätzung abgeben.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder eine anwaltliche Vertretung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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