BVG billigt Beiträge für Selbstständige in gesetzlicher Versicherung

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- Mindestbemessungsgrenze ist verfassungsgemäß

BVG billigt Beiträge für Selbstständige in gesetzlicher Versicherung

Die Mindestbemessungsgrenze für die Beiträge von Selbstständigen, die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Nach der umstrittenen Regelung von 1993 wurden für Selbstständige höhere fiktive Mindesteinnahmen angenommen als für andere freiwillig Versicherte. Daraus errechnet sich bei einem Beitragssatz von etwa 13,5 Prozent ein Mindestbeitrag von 453,60 Mark monatlich für Selbstständige. Andere freiwillig Versicherte müssen demgegenüber nur 201,60 Mark monatlich zahlen. (AZ: 1 BvL 4/96)

Das BVG hält diese Ungleichbehandlung unter anderem deshalb für gerechtfertigt, weil Selbstständige ihre Betriebsausgaben abziehen können und bei ihnen die Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden, während die übrigen freiwillig Versicherten Beiträge auf der Grundlage ihrer Bruttoeinkommen zahlen müssten. Es diene der Beitragsgerechtigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine besondere Mindestbemessungsgrenze ausgeglichen werde.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine selbstständige Taxifahrerin geklagt, die freiwilliges Mitglied einer AOK ist. Die Kasse hatte bis 1992 den Beitrag zunächst nach dem Durchschnittseinkommen angestellter Taxifahrer festgesetzt. Weil die AOK dann 1993 nach der Einführung des Gesundheitsstrukturgesetzes die Beiträge auf Grundlage der neuen Mindesteinahmegrenze drastisch erhöhte, klagte die Frau bis zum Landessozialgericht Bremen. Dessen Vorlage beim BVG blieb nun für die Klägerin ohne Erfolg.