ärztliche Schweigepflicht

7. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
heiligs_blechle
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 154x hilfreich)
ärztliche Schweigepflicht

Hallo,

in einem für eine BU-Versicherung erstellten ärztlichen Gutachten beantwortet der Gutachter eine Frage des Versicherers wie folgT

"Es bestehen keine Einwände zur Aushändigung des Gutachtens an andere beteiligte Versicherungsgesellschaften"

Wie ist dieser Satz bzgl Datenschutz bzw. im Hinblick auf eine Schweigepflichtsverletzung zu bewerten?

Meiner Ansicht nach ist das ein Verstoß gegen den § 203 StGB sowohl Seitens des Gutachters als auch des Versicherers, der offenbar um Erlaubnis zur Datenweitergabe bei dem Gutachter angefragt hat.

Danke für Meinungen

Grüße

-----------------
""

Fragen zum Datenschutz?

Fragen zum Datenschutz?

Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)


Evtl. ist hier nur gemeint, dass der Gutachter der Weitergabe seiner Arbeit an andere <B>beteiligte</B> V-Gesellschaften zustimmt, aber immer vorausgesetzt, du stimmst im Vorfeld der Weitergabe deiner Daten zu!? Anders kann ich es mir nicht erklären....

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
heiligs_blechle
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo HeHe,

danke für Deine Antwort.

quote:
dass der Gutachter der Weitergabe seiner Arbeit an andere beteiligte V-Gesellschaften zustimmt, aber immer vorausgesetzt, du stimmst im Vorfeld der Weitergabe deiner Daten zu!? Anders kann ich es mir nicht erklären....


leider soll die Datenweitergabe wohl hinter meinem Rücken laufen. Dass ich einer Datenweitergabe zuvor zugestimmt haben müsse, davon stand nichts in dem Gutachten.

Also liege ich nicht ganz fehl in der Annahme, dass hier etwas reichlich schräg laufen soll

Ja ich trage mich mit dem Gedanken, das Gutachten an die Staatsanwaltschaft zu geben, weil's nur so von Ungereimtheiten auch im Sinne des §278 StgB strotzt

und bin am sammeln

und würde mich über weitere Meinungen freuen.

Danke

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

der Gutachter kann immer nur auf seine eigenen Rechte verzichten. Und das hat er imho hier auch nur getan, er hat die Erlaubnis erteilt, dass seine Arbeit auch an andere Versicherungen weitergegeben werden dürfen; nicht mehr und nicht weniger. Eine Schweigepflicht der Versicherung ist davon völlig unabhängig.

Ich habe mal wieder den Verdacht, dass über Nebenkriegsschauplätze - wie diese Standardformulierung - etwas ganz anderes erreicht werden soll.

quote:
leider soll die Datenweitergabe wohl hinter meinem Rücken laufen.
Und an wen bitte schön? Es gibt schon einige Stellen, an die das Gutachten auch ohne deine Zustimmung weitergereicht werden darf. Beispielsweise an die Staatsanwaltschaft, vielleicht auch an eine Rückversicherung(?).

quote:
weil's nur so von Ungereimtheiten auch im Sinne des §278 StgB strotzt
Mit solchen Behauptungen ist man auch schnell mal bei einer falschen Verdächtigung.

Bist du anwaltlich vertreten?

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
heiligs_blechle
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo reckoner,

an die Staatsanwaltschaft zu übergeben, das erwäge ICH !

Deshalb frage ich um Meinungen nach. Aggressive Töne schätze ich jedenfalls nicht und Verdächtigungen können sich als falsch herausstellen oder als richtig

An wen eine Versicherung sensible Daten weiterzugeben möglicherweise beabsichtigt, das weiß ich doch nicht. Mir fällt spontan Datenverkauf ein oder z.B. Eintrag in eine schwarze Liste usw. ABWÄGIG? Aber hallo.

Selbstverständlich bin ich bezüglich der Leistungspflicht des Versicherers anwaltlich vertreten, was denkst Du denn? Das ist der eine Teil. Der andere ist das strafrechtliche! Und hier bin ich nicht vertreten, sondern äußere den Verdacht! Und sammle Meinungen

Grüße

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Aggressive Töne schätze ich jedenfalls nicht


dann solltest du dein Postings vielleicht löschen...

wie krank muss man eigentlich sein, um dem Gutachter hier irgendeine Straftat unterstellen zu wollen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
heiligs_blechle
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 154x hilfreich)

hallo galabaer,

dazu muss man nicht krank sein, sondern sich ein Gutachten genau ansehen

Gutachter verdienen ihr Geld mit Gutachten, insbesondere die Gutachteninstitute.

Früher hieß es: Wer nichts ist und wer nichts kann, geht zur Post oder zur Eisenbahn

Heute macht man ein Gutachteninstitut auf. Noch nichts davon gehört?

Z.B. Fall Mollath an Dir vorbeigegangen?

