„Hürden" bei der Verfassungsbeschwerde

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Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans. W. Alberts

Häufig werden deutlich mehr als 95% der Verfassungsbeschwerden im Jahr als unzulässig zurückgewiesen. Im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht selbst ist die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht besonders erkennbar geregelt. Gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG ist die binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt vollständig mit Verkündung oder Bekanntgabe der vollständig abgefassten Entscheidung. In der Begründung der Verfassungsbeschwerde müssen die für verfassungswidrig gehaltenen staatlichen Entscheidungen bezeichnet werden. Das Nachschieben neuer Sachverhalte ist unzulässig. Alle Anlagen, auf die Bezug genommen wird, vor allem die angefochtenen Entscheidungen, sind beizufügen.

  • Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist in einer den §§ 23 und 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Zweck dieser Begründungspflicht ist es, dass das BVerfG auf Grund des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen über die Zulässigkeit und das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen befinden kann. Dies erfordert zunächst die Bezeichnung des verletzten Grundrechts bzw. grundrechtsgleichen Rechts und der rechtsverletzenden Handlung oder Unterlassung, bei Verfassungsbeschwerde zumeist des angefochtenen Hoheitsakts, sowie des betreffenden Organs bzw. der betreffenden Behörde.

  • Darüber hinaus ist die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts schlüssig zu rügen.

  • In der Verfassungsbeschwerde ist anzugeben, inwieweit der Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder die Annahme zur Durchsetzung verfassungsmäßig geschützter Rechte angezeigt ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt dabei gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG eine Annahme nur in Betracht, sofern die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. An einer existenziellen Betroffenheit im Sinne des besonders schweren Nachteils nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG mangelt es, wenn im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung im Ergebnis keine andere, das heißt dem Beschwerdeführer nunmehr günstige, Entscheidung ergehen könnte oder die materielle Beschwer als relativ gering einzuordnen ist. Von daher erfordert eine vollständige Verfassungsbeschwerde auch Ausführungen dazu, warum die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer einen besonders schweren Nachteil darstellt.

Die gebotene Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes dient dem Ziel, das Gericht zu entlasten und zu gewährleisten, dass nur in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufbereitete Fälle dem Gericht vorgelegt werden. Die Beachtung der materiellen Subsidiarität erfordert, dass die behauptete Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird und der Beschwerdeführer alle Gelegenheiten ergreift, um eine Korrektur der Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. um diese von vornherein zu verhindern. Das Prinzip der materiellen Subsidiarität bewirkt letztlich eine materielle Präklusion mit der Konsequenz, dass bei Nichtbeachtung die Abweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig folgt. Seinen Prüfungsumfang einschränkend hat das BVerfG schon früh hervorgehoben, dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der zuständigen Fachgerichte sind. Demzufolge greift das BVerfG nicht schon bei jeder einfach-rechtlich objektiv fehlerhaften Entscheidung, sondern erst dann ein, wenn Auslegungsmängel sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind ( nach Kreuder NJW 2001.1245).

Ohne fachkundige Beratung wird ein Bürger in der Regel nicht in der Lage sein, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, die diese Zulässigkeitshürden überwindet. Man mag dies wegen Art. 19 Abs. 4 GG bedauern, andererseits muss es Regulatorien geben, die Flut von Verfassungsbeschwerde einzudämmen. Besser als eine vollkommen unkalkulierbare Praxis der Annahme von Verfahren, wie dies anderorts möglich ist, sind die hier aufgezeigten Kriterien, weil man wenigstens weiss, welche Hürden einer Verfassungsbeschwerde in den Weg gestellt werden.

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