Häufige AGB Fehler, einleitende Worte für eine Widerrufsbelehrung - besser nicht verwenden

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Abmahngefahr wegen AGB Fehler bei Widerrufsbelehrungen

Betreibt man einen Onlineshop, dann hat man besonders bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen vieles zu beachten, da sonst Abmahngefahr besteht. Nicht weniger aufmerksam sollte man aber bei der Formulierung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung sein, da auch hier schwerwiegende Fehler gemacht werden können.

Schon bei oftmals verwendeten eigenen einleitenden Worten vor der Widerrufsbelehrung kann man Fehler machen. So sollte z.B. eine Einleitung wie „ Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. … “ vermieden werden, erscheint sie auch noch so unbedeutend. Solche Einleitungen bergen eine nicht unerhebliche Abmahngefahr, was nicht zuletzt die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen hierzu zeigen. Einerseits hat das OLG Hamburg am 03.06.2010 (Az. 3 U 125/09) entschieden, dass solche Einleitungen nicht wettbewerbswidrig sind, wohingegen das LG Kiel in seiner Entscheidung vom 09.07.2010 (Az. 14 O 22/10) aber auch das OLG Stuttgart mit Urteil vom 11.12.2008 (Az. 2 U 57/08) andere Ansichten vertreten und sehr wohl von einer Wettbewerbswidrigkeit ausgehen. Hiernach sei eine solche Einleitung schon wegen § 355 Abs. 2 BGB wettbewerbswidrig, weil dem Nutzer nicht klar ist, ob er denn Verbraucher ist oder nicht und somit keine deutlich gestaltete Belehrung vorliegt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte also auf eine Einleitung der Widerrufsbelehrung verzichtet werden, denn im Zweifelsfall gilt: eine gute und vor allem risikofreie Widerrufsbelehrung braucht keine Einleitung.

Aber nicht nur die Einleitung einer Widerrufsbelehrung birgt eine Abmahngefahr, sondern auch die formale Gestaltung. So wurde vom BGH mit Urteil vom 1.12.2010  (Az. VIII ZR 82/10) entschieden, dass schon das Weglassen der Zwischenüberschriften in der Widerrufsbelehrung zu einer Ungültigkeit führt.

Die Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen, die keinerlei Abmahngefahr bergen, stellt einen juristischen Laien aufgrund der Vielzahl der dazu ergangenen Entscheidungen vor enorme Herausforderungen und Probleme. Die sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung und neu geschaffte Gesetzgebung macht es den Shop-Betreibern dabei nicht einfacher. Gehen Sie lieber von Anfang an auf Nummer sicher und lassen sich von einem auf diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt beraten.

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