Gewaltschutzgesetz - Überblick über Maßnahmen gegen häusliche Gewalt

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Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Häusliche Gewalt wird zumeist zu Hause angewendet, also dort, wo eigentlich Sicherheit und Geborgenheit gesucht werden. Häusliche Gewalt wird in etwa 80 % der Fälle von Männern ausgeübt. Schätzungen zufolge wird etwa jede dritte bis fünfte Frau Opfer häuslicher Gewalt. Dabei umfasst häusliche Gewalt verbale Beeinträchtigungen wie Bedrohungen, Erniedrigungen und Beleidigungen als auch körperliche Gewalt jeder Art und Intensität (z.B. Schläge, sexuelle Gewalt, Vergewaltigung, Totschlag, Mord).

Häusliche Gewalt wird in allen sozialen Schichten unabhängig vom Bildungsgrad oder den Einkommensverhältnissen angewendet. Folgen dieser Gewaltanwendung können Herzrasen, schweißnasse Hände, Panikattacken, Schlaflosigkeit, Selbstmordgedanken o.ä. sein. Diese Folgen können von den Opfern häufig nicht mehr aus dem Alltag ferngehalten werden und das soziale Umfeld und selbst die Arbeitstätigkeit gefährden. Die Täter können den Opfern das Leben zum Alptraum machen. Um den Opfern häuslicher Gewalt wieder ein normales Leben zu ermöglichen, ist zum 01.01.2002 das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft getreten. Das Gewaltschutzgesetz gibt den Opfern die Möglichkeit, gegen ihre Peiniger vorzugehen. Nachstehend soll ein Überblick über die wichtigsten Fragen gegeben werden, die sich für die Geschädigten in Fällen (häuslicher) Gewalt stellen.

Rolf Tarneden
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  1. Welchen Schutz bietet das Gewaltschutzgesetz?

  2. Wie (schnell) bekomme ich den Schutz des Gewaltschutzgesetzes?

  3. Wie lange werde ich durch Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz geschützt?

  4. Was passiert, wenn der Täter gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt?

  5. Ist es eine Straftat, wenn der Täter gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt?

  6. Kann der Täter ins Gefängnis kommen?

  7. Welche Rechte habe ich in einem Strafverfahren gegen den Täter?

  8. Sollte ich einen Rechtsanwalt beauftragen?



  1. Welchen Schutz bietet das Gewaltschutzgesetz?

    Das Gewaltschutzgesetz schützt insbesondere die Rechte von Opfern häuslicher Gewalt. Es stellt in den Fällen Schutz zur Verfügung, in denen der Täter vorsätzlich

    • den Körper
    • die Gesundheit oder
    • die Freiheit

    des Opfers verletzt. Gemeint sind damit also die Fälle, in denen der Täter das Opfer schlägt, verprügelt oder einsperrt.

    Ferner bietet es Schutz, wenn der Täter

    • das Opfer bedroht (z.B. Drohung mit Tötung, Prügel oder Einsperren)
    • dem Opfer nachstellt (z.B. das Opfer verfolgt oder ihm auflauert)
    • oder das Opfer telefonisch (auch per sms) belästigt.

    In diesen Fällen erlässt das Gericht auf Antrag einen Beschluss, in dem gegen den Täter bestimmte Anordnungen getroffen werden. Typischerweise kann - auch nebeneinander - angeordnet werden:

    • der Täter muss die gemeinsame Wohnung dem Geschädigten allein überlassen
    • der Täter darf die Wohnung des Geschädigten nicht mehr betreten
    • der Täter darf sich dem Geschädigten nicht näher als auf 150 Meter annähern
    • der Täter darf per Telefon (auch sms) zu dem Geschädigten keine Verbindung aufnehmen

    Der Täter muss sich dann sofort an diesen Beschluss halten. In diesem Beschluss wird dem Täter zugleich angedroht, dass er im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € zu zahlen hat und für den Fall der Uneinbringlichkeit auch verhaftet werden kann. Zu den Folgen eines Verstoßes siehe auch ausführlich unten 4. und 5.

  2. Wie (schnell) bekomme ich den Schutz des Gewaltschutzgesetzes?

    Es gilt der Grundsatz: Von allein passiert gar nichts. Der Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wird nur dann gewährleistet, wenn das Opfer einen Antrag stellt. Dieser Antrag muss bei dem Amtsgericht gestellt werden. Eine Anzeige bei der Polizei genügt nicht.

    Die Geschädigten sind in den Fällen häuslicher Gewalt in der Regel auf schnelle Hilfe angewiesen. Deshalb sieht das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit sofortiger Hilfe vor. Um eine schnelle Entscheidung vom Gericht zu bekommen, müssen die Geschädigten dann eine eidesstattliche Versicherung abgeben, in der sie die behaupteten Beeinträchtigungen versichern müssen. Liegt eine solche eidesstattliche Versicherung vor, entscheidet das Gericht unverzüglich. Die Entscheidungen werden zum Teil noch am Tage der Antragstellung erlassen.

  3. Wie lange werde ich durch Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz geschützt?

    Regelmäßig zeitlich befristet für (z.B.) ein halbes Jahr. Die zeitliche Befristung hat ihren Grund darin, dass ein Teil der Gewalteinwirkungen anlässlich einer Beziehungskrise erfolgen. Wird die Beziehung dann entweder befriedet oder endgültig getrennt, lassen die Gewalttätigkeiten in vielen Fällen bereits nach wenigen Wochen nach. Eine unbefristete Regelung ist in den meisten Fällen nicht erforderlich.

    Sollte sich jedoch zeigen, dass die Gewalttätigkeiten auch nach einem halben Jahr nicht nachlassen, kann entweder der Beschluss verlängert oder ein neuer Beschluss erwirkt werden.

  4. Was passiert, wenn der Täter gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt?

    Auch hier gilt: Von allein passiert gar nichts. Die Geschädigten als Opfer müssen initiativ werden.

    Dabei gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten. Die Zwangsvollstreckung gegen den Täter (nachfolgend a) und die Strafanzeige gegen den Täter (nachfolgend b)

    1. Zwangsvollstreckung gegen den Täter

      Verstößt der Täter gegen den Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz, kann gegen ihn die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Zu diesem Zweck muss zunächst die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes gegen den Täter beantragt werden. Das Gericht setzt dann die Höhe des Zwangsgeldes fest. Die Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Täters und dem Maß des Verstoßes gegen den Beschluss. Es soll so bemessen werden, dass es den Täter nunmehr endgültig davon abhält, gegen den Beschluss zu verstoßen.

      Zur Vollstreckung des Zwangsgeldes muss ein weiterer Antrag gestellt werden. Mit diesem Antrag wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, das Ordnungsgeld bei dem Täter im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen.

      Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht eingezogen werden kann, kann der (vermögenslose) Täter ersatzweise in Haft (sog. Zwangshaft) genommen werden (siehe auch unten 6.). Die Verhaftung des Täters ist nur aufgrund eines Haftbefehles möglich. Der Erlass dieses Haftbefehles ist ebenfalls bei dem Gericht zu beantragen.

      Dieses recht komplizierte Verfahren nimmt einige Wochen in Anspruch. Es können von der Beantragung eines Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz bis zur Zwangsvollstreckung schnell 3 oder 4 Monate verstreichen, in denen das Opfer weiter den Angriffen des Täters ausgesetzt ist. Hier liegt wohl auch die größte Schwäche des Gewaltschutzgesetzes.

      Für die Geschädigten ist die Beendigung ihrer Belästigungen häufig nur durch die sofortige Inhaftierung des Schädigers möglich. Diese Möglichkeiten einer Inhaftierung sollen unter 6. ausführlich dargestellt werden.

    2. Strafanzeige gegen den Täter

      Die andere Möglichkeit, die Geschädigte bei Verstößen des Täters gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz haben, liegt darin, Strafanzeige gegen den Täter zu erstatten. Diese ist bei der Polizei zu erstatten (siehe dazu sogleich unter 5.).

  5. Ist es eine Straftat, wenn der Täter gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt?

    Ja. Das Gewaltschutzgesetz ordnet an, dass jeder Verstoß gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz strafbar ist. Sollten also die Belästigungen entgegen dem Beschluss nicht beendet werden, sollte bei der Polizei Strafanzeige erstattet werden, damit gegen den Täter ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. Wer eine solche Strafanzeige beabsichtigt, sollte dabei bedenken, ob sich die von ihm behaupteten Verstöße in einem Gerichtsverfahren beweisen lassen. Gerade im Bereich von Telefonterror ist die Beweisbarkeit oft schwierig. Die Beschuldigten bestreiten häufig, angerufen zu haben. Sie rufen aus Telefonzellen an oder verwenden Telefone, bei denen die Rufnummer unterdrückt wird. Am Telefon werden die Stimmen verstellt. Werden sms verschickt, ist der Nachweis schwer zu erbringen, dass gerade der Täter sie geschrieben hat. Da die Justiz nur Verstöße verfolgt, die konkret beweisbar sind, sollten die Geschädigten deswegen jeden Verstoß kurz schriftlich fixieren und aufschreiben, wann, wie und wo der Verstoß erfolgt ist. Soweit Zeugen vorhanden sind, sollten deren Namen und Anschriften festgehalten werden. Ein solches Verhalten zahlt sich später für die Opfer in dem Strafverfahren aus.

  6. Kann der Täter ins Gefängnis kommen?

    Theoretisch ja, praktisch nur selten. Eine Inhaftierung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Täter gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt. Die Inhaftierung kann dann auf zwei Wegen erreicht werden: Entweder weil der Täter dann eine Straftat begeht (nachfolgend a) oder weil gegen den Täter die Zwangsvollstreckung betrieben wird (nachfolgend b).

    1. Haft wegen Straftat

      Wegen der Begehung von Straftaten (permanente Verstöße gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz) kann der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn ein Haftgrund vorliegt. Ein Haftgrund kann sich daraus ergeben, dass der Beschuldigte ohne festen Wohnsitz ist (Fluchtgefahr) oder das Opfer permanent bedroht (Verdunkelungsgefahr). Erfahrungsgemäß muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Staatsanwaltschaften nur sehr zurückhaltend Haftbefehle in diesen Verfahren beantragen.

      Kommt es dann wegen der Verstöße später zu einer Gerichtsverhandlung, kann der Täter auch zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden. Auch dies erfolgt jedoch erfahrungsgemäß nur bei ganz erheblichen Verstößen oder Vorstrafen des Beschuldigten. Bei Erstverstößen durchschnittlicher Art wird regelmäßig auf eine Geldstrafe erkannt.

    2. Haft im Wege der Zwangsvollstreckung

      Bleibt die Zwangsvollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeldern erfolglos, kann die Verhaftung des Täters im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden (sog. Zwangshaft). Ich habe kürzlich eine Geschädigte vertreten. In dem Verfahren ist es gelungen, den Beschuldigen auf diese Weise zu verhaften.

  7. Welche Rechte habe ich in einem Strafverfahren gegen den Täter?

    Den Geschädigten, die gegen den Täter Anzeige erstattet haben, stehen im Strafverfahren besondere Rechte zu. Zunächst ist der Geschädigte regelmäßig der Hauptzeuge der Anklage und wird deswegen als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen. Dort muss der Geschädigte dann unter Umständen gegen den Täter aussagen. Nach dem Gesetz kann der Geschädigte aber auch mit der Nebenklage zugelassen werden. Der Nebenkläger ist mit besonderen Rechten und Befugnissen im Strafprozess ausgestattet, die ihm die Durchsetzung seiner Interessen erleichtern. Unter anderem hat der Nebenkläger das Recht, während des gesamten Prozess in der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein. Dieses Recht haben Zeugen, die keine Nebenkläger sind, nicht. Sie müssen bis zu ihrer Aussage auf dem Gerichtsflur warten.

  8. Sollte ich einen Rechtsanwalt beauftragen?

    Die Opfer häuslicher Gewalt befinden sich regelmäßig in der schwierigen Lage entscheiden zu müssen, ob sie gegen den eigenen (Ex-) Partner vorgehen. Damit sind oft sehr weitreichende Fragestellungen verbunden, z.B. : Wovon werde ich nach einer Trennung leben? Wer zahlt Unterhalt für die Kinder? Soll ich ein Scheidungsverfahren einleiten? Welche Folgen hat das Strafverfahren für den (Ex-) Partner? Welche Folgen hat ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz für den (Ex-) Partner? Was kostet die Beauftragung eines Rechtsanwaltes?

    Für viele kann deswegen zunächst eine vertrauensvolle Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein. Die Vertraulichkeit einer solchen Beratung ist durch die Schweigepflicht des Rechtsanwaltes garantiert.

    Im Rahmen einer solchen Beratung kann dann entschieden werden, ob Strafanzeige erstattet wird oder ob gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

    Sollten gerichtliche Schritte eingeleitet werden, besteht für die Geschädigten die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auf den Prozesskostenhilfeantrag, der von dem Anwalt gestellt werden kann, prüft das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Ergibt die Prüfung, dass der Antragsteller die Prozesskosten nicht tragen kann und der Antrag aussichtsreich ist, wird in diesen Fällen regelmäßig Prozesskostenhilfe bewilligt. Gerade bei kleinen und mittleren Einkommensverhältnissen besteht hier die Möglichkeit, von den Anwaltskosten befreit zu werden.


Rolf Tarneden
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Leserkommentare
von albino am 27.02.2009 16:30:58# 1
Die Aussage, häusliche Gewalt werde zu etwa 80 Prozent von Männern ausgeübt, widerspricht allen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Circa 250 wissenschaftliche Arbeiten belegen mittlerweile recht eindeutig, dass - unter Berücksichtigung des Dunkelfelds - Gewalttaten in heterosexuellen Beziehungen ungefähr gleich häufig von Männern wie von Frauen verübt werden. Zumindest einen Hinweis auf diesen aktuellen Forschungsstand hielte ich in diesem Beitrag für angebracht. Die Aussage, wonach schätzungsweise "etwa jede dritte bis fünfte Frau Opfer häuslicher Gewalt" werde, ist sicherlich nicht unzutreffend, wie aus vielen Untersuchungen bekannt ist. Leider ist sie jedoch lückenhaft, denn andererseits erleidet auch ungefähr jeder vierte Mann körperliche Gewalt seitens seiner Partnerin, wie eine Pilotstudie des Bundes-Familienministeriums bereits 2004 ergeben hat.
    
von mochtio am 31.07.2016 12:29:27# 2
Hallo,
habe den folgenden Fall:
Sie hat mich angegriffen (mit Verletzung) und provoziert. So, jetzt hat sie mich angezeigt wegen versuchter Vergewaltigung (hauslicher Gewalt) Sie hatte nur Griffmarken am Handgelenk, da ich sie festgehalten habe, auf ihre Provokation bin ich ein wenig eingegangen mit Demonstration. Aber ich habe sie weder ausgezogen noch Kleider zerissen noch geschlagen und sonst was.
Habe 10 Tage Hausverbot mit Rückkehrverbot bekommen. Wurde noch nicht mal angehört! Und jetzt läuft eine einsweilige Anordnung gegen mich. Wie geht das, dass die Justiz nicht ALLE fakten hat, trotzdem, sowas verhängt!??? Gefahr im Verzug?? Ich habe KEINE Straftaten jeglicher Art und muss mir, sowas gefallen lassen, wie ein Schwerverbrecher!