ältere Marke vs. jüngere Second Level Domain

1. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
maikl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 13x hilfreich)
ältere Marke vs. jüngere Second Level Domain

Hallo!

Folgender Sachverhalt wirft Fragen auf:
Ein Bekannter hat sich mit den neuen Domainendungen (TLDs) auch einige Domainnamen zugelegt, wie zB. a-z.berlin.
Dabei wurde er während der Registrierung auf einen Markenschutz und den Markeninhaber aus England (Gemeinschaftmarke/Wortmarke für A-Z u.a. für Klasse 41) hingewiesen.
Dieser hat die Marke wohl seit 2004 und seit 2012 als
Gemeinschaftsmarke eingetragen.
Ich sehe die Marke als nicht eintragungsfähig an und erwäge einen Löschungsantrag.

Fragen:
1. Habe ich grundsätzlich Recht mit meiner Ansicht zur Eintragungsfähigkeit?
2. Was passiert wenn der Markeninhaber nun klagen würde bzw. die Domain für sich beansprucht, denn zunächst mal würde ja erstmal die Marke noch Gültigkeit besitzen? Würde in einem Verfahren der Markenschutz in Abrede gestellt werden können?
Wie kann es überhaupt zu einer solchen Eintragung kommen, sind die Eintragungshindernisse nicht überall gleich in EU?

Danke vorab.

Maikl


-- Editiert maikl am 01.10.2014 14:52

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Grundsätzlich besteht ein Problem ja nur dann, wenn die Domain auch

(1) im Schutzkreis der Marke (man dürfte unter "a-z.xy" problemlos Lebensmittel verkaufen, ohne die Marke in Klasse 41 zu verletzen)

und

(2) im geschäftlichen Verkehr ("Auskünfte über Freizeitaktivitäten" bedeutet nicht, daß "mein Fitness-Tagebuch" einer Privatperson die Marke verletzt)

verwendet wird. Ist das der Fall?

Es wird gerne falsch geglaubt, eine Marke gebe dem Inhaber das Anrecht, *jede* Nutzung des geschützten Begriffes zu untersagen.

quote:
Wie kann es überhaupt zu einer solchen Eintragung kommen, sind die Eintragungshindernisse nicht überall gleich in EU?


Das DPMA prüft nur absolute Schutzhindernisse. Ob "A-Z" glatt beschreibend für Angebote der Klasse 41 ist, würde ich bezweifeln.

quote:
Was passiert wenn der Markeninhaber nun klagen würde bzw. die Domain für sich beansprucht, denn zunächst mal würde ja erstmal die Marke noch Gültigkeit besitzen? Würde in einem Verfahren der Markenschutz in Abrede gestellt werden können?


Leider nein. Das Gericht ist an die Sachlage (Eintragung der Marke) gebunden. Man müßte also erst die Marke löschen lassen, bevor man in einem solchen Prozeß obsiegen kann.

Aber wie gesagt, solange der Schutzkreis nicht berührt ist (s.o,), spielt das keine Rolle, dann scheitert eine Klage des Markeninhabers schon deswegen, auch wenn die Marke nicht gelöscht ist.

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
maikl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 13x hilfreich)

@NinaONina

Hallo,
danke für die Antwort. Einiges ist mir noch unklar, deshalb hier mal der Auszug 1:1 aus dem dpma-Register:
(Originalzitat)Klasse(n) Nizza 41: Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen einschließlich Landkarten;elektronische Publikationen über das Internet; Information und Beratung in Bezug auf das vorstehend Genannte.

Wenn ich mir die Nizza-Klasse 41 so angucke dann ist das ja ganz schön umfänglich. Ich finde auch nicht alle 3 Punkte aus dem Register/aus der Anmeldung in der Klasse 41 wieder (Information und Beratung eben nicht).

Ausserdem halte ich immer noch A-Z für nicht eintragungsfähig da in §8 Markengesetz doch einige Dinge gegen die Eintragungsfähigkeit sprechen, besonders Abs.2/Nr.1 und 2/Nr.2.

A-Z ist doch insofern beschreibend als es doch gerade umgangssprachlich beschreibend für Vollumfänglichkeit(im Sinne von alle, alles) eines Produktes, einer Dienstleistung oder Angebotes steht, zB Handel mit Obst, mit Büchern von A-Z, Werbung von A-Z, usw.

Gerade der BGH hat sich dazu ja bereits geäussert:
"Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren (oder Dienstleistungen, Anmerkung des Verfassers) im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder bekannten Fremdsprache handelt, dass vom Verkehr -etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung- stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird." (BGH-Bonus II, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202002,%201073" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99: "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes">WRP 2002, 1073</a> (1074/1075)).

Dann möchte ich mal wissen ob bei einer willkürlichen Befragung von Menschen der Begriff A-Z, der stets ja auch in der Werbung benutzt wird, ein Blick in google gibt auch Aufschluß, überhaupt als unterscheidungskräftig für ein bestimmtes Produkt oder ein Unternehmen(ausser als penetranter Werbeslogan vgl. "Geiz ist geil") empfunden wird. Ferner dürfte ein Slogan mit A-Z bei niemandem mehr als ein müdes Gähnen hervorrufen.

Ausserdem gibt es keinen Schutzkreis, aber einen Schutztbereich, der bezieht sich lediglich auf den räumlichen Schutzbereich.

Der Schutzbereich einer Marke wird also nicht durch die Klassifikation bestimmt.
Zudem schließen sich die Oberbegriffe der amtlichen Klasseneinteilung untereinander nicht notwendig aus, sondern überschneiden sich teilweise. Die klassenmäßige Einteilung hat somit nur indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Art der Ware oder Dienstleistung und ist dementsprechend bei der Subsumtion der benutzten unter die eingetragenen Waren und Dienstleistungen allenfalls unterstützend heranzuziehen.

Gruß

Maikl

-- Editiert maikl am 02.10.2014 15:45

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
maikl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 13x hilfreich)

@NinaONina

Hallo,

hier noch ein Nachtrag zu meinem obigen Beitrag.

Beispiel "cool":

Das BPatG hat entschieden, dass das Wort "cool" nicht als Wortmarke schützbar ist. Die Antragstellerin meldete das Wort ua für die Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, sportliche und kulturelle Events an. Das Gericht wies die Beschwerde wegen der Zurückweisung der Anmeldung ab und begründete dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortes "cool". Diese fehlt, wenn es sich bei dem anzumeldenden Wort um einen gebräuchlichen Begriff handele, denn die angesprochenen Personen würden den Begriff "cool" nur im Sinne der übertragenen Bedeutung „ruhig, überlegen, kaltschnäuzig" und über die Jugendsprache als „hervorragend", und nicht als Nachweis einer bestimmten Herkunft ansehen.

Gruß

Maikl

-- Editiert maikl am 02.10.2014 16:02

-- Editiert maikl am 02.10.2014 16:03

-- Editiert maikl am 02.10.2014 16:03

2x Hilfreiche Antwort

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