BGH Grundsatzurteil: Keine Haftung der Eltern bei illegalem Filesharing minderjähriger Kinder

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Keine elterliche Verletzung der Aufsichtspflicht nach Belehrung Tauschbörsen nicht zu nutzen

Inwieweit Eltern als Anschlussinhaber wegen illegaler Nutzung einer Tauschbörse durch Ihre minderjährigen Kinder für daraus resultierende Urheberrechtsverletzungen haften, ist sehr streitig. Der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 74/12) hat am 15. November 2012 nun in einem Grundsatzurteil dazu entschieden.

Im entschiedenen Fall geht es um ein Ehepaar und deren 13-jährigen Sohn. Auf dem Computer des Sohnes wurde die Tauschsoftware „Morpheus" und „Bearshare" installiert und betrieben. Das Symbol der Software Bearshare war ebenfalls auf dem Desktop des Sohnes zu erkennen. Die Rechteinhaber mahnten die Eltern als Anschlussinhaber ab und waren der Meinung, dass diese wegen Verletzung Ihrer bestehenden Aufsichtspflichten zum Schadensersatz verpflichtet seien.

Nach Ansicht des BGH liegt eine solche Verletzung der Aufsichtspflicht in dem vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Nach der Einschätzung der Richter genüge nämlich bereits eine Belehrung, dahingehend, Tauschbörsen nicht zu nutzen.

So heißt es hierzu in der veröffentlichen Pressemitteilung:

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

und weiter

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

(Quelle: BGH Pressemitteilung vom 15.11.2012, Nr. 193/2012)

Bislang gab es unterschiedliche Entscheidungen zum Umfang der Überwachungspflichten minderjähriger Kinder. Durch die sehr lebensnahe Entscheidung des BGH könnte sich dies zukünftig ändern. Es bleibt abzuwarten, welchen Einfluss das BGH Urteil haben wird. In Zukunft wird es wohl für Rechteinhaber schwieriger Ihre Ansprüche gegen Eltern minderjähriger Kinder durchzusetzen.

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