Die Abschweifungen vom Thema werden hier leider wieder groß geschrieben, die konkreten Antworten bleiben bisher bescheiden

Aber Danke trotzdem

Gruß

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

quote:
an die Staatsanwaltschaft zu übergeben, das erwäge ICH !
Ja, klar, das hatte ich schon verstanden, mir ging es nur um ein paar Beispiele.
Jetzt weiß ich aber, dass du gar keine konkreten Hinweise hast und es nur deine Befürchtung ist, und zwar offenbar aufgrund des zitierten Satzes. Und das ist imho ziemlich unbegründet und wohl eine Sackgasse.

quote:
Selbstverständlich bin ich bezüglich der Leistungspflicht des Versicherers anwaltlich vertreten, was denkst Du denn?
Na das, was hier im Forum die Regel ist, nämlich jemand der Kosten sparen will und es daher allein mit einem Gratisforum probiert. Und für die strafrechtliche Seite hatte ich ja sogar recht.
Als ersten Schritt finde ich das aber auch nicht schlimm, besser vorher mal hier fragen als nachher unnötigerweise einen Anwalt bezahlen zu müssen. Es war sicher kein indirekter Vorwurf (ala "was, du hast keinen Anwalt?") sondern reine Informationssuche.

Wenn aber dein Anwalt in der eigentlichen Sache das Gutachten kennt und auch grob einschätzen kann (also auch dein Krankheitsbild in etwa kennt) und dann auch zu deinem Schluß kommt (§278 etc.), dann würde er dich schon entsprechend beraten und ggf. zu einer Strafanzeige raten (wäre ja dann vielleicht eine Mandatserweiterung für ihn). Wenn es einer beurteilen kann, dann er, wir kennen ja nur den Rand der Geschichte.

quote:
Mir fällt spontan Datenverkauf ein oder z.B. Eintrag in eine schwarze Liste usw. ABWÄGIG?
Ja, das ist abwägig. Wenn es eine solche Liste gäbe, dann wäre diese ein gefundenes Fressen für die Konkurrenz, in extremen Fällen kann man damit eine Versicherung um die Zulassung bringen. Also, für wen soll dann diese Liste sein? Und glaubst du wirklich, dass Versicherungen halböffentlich Straftaten begehen?
Außerdem könnte für eine solche Weitergabe der Satz im Gutachten auch fehlen, im Vergleich mit einer solchen Straftat sind die Rechte des Gutachters unbedeutend.
Eine interne schwarze Liste "unerwünschte Kunden" ist etwas anderes (und meist erlaubt), aber dafür bräuchte man das Gutachten nicht weiterzugeben, da reicht der Name.

quote:
Die Abschweifungen vom Thema werden hier leider wieder groß geschrieben, die konkreten Antworten bleiben bisher bescheiden
Meine Antwort auf die Frage "Wie ist dieser Satz bzgl Datenschutz bzw. im Hinblick auf eine Schweigepflichtsverletzung zu bewerten?" war doch ziemlich eindeutig - denke ich, der Satz hat mit dem Datenschutz deiner Daten und der eventuellen Schweigepflicht nichts zu tun, es geht hier um das Copyright des Gutachters. Er entbindet die Versicherung nicht, ggf. deine Erlaubnis einholen zu müssen.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
heiligs_blechle
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo Stefan,

vielen Dank für Deine ausführliche info.

Damit kann ich was anfangen.

So hab ich's jetzt verstanden: Das Gutachten steht unter copyright und der Gutachter darf sozusagen schreiben was er will. Damit entfällt ein Verstoß gegen die Schweigepflicht.

quote:
Ja, das ist abwägig. Wenn es eine solche Liste gäbe, dann wäre diese ein gefundenes Fressen für die Konkurrenz, in extremen Fällen kann man damit eine Versicherung um die Zulassung bringen. Also, für wen soll dann diese Liste sein? Und glaubst du wirklich, dass Versicherungen halböffentlich Straftaten begehen?

ok.

Du glaubst nicht, was einem alles durch den Kopf geht, wenn man bestimmte Dinge liest. Deshalb habe ich hier auch nachgefragt. Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort

Gruß

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

noch was zu der Schweigepflicht, eigentlich hättest du den Gutachter selbst auch davon entbinden müssen (meist geschieht das mehr oder weniger automatisch durch den Auftrag/Antrag - macht ja sonst keinen Sinn so ein Gutachten). Denn sonst dürfte er auch an die Versicherung nichts weitergeben.
Und in dieser Schweigepflichtentbindung wird manchmal auch gleich die Weitergabe an bestimmte weitere Stellen erlaubt (allerdings sicher nicht an eine Blacklist).

Ähnlich wie man beispielsweise bei der Aufnahme im Krankenhaus den Ärzten gleich erlauben kann, die Daten an andere Ärzte - etwa den Hausarzt oder die Rehaklinik - weiterzuleiten. Dem kann man natürlich immer widersprechen, nur muss man das dann auch tun. Und ob das Sinn macht, wäre dann die nächste Frage.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.811 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen